Regierungsvorlage/Initiativantrag/Antrag eines Ausschusses Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (2. Südtirolergleichstellungsgesetz 2018) Der Nationalrat wolle beschließen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973 Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes Artikel 1
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert: 1. § 58c Abs.1 lautet: § 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, 1.
sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte;
2.
dass er Südtiroler deutscher oder ladinischer Sprachzugehörigkeit ist und zum Zeitpunkt der Geburt im Gebiet der heutigen autonomen Provinz Bozen-Südtirol oder in Österreich ansässig oder österreichischer Staatsbürger war. Die Zugehörigkeit zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe kann durch eine aktuelle Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe (Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung), bei Minderjährigen durch eine aktuelle Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe eines Elternteils, nachgewiesen werden.
1. § 49 Abs.2 lautet: (2) Evidenzstelle ist a)
für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind: die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);
b) für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind: die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person; c)
für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen lässt: die Gemeinde Wien.
d) Für Südtiroler, die nicht in Österreich geboren sind und bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen lässt: die Stadt Innsbruck.
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