AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Landesrat für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bevölkerungsschutz und Gemeinden
Bozen, 07.05.2018
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Assessore all'Agricoltura, alle Foreste, alla Protezione civile e ai Comuni
Herrn Präsidenten Dr. Ing. Roberto Bizzo Südtiroler Landtag sekretariat@landtag-bz.org
Bearbeitet von:
Thomas Steinkasserer Tel. 0471 411127 thomas.steinkasserer@provinz.bz.it
L. Abg. Myriam Atz Tammerle Sven Knoll Bernhard Zimmerhofer Süd-Tiroler Freiheit anfragen@suediroler-freiheit.com
Beantwortung der Landtagsanfrage Nr. 3358/18: Zweisprachigkeit der Stadtviertelräte von Bozen und Meran Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Landtagsabgeordnete, zu der im Betreff genannten Landtagsanfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Frage 1: Es sei vorausgeschickt, dass im Sinne des Artikels 34 der Gemeindeordnung (DPReg. Nr. 3/L/2005 i.g.F.) die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohner ihr Gebiet in Stadt- und Ortviertel aufgliedern können. Aufbau und Funktion der Stadt bzw. Ortsviertel sind durch die Gemeindesatzung und eine eigene Verordnung geregelt. Zu der Frage, ob bei den Sitzungen, Protokolle, Internetseite der Stadtviertelräte die Zweisprachigkeit gilt, kann Folgendes festgehalten werden: Sitzungen/Protokolle: Gemäß Artikel 100, Absatz 2 des Autonomiestatuts (DPR Nr. 670/1972) kann in den Sitzungen der Kollegialorgane der Region, der Provinz Bozen und der örtlichen Körperschaften dieser Provinz die italienische oder die deutsche Sprache gebraucht werden. Auch sei an den Artikel 70 des DPR Nr. 574/1951 erinnert, der Folgendes festhält: Nelle adunanze degli organi collegiali della Regione, della provincia di Bolzano e degli Enti locali in detta Provincia, gli interventi devono essere tradotti in italiano se pronunziati in tedesco e in tedesco se pronunziati in italiano, quando anche uno solo dei partecipanti appartenendo al rispettivo gruppo linguistico, ne faccia richiesta. Weites hat die Stadtgemeinde Bozen im Sinne des zitierten Artikels 34 der Gemeindeordnung davon Gebrauch gemacht hat, mittels eigener Verordnung, den Aufbau und Funktion des Stadtviertels zu regeln; konkret handelt es sich um die Verordnung für die Dezentralisierung. Darin sind folgende 2 Artikel bzw. Absätze zwecks der Zweisprachigkeit bei den Sitzungen zu finden: Artikel 34/bis, Absatz 4: „Bei den Sitzungen kann die italienische oder die deutsche Sprache verwendet werden.“ Artikel 34/bis, Absatz 5: „Wortmeldungen in deutscher Sprache müssen ins Italienische und jene in italienischer Sprache ins Deutsche übersetzt werden, wenn dies auch nur von einem der teilnehmenden Personen, die zur entsprechenden Sprachgruppe gehört, beantragt wird. Der diesbezügliche Antrag muss rechtzeitig an den Präsidenten gerichtet werden, der die Modalitäten hierfür organisiert.“
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