af_umsetzung-ensembleschutz_12-04-2018_aw

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PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE

AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Landeshauptmannstellvertreter Landesrat für Raumentwicklung, Umwelt

Vicepresidente della Provincia Assessore allo Sviluppo del territorio, Ambiente

und Energie

ed Energia

An die Landtagsabgeordneten Herrn Bernhard Zimmerhofer Herrn Sven Knoll Frau Myriam Atz Tammerle Landtagsklub Süd-Tiroler Freiheit Silvius-Magnago-Platz 6

Bozen, 2.7.2018 Bearbeitet von:

Alexandra Strickner alexandra.strickner@provinz.bz.it

Ulrike Lanthaler

39100 Bozen BZ

ulrike.lanthaler@provinz.bz.it Zur Kenntnis:

An den Präsidenten des Südtiroler Landtags Dr.Ing. Roberto Bizzo Silvius-Magnago-Platz 6 39100 Bozen

BZ

Beantwortung Landtagsanfrage 3432/18 „Ensembleschutz in Süd-Tirol – Wie ist der Stand?“ Sehr geehrter Herr Zimmerhofer, sehr geehrter Herr Knoll, sehr geehrte Frau Atz Tammerle, in Beantwortung Ihrer Landtagsanfrage teile ich wie folgt mit: 1. In welchen Gemeinden konnte bislang die Erstellung des Ensembleschutzplanes abgeschlossen werden? Insgesamt 56 Gemeinden haben zum 26. Juni 2018 die Ensembleschutzliste erstellt und die Bereiche im Bauleitplan eingetragen: Aldein, Andrian, Auer, Bozen, Branzoll, Brixen, Bruneck, Eppan an der Weinstraße, Gargazon, Graun im Vinschgau, Innichen, Kaltern an der Weinstraße, Kastelruth, Kiens, Klausen, Kurtatsch an der Weinstraße, Kurtinig an der Weinstraße, Lana, Leifers, Lüsen, Mals, Margreid, Marling, Meran, Montan, Mölten, Neumarkt, Niederdorf, Olang, Partschins, Percha, Pfalzen, Prad am Stilfserjoch, Rasen-Antholz, Ratschings, Riffian, Ritten, Salurn, Schenna, Schlanders, Schluderns, Sexten, St. Lorenzen, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Taufers im Münstertal, Terlan, Tirol, Toblach, Tramin, Truden im Naturpark, Tscherms, Vahrn, Vintl, Völs am Schlern und Wolkenstein in Gröden. Darunter scheinen auch Gemeinden auf, die lediglich einen kleinen Teil der ausgearbeiteten Ensembles im Gemeinderat beschlossen haben; ebenso dürfen Gemeinden, die Ensembles bereits ausgewiesen haben, jederzeit neue Vorschläge bringen. 2. Welche Gemeinden haben bislang keine Tätigkeit in Bezug Ensembleschutzplanes unternommen?

auf die Erstellung des

Insgesamt 32 Gemeinden haben zum 26. Juni 2018 gemäß unserem derzeitigen Informationsstand noch keine Ensembleschutzpläne beschlossen: Abtei, Ahrntal, Altrei, Barbian, Brenner, Enneberg, Franzensfeste, Freienfeld, Glurns, Hafling, Jenesien, Corvara, Laurein, Moos in Passeier, Mühlwald, Pfatten, Plaus, Prettau, Proveis, Rodeneck, Schnals, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, Unsere liebe Frau im Walde - St. Felix, Vöran, Waidbruck und Welsberg-Taisten.

Landhaus 11, Rittner Straße 4 39100 Bozen Tel. 0471 41 77 10 Fax 0471 41 77 19 http://www.provinz.bz.it/ressorts/umwelt-energie/ Steuernr./Mwst.Nr. 00390090215

Palazzo 11, via Renon 4 39100 Bolzano Tel. 0471 41 77 10 Fax 0471 41 77 19 http://www.provincia.bz.it/dipartimenti/ambiente-energia/ Codice fiscale/Partita Iva 00390090215


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3. In welchen Gemeinden wurde mit der Ausweisung von Ensembleschutzzonen begonnen, aber bislang noch nicht abgeschlossen? Insgesamt 28 Gemeinden haben zum 26. Juni 2018 Ensembles identifiziert, das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen: Algund, Burgstall, Deutschnofen, Feldthurns, Gais, Gsies, Karneid, Kastelbell-Tschars, Kuens, Laas, Lajen, Latsch, Martell, Mühlbach, Nals, Naturns, Natz-Schabs, Prags, Sand in Taufers, Sarntal, Pfitsch, St. Leonhard in Passeier, Sterzing, Stilfs, Terenten, Tiers, Tisens, Ulten, Villanders, Villnöß, Welschnofen und Wengen. 4. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, damit auch die säumigen Gemeinden einen Ensembleschutzplan erstellen und diesen zur Genehmigung vorlegen? Mit Landesgesetz vom 26. Juli 2002 Nr. 11 wurden die Gemeinden zur Ausweisung von Ensembles innerhalb von zwei Jahren verpflichtet (Artikel 25, Absatz 3 Landesraumordnungsgesetz). Es ist aber keine Sanktion vorgesehen, der Termin gilt also als Richttermin. Heute sind Ensembles durch das Landesraumordnungsgesetz geschützt und werden im Bauleitplan eingetragen. Mit dem neuen, vom Landtag am 8. Juni 2018 genehmigten Landesgesetz Raum und Landschaft sind diese zukünftig als Landschaftsgüter von herausragender landschaftlicher Bedeutung definiert und im Landschaftsplan abgebildet. Die Qualität der Ensembles liegt in ihrer gesellschaftlichen Anerkennung als kulturelles Erbe, weshalb es von fundamentaler Bedeutung ist, dass sich die Gemeinschaft mit denselben identifiziert. Diese Identifikation kann nicht auferlegt werden, sondern muss in einer gemeinsamen Diskussion reifen, weshalb die Landesregierung der Meinung ist, dass eine Ausweisung der Ensembles jenseits der Zuständigkeit der Gemeinden nicht zielführend ist. Die Gemeinden, die Ensembles besitzen, haben dies mit großem Aufwand und viel Initiative in Diskussion mit den Eigentümern erarbeitet. Die Wertschätzung der Ensembles soll auch zukünftig durch und in den Gemeinden erfolgen. Zwecks umfassender Information finden Sie hier eine Gegenüberstellung der derzeit geltenden und der im neuen, vom Landtag am 8. Juni 2018 genehmigten Landesgesetz Raum und Landschaft vorgesehenen Regelung betreffend das Genehmigungsverfahren der Ausweisung von Ensembles und der Genehmigung von Eingriffen an Ensembles: Genehmigungsverfahren heute:

Planentwurf Ensembleschutz = Änderung Bauleitplan Genehmigungsverfahren laut Art. 21.

Gutachten Ensembleschutzbeirat

Genehmigungsverfahren morgen:

Planentwurf Einleitung durch Gemeindeausschuss Gutachten Gemeindekommission R + L

Gemeinde: Beschluss Gemeindeausschuss

30 Tage Veröffentl.


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Gemeinde: Beschluss Ausschuss

Beschluss Gemeinderat

30 Tage Veröffentl.

Kommission Natur, Landschaft und Raumentwicklung – Vertreter des Ensembleschutzbeirates in Sitzung

Gemeinde: Beschluss Gemeinderat

Land: Beschluss der Landesregierung

Änderungsverfahren wie 1. Genehmigung

Gesetzliche Rahmenbedingungen heute Verankert im Landesraumordnugnsgesetz Art. 25 Landesregierung erlässt Kriterien und setzt Sachverständigenbeirat ein.

Eingriffsgenehmigung: Begutachtung durch Gemeindebaukommission, wo vorhanden Ensembleschutzverantwortlicher auf Gemeindeebene

morgen Landschaftsgut von herausragender landschaftlicher Bedeutung, Art. 11, Verankert im Landschaftsplan Art. 47 Kriteriendefinition im Landschaftsleitbild Art. 45 Ständiger Sachverständiger für Baukultur und ständiger Sachverständiger für Landschaft in Gemeindekommission für Raum und Landschaft Art. 4 Eingriffsgenehmigung Art. 67 Stellungnahme der (verkleinerten) Gemeindekommission R & L: BM + Sachverst. Baukultur und Sachverständige für Landwirtschaft und Sachverständige für Landschaft.

Mit freundlichen Grüßen DER LANDESRAT Richard Theiner (mit digitaler Unterschrift unterzeichnet)

Firmato digitalmente da:Richard Theiner Data:02/07/2018 08:26:05


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