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Sachlichkeit in einer Sachfrage
Auf das Jahr 2005 hin hat die Eidgenössische Steuerverwaltung nach einem Vernehmlassungsverfahren die Anwendungspraxis in Sachen Mehrwertsteuer überprüft und die Bestimmungen betreffend der Pflege von Sportanlagen – wie beispielsweise Golfplätze – geändert.
Vorausgegangen waren Demarchen der ASG und Einsprachen zahlreicher Clubs gegen erlassene Mehrwertsteuer-Verfügungen. Der nebenstehende Artikel erläutert die rechtlichen Zusammenhänge; er ist verfasst von Stéphane Gmünder, der die Verhandlungsdelegation der ASG bei der Steuerverwaltung geleitet hat. ASG-Generalsekretär Johnny Storjohann, ebenfalls Mitglied dieser Delegation, hat einige Fragen zur Rolle des Verbandes in dieser Angelegenheit beantwortet.
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Von der Theorie…
Die MWSt ist einfach, sogar etwas sehr Einfaches. Bundesrat Pascal Delamuraz redete sich anlässlich der Abstimmungskampagne – es war im Jahr 1993 – in ein wahres Feuer und wies auf die simple Erhebung dieser Steuer hin. «In Ihrem Büro», machte er bestätigend klar, «werden zwei Nägel genügen. An einen von beiden heften Sie die Rechnungen Ihrer Lieferanten, an den anderen die Rechnungen an Ihre Kunden. Am Ende des Quartals zählen Sie die Beträge der beiden Stapel zusammen und, unter der Annahme, dass Sie mehr fakturieren als an Rechnungen bezahlen, notieren Sie die Differenz der beiden Zahlen. Daraus errechnen Sie die MWSt und senden das Ganze nach Bern.»
…zur Praxis!
In der Praxis hat die Erhebung der MWSt allerdings relativ komplexe Formen angenommen. Das oben erwähnte Prinzip blieb grundsätzlich bestehen; aber das Thema der ganzen oder teilweisen Befreiung von der Steuer, die zahlreichen Erlasse der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV), die Rechtsprechung und die Subtilitäten bei der Veranlagung verkomplizieren die Erhebung dieser Steuer, die einen Drittel des Budgets des Bundes repräsentiert. Das Prinzip der Erhebung der MWSt will, dass der Pflichtige seine Steuerschuld selber festlegt. Man spricht in diesem Zusammenhang von Auto-Taxation. Das bedeutet, dass das Steuersubjekt nachweisen muss, dass der von im errechnete Steuerbetrag den Bestimmungen entspricht.
Bei der Einführung der MWSt erfuhr der Sport eine Benachteiligung, indem aktive Sportler (wie Fussballer) der MWSt unterstellt wurde, gleich wie Teilnahmegebühren für Volkssportanlässe oder die Miete von der Sportausübung dienenden Installationen. Der passive Sport hingegen blieb merkwürdigerweise verschont; auf Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen wurde keine MWSt erhoben. Das hat die Sportszene mobilisiert, und eine Volksinitiative gegen eine ungerechte MWSt gegenüber dem Sport und dem sozialen Bereich wurde lanciert. In Anbetracht der vielen Unterschriften, die in kurzer Zeit zusammen kamen, hat es das Parlament vorgezogen, die Verordnung, welche die Erhebung der MWSt regelte, durch ein Mehrwertsteuer-Gesetz, das seit 2001 in Kraft ist und den Belangen des Sports besser Rechnung trägt, zu ersetzen.
Golf und die MWSt
Ein herkömmlicher Golfclub realisiert Einnahmen, die der MWSt nicht unterstehen (Mitgliederbeiträge, Eintrittsgebühren, Competition-Fees) und solche, die MWSt-pflichtig sind (Greenfees, Miete von Material, ProShop- und Klubhaus-Einnahmen, etc.).
Ausgehend von dieser Feststellung hat die EStV auch den theoretischen Wert der Arbeit der Greenkeeper der MWSt unterstellt; und zwar in den Proportionen wie die von der Steuer ausgenommenen Einnahmen. Auf diese Weise musste ein Club, bei dem bei- spielsweise 70% der Einnahmen nicht in den Bereich der MWSt fallen, einen Pseudo-Wert bezüglich der Leistungen der Greenkeeper (Löhne, Sozialleistungen, Maschinen, Dünger, Wasser, allgemeine Kosten, etc.) errechnen und diesen zu 70% versteuern. Seit den ersten MWSt-Kontrollen haben die Clubs diese Sichtweise angefochten – bis zum Bundesgericht, wo sie amSchluss abgeblitzt sind.
Das Mehrwertsteuer-Gesetz hat den Artikel, der die Besteuerung der Leistung der Greenkeeper während der alten Regelung ermöglichte, merklich verändert: eine kleine «magische» Ergänzung besagt, dass die MWSt auf nötigen Reinigungs-, Unterhalts- und Reparaturarbeiten des Steuerpflichtigen oder seiner Angestellten entfällt. Doch trotz dieser Präzisierung – die sich auf einen grossen Teil der Tätigkeit der Greenkeeper zu beziehen schien – beschloss die EStV, ihre Haltung nicht zu ändern und auf solchen Leistungen die MWSt weiter einzufordern.
Besorgt um die finanziellen Konsequenzen für die Clubs beschloss die ASG, eine MWSt-Arbeitsgruppe auf die Beine zu stellen. Diese sollte eine Strategie entwickeln, wie die EStV über die wahre Tätigkeit unserer «Golfplatzgärtner» aufgeklärt werden könnte. Es ging darum, zu zeigen, dass die Greenkeeper neben der hoch qualifizierten Tätigkeit, die von allen Golfern geschätzt wird, in einem nicht zu unterschätzenden Mass Arbeiten wie Rasenmähen, Bäumeschneiden etc. ausführen sowie Reinigungs- und Unterhaltspflichten nachkommen müssen. Mit einer umfangreiche Dokumentation ausgerüstet, die vor allem im Golf Club von Montreux gesammelte Daten enthielt, setzte sich Anfang Sommer 2004 die Arbeitsgruppe der ASG mit den höchsten Verantwortlichen der EStV in Bern zusammen. Das Resultat kennen Sie. Die EStV hat der Meinung der ASG und deren