Im Blick / März 2019 – Informationen für Betriebe
Keine Änderung beim Verfall von Urlaub Das BAG Urteil zum Verfall von Urlaubsansprüchen Wer kennt das nicht: Am Ende eines Jahres ist noch Urlaub übrig. Dass dieser Urlaubsanspruch nicht mehr automatisch zum 31. März des Folgejahres verfällt, hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
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Denn nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen informiert und der Mitarbeiter den Urlaub freiwillig nicht genommen hat, darf der Urlaubsanspruch verfallen. Im Maler- und Lackiererhandwerk ändert das Urteil nichts. Zum Vorteil der Branche wird für Maler und Lackierer mit Tarifverträgen von dem starren Bundesurlaubsgesetz abgewichen. Im Fokus steht die Sicherung des Jahresurlaubs der Mitarbeiter, wobei auch die erforderliche Flexibilität für die Betriebe gewährleistet sein muss. Denn oftmals fehlen Beschäftigungsmöglichkeiten bei schlechtem Wetter. Deshalb folgen die Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk eigenen Regeln. Außerdem können Urlaubsansprüche bei einem Betriebswechsel mitgenommen werden. Auch deshalb kann der Urlaubsanspruch nicht einfach verfallen. Es gelten besondere Verfallregelungen Der Anspruch auf Resturlaub aus dem Vorjahr kann beim Arbeitgeber bis zum Ende des laufenden Jahres geltend gemacht werden (§ 50 RTV Maler). Der Zeitraum bis zum möglichen Verfall ist bereits erheblich länger, als nach dem Gesetz. Auf der Lohnnachweiskarte sind die Urlaubsansprüche entsprechend gekennzeichnet. Zudem wird auf den möglichen Verfall der Ansprüche hingewiesen. Die im BAG Urteil geforderte Informationspflicht dürfte damit erfüllt sein – vorausgesetzt natürlich, der Arbeitgeber händigt seinen Mitarbeitenden die Lohnnachweiskarte auch aus.
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Unbeschadet vom Verfall der Urlaubsansprüche besteht nach dem Rahmentarifvertrag für Maler zudem noch ein direkter Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers an die Malerkasse. Diesen kann er binnen eines weiteren Kalenderjahres für nicht ausgezahltes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld verlangen. Fazit: Die speziellen tariflichen Regelungen sind passgenau für die Branche. Sie geben den Beschäftigten mehr Sicherheit als das Bundesurlaubsgesetz. Zudem profitieren die Betriebe von einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung und die Malerkasse unterstützt sie bei den bestehenden Informationspflichten.
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