S TR A S S E N U N D WE G E
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Genug Platz für Fussgänger und Fahrzeuge Entlang von Strassen und Wegen brauchen Fussgänger und Fahrzeuge genug Platz. Private müssen deshalb Hecken, Sträucher und Bäume bis 31. Mai zurückschneiden. Private Anstösser an Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, Äste von Bäumen, Hecken und Sträuchern bis 31. Mai auf bestimmte Masse zu reduzieren. Im Verlaufe des Jahres müssen sie diese nötigenfalls erneut auf die vorgeschriebenen Abmessungen zurückschneiden.
Kreuzungen, Einmündungen und Kurven dürfen Sträucher und andere Bepflanzungen die Übersicht nicht beeinträchtigen. Die Maximalhöhe im Sichtbereich beträgt 0,6 m.
2,5 m über Wegen, 4,5 m über Fahrbahn Gemäss kantonalem Strassengesetz (SG) und kantonaler Strassenverordnung (SV) ist der Strassenraum über Trottoirs, Rad- und Fusswegen bis auf eine Höhe von 2,50 m und über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 4,50 m freizuhalten. Wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, sind die überhängenden Äste bis auf Lampenhöhe zurückzuschneiden.
Nach 31. Mai schneidet Werkhof auf Kosten der Säumigen Nach dem 31. Mai ist der Werkhof der Gemeinde berechtigt, nicht den Vorschriften entsprechende Bepflanzungen auf Kosten der Pflichtigen zurückzuschneiden (Ersatzvornahme).
Seitlicher Abstand von 50 cm Hecken, Sträucher, Äste und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. An
Die Abteilung Bau und der Werkhof danken der Bevölkerung für die Mit hilfe. Abteilung Bau Werkhof
Fahrbahn
0.50
Gehweg
Grünabfuhr Die Daten der Grünabfuhr können Sie dem Abfallkalender entnehmen oder im Internet unter www.spiez.ch unter Verwaltung/Abfallentsorgung nachlesen.
4.50 2.50
0.50 Sowohl über Trottoirs wie über Fahrbahnen muss ein bestimmter Raum frei bleiben – Private müssen Hecken, Sträucher und Bäume entsprechend zurückschneiden.
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