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4 Weitere Neuerungen

Neben den vorgenannten Änderungen bestehender Abkommen sind betreffend das Jahr 2021 insbesondere die folgenden Neuerungen hervorzuheben:

a) Verständigungsvereinbarung mit Grossbritannien und den USA

Die Schweiz und Grossbritannien haben am 16. Juni 2021 eine Verständigungsvereinbarung zur Durchführung des Schiedsverfahrens nach Art. 24 Abs. 5 des DBA Schweiz/Grossbritannien abgeschlossen.

Die Schweiz schloss darüber hinaus eine Verständigungsvereinbarung mit den USA betreffend Präzisierungen der Quellensteuerbefreiung bei Vorsorgeplänen ab.

b) Neues Grenzgängerabkommen mit Italien; Bundesrat verabschiedet Botschaft

Gemäss dem ehemaligen Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien von 1974 wurden Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiteten, ausschliesslich in der Schweiz besteuert. Von den Einnahmen aus der Quellensteuer für italienische Grenzgänger leiteten die betroffenen Kantone ca.40% als finanziellen Ausgleich an die italienischen Wohnsitzgemeinden dieser Grenzgänger weiter. Das neue Abkommen, zu welchem der Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. August 2021 eine Botschaft verabschiedet hat, ändert dies nach einer Übergangsfrist und ist zudem reziprok. Dies bedeutet, dass das neue Grenzgängerabkommen sowohl für in der Schweiz ansässige Grenzgänger als auch für in Italien ansässige Grenzgänger gilt. Der Inhalt des neuen Grenzgängerabkommens mit Italien wurde vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 11. August 2021 detailliert dargelegt. 51

Das neue Grenzgängerabkommen wird ab dem 1. Januar des auf das Jahr des Inkrafttretens folgenden Kalenderjahrs anwendbar sein. Das Datum des Inkrafttretens bestimmt sich anhand des Zeitpunkts, an welchem die Ratifizierungsurkunden beider Staaten ausgetauscht werden. c) Vorläufige Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit Grossbritannien

Die Schweiz und Grossbritannien haben am 9. September 2021 ein neues Sozialversicherungsabkommen (SA) abgeschlossen, welches die langfristige Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der beiden Staaten nach dem Austritt Grossbritanniens aus der Europäischen Union (EU) sicherstellen soll. Das SA ist seit dem 1. November 2021 vorläufig anwendbar. Definitiv wird es in Kraft treten, sobald die Parlamente beider Staaten es genehmigt haben. Das neue SA enthält einen Vorbehalt zugunsten des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, welches für Bürger der Schweiz, Grossbritannien und der EU anwendbar ist, welche bis 31. Dezember 2020 in der Schweiz oder Grossbritannien gearbeitet haben (vgl. Broschüre 2021). Fällt eine Person unter dieses Abkommen, so sind die Bestimmungen des europäischen Koordinationsrechts und nicht das neue SA anwendbar.

Das neue SA orientiert sich am Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Grossbritannien, welches viele Bestimmungen des EURechts zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004, SR 0.831.109.268.1) enthält. Zahlreiche Formulierungen sind deshalb identisch mit den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen (FZA). Es enthält auch dieselben Koordinierungsgrundsätze: Gleichbehandlung, Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, Leistungsexport, Amtshilfe sowie Zusammenarbeit der Behörden und Träger.

Im Unterschied zum FZA enthält das SA nur bilaterale Bestimmungen, welche ausschliesslich die Sozialversicherungssysteme der Schweiz und Grossbritannien koordinieren. Allerdings gilt das Abkommen nicht nur für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, sondern auch für alle EU-Staatsangehörigen. Dieser Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs bedurfte es, um bereits erwirkte Rechte und eingegangene Verpflichtungen auch nach dem Brexit aufrecht zu erhalten. Da Schweizer Staatsangehörige auch in das Abkommen zwischen der EU und Grossbritannien einbezogen sind, gelten für die EU-Staaten, die Schweiz sowie Grossbritannien grundsätzlich gleichlautende Bestimmungen.

Wichtig zu wissen ist, dass das SA zwar viele Bestimmungen des EU-Rechts zur Koordinierung der sozialen Sicherheit übernimmt, es aber bei den

51 Vgl. Medienmitteilung des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF vom 11. August 2021, online abgerufen am 10. Februar 2022 unter: vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-84671.html.

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