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Haushaltsgesetz

Haushaltsgesetz 2021

Pünktlich zum Jahreswechsel wurde das Haushaltsgesetz 2021 (Gesetz Nr. 178/2020 vom 30/12/2020) genehmigt. Verschiedene gesetzliche Maßnahmen für das kommende Jahr in den Bereichen Steuern, Arbeit und Soziales wurden neu eingeführt bzw. abgeändert, abgeschafft oder verlängert.

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Darum haben wir die relevantesten steuerlichen Änderungen des Haushaltsgesetzes 2021 für Sie nachstehend zusammengefasst.

VPS-Tipp:

Wir empfehlen unseren Mitgliedernbei Bedarf sich mit dem jeweils zuständigen Wirtschaftsberater abzusprechen.

Verlängerung der Steuerbegünstigungen im Bauwesen

„ Wiedergewinnungsarbeiten

...bis zum 31.12.2021 werden der Steuerabzug von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten verlängert. Der Steuerabzug kann ebenso für den Ankauf bzw. die Errichtung von neuen Garagen/Autoabstellplätzen, die als Zubehör zur Wohnung zweckbestimmt sind, beansprucht werden. Der Steuerabzug von 50% steht ab 2021 auch für den Austausch von Notstromaggregaten durch Gasnotstromaggregate der jüngsten Generation zu. Der Steuerabsetzbetrag muss auf 10 Jahresraten aufgeteilt werden.

„ Ecobonus ...bzw. die energetische Sanierung wurde bis zum 31.12.2021 des Steuerabzugs für 65% bzw 50% verlängert. Für den Fensteraustausch, für Brennwertkessel, für Biomasse-Heizanlagen, sowie für Sonnenschutzsystemen ist der Steuerabzug weiterhin auf 50% reduziert. Der Steuerabsetzbetrag muss auf 10 Jahresraten aufgeteilt werden. Zudem muss eine elektronische Meldung innerhalb von 90 Tagen ab Ab-

schluss der Arbeiten an die ENEA eingereicht werden (Techniker).

„ Superbonus 110% ...für bestimmte energetische Maßnahmen auf Wohngebäude und Kondominien wurde bis zum 30.06.2022 verlängert. Werden bis zum 30. Juni 2022 mindestens 60% der gesamten Baumaßnahmen durchgeführt, so kann der Superbonus auch für die bis 31. Dezember 2022 getragenen Spesen beansprucht werden. Ebenso wird der Superbonus für die Installation von Ladesäulen für E-Fahrzeuge bis 30. Juni 2022 verlängert und die Höchstgrenzen der absetzbaren Spesen werden neu definiert, abhängig von der Installation in Einfamilienhäusern (€ 2.000) oder in Kondominien (€ 1.500 bzw. € 1.200). Für die bezahlten Spesen im Jahr 2022 ist der Steuerabzug dann nur mehr in 4 Raten vorzunehmen und nicht wie bisher in 5. Hinweis: Als eigenständige Wohneinheit gilt nun jene, welche drei der folgenden Anlagen autonom hat: eigenen Wasseranschluss, eigene Elektroanlage, eigene Heizanlage, eigene Gasanlage.

„ Möbelbonus ...wurde bis zum 31.12.2021 mit Erhöhung der zulässigen Ausgaben auf € 16.000,00.- verlängert. Die Elektrohaushaltsgeräte müssen der Energieklasse A+ entsprechen. Die im Jahr 2021 getragenen Spesen für Möbel und Elektrohaushaltsgeräte können nur für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden, welche ab 1. Jänner 2020 begonnen wurden, in Abzug gebracht werden.

„ Fassadenbonus ...wurde bis zum 31.12.2021 in Höhe von 90% für die Erneuerung von Fassaden in den Wohnbauzonen A und B verlängert. Die Aufteilung des Steuerabsetzbetrages muss in 10 Jahresraten erfolgen.

„ Grünbonus ...bzw. der seit 2018 eingeführte Steuerabzug für Ausgaben zur Pflege von Gärten und Grünanlagen (bonus verde) von Wohngebäuden und Kondominien wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Der Steuerabsetzbetrag beträgt 36% der getragenen Kosten (max. auf € 5.000) und muss auf 10 Jahresraten

Steuerliche Vereinfachungen

„ Trimesterbetriebe

Steuerpflichtige, welche die MwSt. trimestral abrechnen, können die ausgestellten Rechnungen innerhalb des Folgemonats nach dem Trimesterabschluss registrieren.

„ Esterometro Ab dem Jahr 2022 müssen die Auslandsrechnungen (Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen) über das telematische Portal (SDI), wie dies bereits bei den elektronischen Rechnungen der Fall ist, versandt werden. Im Gegenzug wird die Meldung der Auslandsrechnungen (Esterometro) abgeschafft.

„ Vorausgefüllte

MwSt.-Dokumente

Die Agentur der Einnahmen stellt die vorausgefüllten MwSt.–Register, trimestralen MwSt.–Meldungen und die MwSt.–Jahreserklärung zur Verfügung. Dafür werden die Daten der elektronischen Rechnungen und der elektronischen Tagesinkassi verwendet.

Stempelmarke auf den elektronischen Rechnungen

Für die unterlassene Anbringung der Stempelmarke von € 2,00 auf den elektronischen Rechnungen mit Betrag über € 77,47, ist eine solidarische Haftung von Käufer und Verkäufer vorgesehen, auch wenn die Rechnungen von einem Dritten in seinem Namen ausgestellt werden (forfettario Betriebe).

VPS-Tipp:

Für all jene Pauschalbetriebe, welche über unser Portal „fattura elettronica“ Ausgangsrechnungen ausstellen, empfehlen wir die virtuelle Stempelmarke mit einem Klick anzuführen. Zudem kann die Stempelmarke weiter verrechnet werden. Dazu muss eine eigene Rechnungszeile erstellt werden: MwSt. auf 0% setzen, und Artikel N2.2 (Art. „nicht unterworfen“) auswählen Die Investitionsbeihilfen für Neuanschaffungen werden rückwirkend am 16.11.2020 erhöht. Für die normalen Neuinvestitionen wird der Steuerbonus auf 10% erhöht, für digitale oder intelligente Maschinen (Industrie 4.0) beträgt die Steuergutschrift 50%. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 5 Mio. Euro kann der Steuerbonus für normale Investitionen bereits im Anschaffungsjahr mittels F24 verrechnet werden. Die Investitionen dürfen frühestens ab dem 31.12. des 2. Folgejahres nach der Anschaffung veräußert werden, ansonsten muss der Verrechnungsbetrag rückerstattet werden. Voraussetzung für die Beanspruchung der Steuergutschrift ist, dass auf den elektronischen Rechnungen das Gesetz aufscheint: „Art. 1, Komma 10511063 Gesetz 178/2020“.

IMU

Die erste Rate der geschuldeten IMU für 2021 ist für Immobilien der Kategorie D/2 (Hotels und Pensionen) nicht geschuldet. Zudem sind von der Zahlung der ersten Rate GIS auch noch befreit: Urlaub auf dem Bauernhof, Feriendörfer, Herbergen, Schutzhütten, Zimmervermietungen und Ferienwohnungen, Bed & Breakfast, Residenzen, Campingplätze und Diskotheken. Um in den Genuss der Befreiung zu gelangen, müssen die Steuerpflichtigen ihre Tätigkeit in den dafür vorgesehenen Gebäuden selbst ausüben. Die Befreiung gilt auch für Immobilien der Kategorie D, welche für Messen und Veranstaltungen verwendet werden.

Staatliche Kassenbon-Lotterie

Die staatliche Kassenbon-Lotterie für Einkäufe startet mit 1. Jänner 2021, allerdings ist man nur mehr dann teilnahmeberechtigt, sofern die Zahlung mit elektronischen Zahlungsmitteln erfolgt. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 6.

Cashback

Es wird festgelegt, dass die vom Staat rückerstatteten Beträge im Rahmen des Casbback-Bonus für den Empfänger kein Einkommen bilden und auch keiner Steuerabgabe unterliegen. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 6.

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