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Betriebsberatung

Fokus auf bargeldlose Zahlungen

Für die Umsetzung des Projektes der bargeldlosen Zahlungen (cashless) hat die italienische Regierung verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Verwendung von Bargeld zu reduzieren, die Steuerhinterziehung einzudämmen und um mit anderen europäischen Ländern gleichzuziehen.

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Italien verfolgt seit geraumer Zeit das Ziel, die Bargeldzahlungen einzuschränken und strenger zu regeln bzw. die Verwendung von bargeldlosen Zahlungsarten zu fördern sowie zu belohnen.

Zur Realisierung dieses Vorhabens wurden nun neben der bereits geltenden Bargeldgrenze und der POS-Geräte-Pflicht mit dem Haushaltsgesetz 2021 auch der Cashback-Bonus und die Kassenbon-Lotterie eingeführt. Zudem wurde mit 1. Jänner das Limit fürs kontaktlose Bezahlen mit Karte ohne Eingabe der PIN von 25 auf 50 Euro erhöht.

Bargeldgrenze

Seit 1. Juli 2020 gilt in Italien eine Bargeldgrenze von 2.000 Euro. Das heißt, dass Zahlungen in Bargeld nur noch bis zu einem Betrag von 1.999,99 Euro möglich sind. Diese Grenze gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Januar 2022 kommt es wahrscheinlich zu einer Bargeldgrenze von 999 Euro.

Dabei darf auch bei Teilzahlungen die Summe aller Zahlungen (Anzahlung und Saldo) dieses Limit nicht überschreiten. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, um Strafen zu vermeiden: 1. Die Bezahlung wird mittels Bancomatkarte, Kreditkarte, Banküberweisung oder „nicht übertragbarem“ Scheck und der Angabe des

Begünstigten durchgeführt. Bei anderen Arten von Schecks, bei welchen es sich nicht um „nicht übertragbare“ Schecks handelt, gilt weiterhin die Grenze von 1000

Euro.

2. Es wird eine Anzahlung (ital. „acconto“) oder ein Angeld (Buchungssicherstellung – ital. „caparra confirmatoria“) verlangt, welches mittels Banküberweisung kassiert wird, damit der Differenzbetrag dann un-

ter 2000 Euro liegt. Dieser kann in bar bezahlt werden.

3. Der Kunde wendet sich an eine

Bank, diese identifiziert ihn und überweist den Betrag an den Verkäufer.

POS-Geräte-Pflicht

Alle Betriebe müssten bereits seit einigen Jahren für Beträge über 30 Euro Zahlungen mittels Bankomat-Karte akzeptieren.

Unabhängig von der Höhe des Betrages wird ab dem 1. Juli 2020 bei Nichtannahme einer Zahlung mit einer elektronischen Zahlungskarte eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 30 Euro zuzüglich 4% des Betrages der abgelehnten Transaktion erhoben.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind übrigens nur jene, denen es technisch unmöglich ist, ein POS-Gerät in Betrieb zu haben, etwa eine Berghütte ohne Netzanbindung.

VPS-Tipp:

Wir empfehlen unseren Mitgliedsbetrieben den Ankauf eines POS-Gerätes.

Der Cashback-Bonus

Der Cashback- oder auch Bancomatbonus steht allen volljährigen Privatpersonen mit Wohnsitz in Italien zu. Er spielt sich außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit, also im privaten Bereich, ab.

Die Prämie beläuft sich auf 10% der Ausgaben, die mit nachvollziehbaren Mitteln (Bancomat, Kreditkarte oder anderen bargeldlosen Zahlungsformen) bezahlt wurden. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 3.000 Euro pro Jahr. Die Rückerstattung wird halbjährlich ausgezahlt. Das bedeutet, dass die Obergrenze der möglich anzugebenden Spesen bei 1.500 Euro pro Semester liegt und maximal 150 Euro pro Semester an die Privatperson rückerstattet werden kann. Einkäufe über den Um den sog. „Cashback“ freizuschalten, muss sich der Steuerzahler die App „IO“ der öffentlichen Verwaltung auf sein Smartphone herunterladen. Man benötigt den SPID oder den elektronischen Personalausweis, um darauf zuzugreifen. Während der Registrierung müssen die Kredit-, Bancomat- oder andere Zahlungskarten angegeben werden, die man für die Zahlung der Ausgaben verwenden möchte. Zudem ist der IBAN, auf welchen man die Rückerstattung erhalten möchte, anzuführen. Die Mindestanzahl beträgt 50 Transaktionen pro Semester.

Die Verkäufer hingegen müssen sich nicht anpassen, d. h. für sie bringt das neue Bonusprogramm weder zusätzliche Verpflichtungen noch irgendwelche Vorteile.

Die Kassenbon-Lotterie

Der Start der Kassenbon-Lotterie wurde auf den 1. Februar 2021 aufgeschoben. In den Lostopf kommen nur volljährige Bürger mit Wohnsitz in Italien. Ausgeschlossen sind OnlineKäufe sowie alle Ausgaben, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit getätigt werden. Zudem sind all jene Spesen ausgeschlossen, die zu einem Steuerabzug berechtigen, wie z. B. Medikamente, die in der Steuererklärung bereits abgezogen werden können. Außerdem werden Barzahlungen aus der Lotterie ausgeschlossen, sprich die Teilnahme an der Lotterie ist nur mit elektronischen Zahlungen, d.h. mit Kreditkarte, Bancomat oder über bestimmte Apps, möglich.

Zu gewinnen gibt es Geldpreise zwischen 5.000 und 5 Millionen Euro, die mit der Ziehung von Kassenbons verbunden sind. Insgesamt 901 Preise will der Staat wöchentlich, monatlich sowie bei einer jährlichen Ziehung vergeben.

Um an der Lotterie als Privatkunde teilnehmen zu können, muss ein Lotteriecode beantragt werden. Dieser kann unter folgendem Link angefordert werden: ►https://www.lotteriadegliscontrini. gov.it/portale/. Der Lotteriecode muss dem Verkäufer bei jedem Kauf mitgeteilt werden. Sowohl der Code als auch die Verkaufsdaten werden dann von den Händlern an das Steueramt übermittelt.

In der Praxis bedeutet dies, dass auch der Verkäufer gewinnt, falls sein Kunde bei der Lotterie einen Preis erhält. Er wird somit für das bargeldlose Inkasso prämiert.

VPS-Tipp:

Unsere Buchhaltungskunden, welche mit dem Portal „fattura elettronica“ arbeiten, sind von der Kassenbon-Lotterie nicht betroffen.

Hingegen all jene, welche im Besitz einer Registrierkasse sind, müssen ab Februar die Möglichkeit vorsehen, den Lotteriekodex auf dem Kassenbeleg anführen zu können.

Dieser kann manuell eingegeben oder eingelesen werden. Um den Kodex einlesen zu können, kann die Registrierkasse mit einem entsprechenden Lesegerät ausgestattet werden. Für eine evtl. Systemanpassungen wenden Sie sich bitte an Ihren Kassenlieferant.

Vera Gurndin

VPS-Betriebsberatung und Sekreteriat

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