DGUV Vorschrift 2 - aktualisierte Neuauflage

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02511-2000

ISBN 978-3-8111-2511-7

PRAXISLÖSUNGEN

9 783811 125117

DGUV Vorschrift 2 – Schritt für Schritt zur Umsetzung Setzen Sie die DGUV Vorschrift 2 schnell und rechtssicher um! In diesem Fachbuch finden Sie eine praxisnahe Informationstour durch die DGUV Vorschrift 2. Kurz und knapp liefern wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und geben Ihnen Hilfestellung, wie Sie die Vorgaben der Vorschrift zeitsparend erfüllen. Im Betreuungszeitenrechner auf CD-ROM finden Sie alles, was Sie brauchen, um die Betreuungsleistungen von Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 jährlich neu zu ermitteln und zu dokumentieren.

Saskia E. Morlet

DGUV Vorschrift 2 Aufgaben planen – Betreuungszeiten festlegen

Mit dieser Praxislösung gelingt Ihnen die korrekte Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 garantiert einfach und sicher.

Aktualisierte Neuauflage

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DGUV Vorschrift 2

Fragen, Wünsche, Anregungen?

Inklusive Betreuungszeitenrechner auf CD-ROM


Seite 3

Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5

Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7

Schritt 2: Entwicklung der Vorgehensweise zur Anwendung der Vorschrift . . . . .

11

Schritt 3: Klärung des „Betriebs“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

15

Schritt 4: Grundbetreuung – Ermittlung und Aufteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

19

Schritt 5: Betriebsspezifische Betreuung – Bedarfsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . .

23

Schritt 6: Konsensbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

29

Schritt 7: Schriftliche Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

30

Schritt 8: Information der Beschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

31

Schritt 9: Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

31

Nachwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

32

Unternehmermodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

33

DGUV Vorschrift 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Seite 7

Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Schnellübersicht 1 2 Teil

Inhalte

§ 1 Geltungsbereich

Beschreibt, worauf die Unfallverhütungsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Bestellung

Betrifft BA und SiFa. Erfolgt schriftlich durch den Unternehmer. Der betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungsumfang wird – orientiert an der Betriebsgröße – durch Anlagen geregelt. Anhang 1

Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden von BA und SiFa

Anlage 1

Gilt für Betriebe mit ≤ 10 Mitarbeitern.

Anlage 2

Gilt für Betriebe mit 11 ≤ 50 Mitarbeitern.

Anlage 3

Anhang 3

Aufgabenfelder der Grundbetreuung, Beschreibung möglicher Aufgaben

Anhang 4

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung, Fragebogen zur Leistungsermittlung

Anhang 5

Bezeichnung der Gewerbe (GWZ) und Zuordnung zu den Gruppen

Alternatives Betreuungsmodell, wenn der Unternehmer: aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Beschäftigtenzahl mehr als 10 bis zu 50 beträgt.

Anlage 4

Alternatives Betreuungsmodell, wenn der Unternehmer: aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Beschäftigtenzahl bis zu 10 beträgt.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Die ärztliche Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der Arzt eine der folgenden Bezeichnungen führt: Arbeitsmedizin (Facharztbezeichnung) Betriebsmedizin2 (Zusatzbezeichnung)

1 Die Aufstellung der definierten Branchen entnehmen Sie bitte § 2 Abs. 4 DGUV V2. 2 Die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ darf durch den Arzt nur an der Stätte seiner betriebsärztlichen Tätigkeit geführt werden – vorausgesetzt, er hat die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen erfolgreich absolviert.

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Seite 8

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

Die Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit gilt als nachgewiesen, wenn Sicherheitsingenieure die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 2 erfüllen, Sicherheitstechniker die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 4 erfüllen und Sicherheitsmeister die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 5 erfüllen. Ausbildungslehrgänge gemäß den Absatz 2, 4 und 5 umfassen: Ausbildungsstufe I = Grundausbildung Ausbildungsstufe II = vertiefende Ausbildung Ausbildungsstufe III = bereichsbezogene Ausbildung1 Anhang 2

§ 5 Bericht

Branchenspezifische Themen der SiFaAusbildung

Verpflichtung des bestellten BA und der bestellten SiFa zur regelmäßigen schriftlichen Berichterstattung über: Erfüllung der übertragenen Aufgaben Zusammenarbeit zwischen BA und SiFa

§ 6 Übergangsbestimmungen

Regelungen über Abweichungen der erforderlichen Fachkunde bei: BA → Absatz 1 SiFa → Absatz 2

§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

In Kraft seit 1.1.2011, vorliegend in der Fassung vom 1.1.2012 Anhang 5

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

1

Folgendes regelt die DGUV Vorschrift 2 neu Einheitliche Regelungen und Gleichstellung Durch die DGUV Vorschrift 2 gelten für alle gewerblichen Unternehmen sowie die öffentlichen Betriebe und Institutionen einheitliche Vorschriften. Gleichzeitig wurde dafür gesorgt, dass an gleichartige Betriebe übereinstimmende Anforderungen gestellt werden. Für dieses Ziel werden die unterschiedlichen Betriebsarten mit einem statistischen Schlüssel (WZ-Code2) einer Betreuungsgruppe zugeordnet.

1 Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den Ausführungen § 4 Abs. 6 und 7 DGUV V2. 2 WZ-Code = Klassifikation der Wirtschaftszweige

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Seite 9

Kleinbetriebsbetreuung Grundsätzlich gilt die DGUV Vorschrift 2 für Klein- und Großbetriebe gleichermaßen. Kleine Unternehmen bis maximal 50 Mitarbeiter haben aber die Wahl zwischen der Regelbetreuung und einer bedarfsorientierten Betreuung. Und für den öffentlichen Dienst gilt, dass die Regelung der Kleinbetriebsbetreuung zum 1. Januar 2013 übernommen wird. Aufstellung der Betreuungsmodelle Anzahl Mitarbeiter im Unternehmen ≤ 10

Betreuungsmodell

Alternative Betreuungsform

Regelbetreuung Grundbetreuung Anlassbetreuung

11 ≤ 50

Regelbetreuung

bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)

Grundbetreuung betriebsspezifische Betreuung > 50

Regelbetreuung Grundbetreuung

nein

betriebsspezifische Betreuung

Eigenverantwortung und Entscheidungsspielraum Jeder Unternehmer entscheidet eigenverantwortlich, in welchem Maß er eine am betriebsspezifischen Bedarf ausgerichtete Dienstleistung durch Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft in Anspruch nimmt. Betreuung nach leistungsorientiertem Ansatz Der Betreuungsumfang orientiert sich nicht mehr an pauschalierten Einsatzzeiten, sondern er wird durch die individuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage im Unternehmen bestimmt. Anhand detaillierter Kataloge1 muss jeder Unternehmer die einzelnen Betreuungsaufgaben ermitteln, den notwendigen Zeitaufwand ableiten und die erforderlichen Personalressourcen leistungsbezogen einplanen. Gefährdungsbeurteilung als Maßstab der Betreuungsleistungen Die DGUV Vorschrift 2 macht die Gefährdungsbeurteilung zum wesentlichen Maßstab für den Umfang der notwendigen Betreuungsleistungen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft.

1 Die Kataloge – in Form der Anlagen und Anhänge – sind Bestandteil der Vorschrift.

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 Seite 10

Checkliste zur Information über die DGUV Vorschrift 2 1.

12

Liegt die textliche Fassung der DGUV V2 allen Akteuren vor?

Arbeitgebervertreter

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

Mitarbeitervertretung

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Intern

Extern

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

Betriebsarzt

Intern

Extern

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

Sonstige Akteure1

Intern

Extern

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

2.

Sind alle Akteure über den Inhalt der DGUV V-2 informiert?

Ja

Nein

Nicht klar

Notiz

3.

Ist der Termin zum Thema „Entwicklung der Vorgehensweise“ festgelegt?

Ja

Nein

Notiz

4.

Zusammenstellung relevanter Informationen2 für Termin gemäß Punkt 3

Notiz

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen Dokumentation der Arbeitsschutzorganisation Dokumentation bisheriger Betreuungsleistungen durch BA und SiFa Sicherheits- und Unfallanalysen Planungsübersichten (Investitionen, Mitarbeiter, Gesundheitsmanagement, Bauvorhaben, )

1 Zur Gruppe „Sonstige Akteure“ zählen z.B. der Beauftragte für Arbeitssicherheit, die Hygienefachkraft, der Brandschutzbeauftragte und andere für den Arbeitsschutz wichtige Verantwortungsträger. Erfasst wird dieser Personenkreis in einer besonderen Liste, die der Checkliste beigefügt wird. Unter diesem Titel können auch externe Berater (Berufsgenossenschaft, Unfallversicherungsträger, Dienstleister) geführt werden. 2 Das in dieser Aufstellung genannte Informationsmaterial erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nur als Beispiel zu verstehen.

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Schritt 2: Entwicklung der Vorgehensweise zur Anwendung der Vorschrift Seite 11

Schritt 2: Entwicklung der Vorgehensweise zur Anwendung der Vorschrift Verpflichtung zum kooperativen Handeln In der DGUV Vorschrift 2 spiegelt sich die Auffassung der Reformer, dass die betriebsärztliche und die sicherheitstechnische Betreuung eine sich ergänzende gemeinsame Aufgabenstellung bilden. Die Vorgaben dieser Sichtweise fordern von dem Betriebsarzt und der Sicherheitsfachkraft als Leistungserbringer eine enge Kooperation und Abstimmung, was regelmäßig durch entsprechende Berichte zu dokumentieren ist. Summa summarum ergibt sich folgendes Bild für die Akteure des Arbeitsschutzes:

Aufgaben der Akteure im Arbeitsschutz

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Einführung Seite 34

Im Folgenden erschließen wir Ihnen das Unternehmermodell aus der Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Der Unternehmer ist für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, dem Recht nach persönlich verantwortlich.

Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz Für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter bei der Arbeit ist grundsätzlich der Unternehmer verantwortlich. Er ist dazu verpflichtet, mit Umsicht alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, die den notwendigen Schutz gewährleisten. Denn es gehört zu seinen Grundpflichten, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, bestehende Arbeitsbedingungen ständig zu verbessern, darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiter sich bei der Arbeit sicher und gesundheitsbewusst verhalten, die Arbeitsbedingungen im Betrieb so zu gestalten, dass die Mitarbeiter gesund und sicher arbeiten können, sicherzustellen, dass die Mitarbeiter ihrer Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz nachkommen, über geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften etc. informiert zu sein. Und weil man nicht alles selbst machen kann, ist es dem Unternehmer gestattet, seine Arbeitsschutzpflichten auf zuverlässige Personen (Führungskräfte1, Funktionsträger, externe Dienstleister) mit entsprechender Fachkunde zu delegieren2.

1 Führungskräfte sind auch ohne eine schriftliche Übertragung verpflichtet, in dem ihnen unterstellten Bereich für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. 2 ArbSchG, § 13 Verantwortliche Personen, Abs. 2: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

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Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz Seite 35

Beteiligte am Arbeitsschutz

Durch eine Delegation wird der Unternehmer aber nicht von jeder Verantwortung freigestellt. So muss er seinen Überwachungs- und Organisationspflichten nachkommen, denn diese sind grundsätzlich nicht delegierbar. Erfüllt er seine Pflichten nicht und kommt es deswegen zu Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften, droht dem Unternehmer nicht nur eine Sanktionierung nach dem OWiG1, sondern er haftet auch für möglicherweise entstandene Schäden.

Unternehmeraufgaben im Arbeitsschutz Aus den Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz leiten sich eine Reihe grundlegender Aufgaben ab, beispielsweise: Anweisungen für einen sicheren Betriebsablauf erteilen arbeitsmedizinische Vorsorge für Mitarbeiter einrichten und sicherstellen Arbeitsschutz bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene organisieren, systematisch kontrollieren und verbessern Arbeitsschutzmaßnahmen einleiten und umsetzen, die auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen erforderlich sind

1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

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Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz Seite 36

Auswahl und Bestellung geeigneter Führungskräfte Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei Planung, Beschaffung und Instandhaltung Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitsschutz als beratende Experten in die Ausgestaltung des betrieblichen Arbeitsschutzes einbeziehen Festlegung der Arbeitsschutzaufgaben und Delegation auf geeignete Mitarbeiter Fragen der Sicherheit, der ergonomischen Arbeitsgestaltung und des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen Gefährdungsbeurteilungen durchführen bzw. durchführen lassen und den Dokumentationspflichten nachkommen Kontrolle/Maßregelung verantwortlicher Personen, beauftragter Personen, der Mitarbeiter Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche planen, umsetzen und sicherstellen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung im erforderlichen Umfang sicherstellen Mitarbeiterunterweisungen über den Arbeitsschutz so organisieren, dass sie regelmäßig (mindestens einmal jährlich) und bei Bedarf vorgenommen werden Mitarbeiterverhalten für sicheres und gesundheitsbewusstes Arbeiten einfordern Pflichtwahrnehmung bei der unverzüglichen Beseitigung sicherheitswidriger und gesundheitsgefährdender Zustände Planung, Einführung und Sicherstellung einer geeigneten Organisation PSA1 für Mitarbeiter zur Verfügung stellen Unterrichtung des Personal-/Betriebsrats über Arbeitsschutzmaßnahmen etc.

Gefährdungsbeurteilung – das zentrale Hilfsmittel im Arbeitsschutz Damit der Unternehmer Erkenntnis darüber gewinnt, was in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter im Einzelnen zu tun ist, muss er die Arbeitsbedingungen regelmäßig evaluieren. Mithilfe der Gefährdungsbeurteilung stellt er sicher, dass

1 PSA = persönliche Schutzausrüstung. Maßgeblich ist die PSA-Benutzungsverordnung.

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Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz Seite 37

Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen im Betrieb frühzeitig erkannt und notwendige Maßnahmen eingeleitet werden. Um diese Handlungsfähigkeit zu erhalten, ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument, denn sie erfasst systematisch Risiken im Arbeitsprozess, am Arbeitsplatz und in der betrieblichen Organisation, trägt wesentlich dazu bei, die betrieblichen Abläufe zu verbessern, ermöglicht fehler- und unfallfreie Arbeitsabläufe durch systematisch durchgeführte präventive Maßnahmen, ermöglicht Qualität, Sicherheit und Gesundheit mit System. Sicher wird ein umsichtiger Unternehmer für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung den Expertenrat von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen, beispielsweise aufgrund folgender Anlässe: Einsatz neuer Maschinen, Anlagen, Geräte, Einrichtungen, Arbeitsverfahren und Stoffe Erkrankungen, bei denen eine betriebliche Ursache vermutet werden kann Erstbeurteilung neuer/bestehender Arbeitsplätze Unfälle, Beinaheunfälle und Berufskrankheiten wesentliche Änderungen in der Arbeitsorganisation, bei Produktionsprozessen und Tätigkeitsabläufen, von Arbeits- und Verkehrsbereichen etc. Eine Gefährdungsbeurteilung, die in geeigneter Weise durchgeführt und dokumentiert worden ist, gibt u.a. Aufschluss darüber, ob alle wesentlichen Arbeitsplätze/Tätigkeiten beurteilt wurden, besondere Personengruppen1 berücksichtigt wurden, die betriebliche Gefährdungssituation zutreffend bewertet wurde, Maßnahmen ausreichend und geeignet sind oder verbessert werden müssen, wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit ermittelt wurden, Wirksamkeitskontrollen regelmäßig durchgeführt werden, die erforderlichen Unterlagen aussagefähig und plausibel sind.

1 Besondere Personengruppen sind z.B. Jugendliche, werdende/stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Leiharbeitnehmer, Berufsanfänger, Praktikanten.

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Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz Seite 38

Generell sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung eine wesentliche Grundlage, um zielgerichtete, wirksame und kostenbewusste Arbeitsschutz- und Verbesserungsmaßnahmen realisieren zu können.

Kontinuierlicher Verbesserungsprozess des betrieblichen Arbeitsschutzes

Pflichten der Führungskräfte Die Führungskräfte im Unternehmen nehmen Arbeitgeber-/Unternehmeraufgaben wahr. Angesichts dieser arbeitsvertraglich gewährten Funktion1 besitzen sie eigenständige Führungspflichten für den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich, den sie zu verantworten haben. Zusätzlich zu den grundsätzlichen Pflichten können einer Führungskraft auch noch Pflichten im Arbeitsschutz übertragen werden. Wichtig ist, dass die Führungskraft über eine geeignete persönliche und fachliche Qualifikation verfügt und die Pflichtenübertragung in schriftlicher Form erfolgt. Mit der Pflichtenübertragung sind für die Führungskraft u.a. folgende Aufgaben verbunden: Arbeitsschutzaufgaben festlegen und ggf. auf geeignete Mitarbeiter übertragen Auswahl geeigneter PSA 1 In der Regel überträgt der Unternehmer Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung für eindeutig definierte Managementgebiete auf eine oder mehrere Führungskräfte.

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