Exposé Baugebiet "Mühlfeld Erweiterung" in Heideck

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„Mühlfeld Erweiterung“

Ansprechpartner Christian Albrecht Tel.: 09177 4940-31 Mail: christian.albrecht@heideck.de

www.heideck.de /StadtHeideck

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Das Baugebiet „Mühlfeld Erweiterung“ Im Südosten von Heideck erschließt Ortsteile zur Metropolregion Nürnberg. die Stadt das Baugebiet „Mühlfeld Erweiterung“. Mit einer Fläche von Eine Grund- und Mittelschule sowie ca. 2,6 ha und 26 geplanten Parzellen zwei Kindergärten sind im Stadtgebiet bietet dieses Baugebiet genügend Platz vorhanden. Weiterführende Schulen für Einheimische und Neubürger. sind im Umkreis von 7 km zu erreichen. In Heideck führen zwei Allgemeinärzte Die Stadt Heideck liegt ca. 40 km und zwei Zahnärzte ihre Praxis. südlich von Nürnberg und ist über Bei den Einkaufsmärkten und die Bundesautobahn A 9 - München Einzelhandelsgeschäften können die Ausfahrt Allersberg oder Hilpoltstein Beschaffungen des täglichen Bedarfs zu erreichen. Die Stadt liegt zwischen gedeckt werden. dem Rothsee und dem Brombachsee in Mitten des Fränkischen Seenlandes. Eine ausgebaute Breitbandinfrastruktur Ebenso gehört Heideck und seine ist im gesamten Stadtgebiet vorhanden.

Baugrundstücke / Baubeginn Die Stadt Heideck verfügt über Einfamilienhausgrundstücke für private Bauinteressenten. Die Erschließung des Baulandes ist abgeschlossen und die Flächen können bereits bebaut

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werden. Der Bebauungsplan Nr. 3a „Mühlfeld Erweiterung“ ist seit 20.04.2011 rechtskräftig. Der aktuelle Stand des Verkaufes kann telefonisch unter 09177/4940-30 erfragt werden.

Grundstückspreise / Kosten Der Kaufpreis beträgt 106,00 € pro m² Grundstücksfläche. Darin sind der Erschließungsbeitrag sowie die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Grundstücksfläche sowie für eine Geschossfläche von 1/4 der Grundstücksfläche abgegolten. Nicht enthalten sind die Kosten der

in den Baugrundstücken liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse sowie die Beiträge für Strom und Telekommunikation. Diese sind direkt mit den jeweiligen Versorgern abzurechnen. Für den private Teil des Abwasseranschlusses (einschl. Revisionsschacht) müssen einmalig 2.600,00 € investiert werden.

Bau- und Planungsrecht Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Einzelhäuser in offener Bauweise sind zugelassen. Als Dachform vorgegeben sind Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 42 und 53 Grad.

Pro Wohneinheit müssen zwei PKWStellplätze nachgewiesen werden. Näheres wird in den Abschnitten „Der Lageplan“ und „Die Satzung“ beschrieben.

Bauverpflichtung Ein Wohngebäude muss innerhalb von fünf Jahren bezugsfertig errichtet werden. In den Grundstückskaufverträgen wird ein Rückübertragungsanspruch

für die Stadt vereinbart wenn die Bauverpflichtung nicht erfüllt wird. Ebenfalls darf der Erwerber das Grundstück nicht in unbebautem Zustand weiterveräußern.


Die Auswahl / Finanzierung Die Entscheidung über die Vergabe eines des Objektes sichergestellt sein. Die Bauplatzes trifft die Stadt Heideck. Stadt Heideck kann eine formlose Bevor der Kaufvertrag geschlossen Bestätigung einer Bank anfordern. werden kann, sollte die Finanzierung Gewähr Für Pläne und die vorstehenden übernimmt die Stadt Heideck keine Ausführungen in diesem Exposé Gewähr. Bewerbung Bauinteressenten füllen bitte das Interessenten in der Vergabeliste in diesem Exposé abgedruckte registriert und bei Auswahl von der Formular aus. Mit diesem vollständig Stadtverwaltung informiert. ausgefülltem Formular werden die Familienmodell Die Stadt Heideck ist bestrebt, bauwilligen Familien beim Ersterwerb von städtischen Grundstücken durch eine Förderung preisgünstige und erschlossene Bauplätze im Baugebiet „Mühlfeld Erweiterung“ zur Verüfung zu stellen. Grundsätzlich werden Familien pro Kind mit 1.000 € bezuschusst. Für Kinder die nach Erwerb des Grundstücks innerhalb

von 5 Jahren geboren werden, wird diese Förderung ebenfalls ausbezahlt. Detailierte Informationen entnehmen Sie bitte den „Kriterien für die Ausreichung von Fördergeldern im Wege des Familienmodells im städtischen Baugebiet „Mühlfeld Erweiterung“. Diese sind unter www.heideck.de/familienmodell.pdf oder im Rathaus erhältlich.

Die Satzung Einen Auszug der Satzung finden Sie unter www.heideck.de können Sie auf den Seiten 6 und 7. Die komplette alle Informationen zum Baugebiet Satzung ist im Rathaus, Zimmer „Mühlfeld Erweiterung“ abrufen. 1.01 einzusehen. Auch im Internet Breitbandinternetversorgung Im Baugebiet ist Breitbandinternet (DSL) aktuell mit bis zu 16.000 kbit/s verfügbar. Im Rahmen des Breitbandförderprogramms wird derzeit an einer Versorgung von

bis zu 50.000 kbit/s gearbeitet. Die tatsächliche Bandbreite kann variieren und ist erst durch individuelle Netzprüfung zu ermitteln.

Foto vom Baugebiet (Stand: Februar 2014)

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Der Lageplan

= verkauft Stand: Dezember 2014 Foto vom Baugebiet (Stand: Januar 2014)

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Legende

Genehmigungsfreistellungsverfahren Der Bebauungsplan ist rechtsverbindlich. Anträge zu Bauvorhaben, welche den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen, aber nicht genehmigungsfrei sind, können im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist die Baugenehmigung nicht erforderlich. Jedoch sind Antrags- und Planungsunterlagen vorzulegen. Weitere Informationen zum Bau im Genehmigungsfreistellungsverfahren erhalten Sie im Bauamt der Stadt Heideck. Zisterne Eine Versickerung und damit Grundwasserzuführung des anfallenden Niederschlagswasser von Dächern und Grundstückszufahrten auf dem Grundstück ist zulässig. Die Stadt Heideck befürwortet den Bau einer Zisterne und den damit verbundenen Umweltaspekt.

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Satzung Baugebiet Nr. 3A „Mühlfeld Erweiterung“ (nichtamtlich) 1. Räumlicher Geltungsbereich Der gesamte Geltungsbereich mit einer Fläche von ca. 2,6 ha, Gemarkung Heideck umfasst die Flurstücke 429/2 (Teilfläche), 432, 433/2, 433/3, 433/4, 433/5, 433, 433/6, 433/7, 433/8, 410, 410/1, 407, 408, 409 und 411 (Teilfläche). Teile des rechtskräftige Bebauungsplanes Nr 3 „Mühlfeld“ (432, 433/2, 433/3, 433/4, 433/5, 433/6, 433/7, 410/1, 433, 433/8 und 410) werden durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes geändert. 2. Planungsrechtliche Festsetzungen 2.1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 2.1.1 Art der baulichen Nutzung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gem. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. 2.1.2 Maß der baulichen Nutzung Als höchst zulässiges Maß der baulichen Nutzung werden für das allgemeine Wohngebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 festgesetzt, soweit sich nicht aus der festgesetzten überbaubaren Fläche, der Geschosszahl sowie der Grundstücksgröße ein geringeres Maß ergibt. 2.2. Bauweise (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB) Im Geltungsbereich des WA wird die offene Bauweise festgesetzt mit der Einschränkung, dass als Hausform nur Einzelhäuser zulässig sind. 2.2.1 Abstandsflächen Die Bestimmungen der BayBO bezüglich der Abstandsflächen, speziell Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO sind anzuwenden. Abstandsflächen geringerer Tiefe (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Bay BO) sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Parzelle 11. Hier darf die Abstandsfläche zur öffentlichen Grünfläche auf bis zu 1,50 m unterschritten werden. 2.2.2 Anzahl der Geschosse Die maximale Zahl der Vollgeschosse wird auf zwei Vollgeschosse festgesetzt, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss liegen muss. 2.2.3 Anzahl der Wohneinheiten Die Anzahl der Wohneinheiten wird auf 2,0 Wohneinheit pro Grundstück begrenzt. 2.3. Stellplätze, Garagen, Carports und Nebenanlagen (§ 9 Abs.1 Nr.4 BauGB) 2.3.1 Stellplätze / Garagen Je Wohneinheit ist mindestens 1 Stellplatz nachzuweisen. Garagen und Carports sind auf den im Planblatt gekennzeichneten Standorten zulässig. Mit dem Nachbarn zusammengebaute Garagen sind in Baustil, Höhe und Dachneigung gleich zu gestalten. Zwischen Garagen und der Begrenzung der öffentlichen Verkehrsflächen ist ein nicht einzufriedender Bereich von mind. 5,0 m freizuhalten. Die Errichtung von Carports ist ohne Stauraum zur Straße zulässig. Stellplätze, Einfahrten und Hofbefestigungen sind mit versickerungsfreundlichen Belägen zu versehen (z.B. Rasenpflaster, Drainfugenpflaster, Schotterrasen). 2.3.2 Nebengebäude / Gartenhäuschen Nebengebäude dürfen eine Grundfläche von 12 m² nicht überschreiten. Pro Grundstück ist nur ein Nebengebäude zulässig. 2.4. Ver- und Entsorgung (§ 9 Abs.1 Nr.13, 14 und 16 BauGB) 2.4.1 Müll Die Erschließungsstraße im Norden und die Stichstraße nach Süden zum Wendehammer können von Müllfahrzeugen befahren werden. Die Stichstraße, die die Parzellen 21 bis 27 erschließt sieht keine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vor. Die Mülltonnen müssen daher zur Entleerung zu einem Sammelplatz am Wendehammer gebracht werden. Behälter und Sammelstellen für Wertstoffe sind so anzuordnen, dass sie vom eigenen Grundstück her beschickt werden können. Die Türen dürfen beim Öffnen nicht in den öffentlichen Gehweg ragen. 2.4.2 Leitungen In der Stichstraße nach Süden wird eine Breite von 1,50 m als Versorgungsstreifen bereit gestellt. Als Fahrbahnbelag für die Stichstraße wird Betonsteinpflaster festgesetzt. 3. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften 3.1. Dachform Die zulässigen Dachformen der Hauptgebäude werden als Satteldach festgesetzt. Für Garagen und Nebengebäude wird die Dachneigung von Satteldächern auf 42-53° festgesetzt. Begrünte Flachdächer oder Pultdächer sind zulässig. Zusammengebaute Garagen müssen gleiche Dachformen aufweisen. 3.2. Firstrichtung/Dachneigung/Eindeckung Die zulässige Dachneigung der Hauptgebäude und Zwerchhäuser wird mit 42-53° festgesetzt. Die Firstrichtung ist frei. Dächer sind mit Ziegel- und Dachsteinen in natürlichen Rottönen zulässig.

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3.3. Dachgauben/Zwerchhäuser/Anbauten Dachgauben sind generell zulässig (z.B. Satteldach, Schleppdach etc.), jedoch je Einzelhaus nur eine Gaubenart. Einzelgauben dürfen nicht breiter als 1,50 m sein. Der Randabstand zum Ortgang und der Abstand zwischen den Gauben muss mindestens 1,50 m betragen. Die addierte Gesamtbreite von Gauben und wandbündigen Gauben darf 1/3 der Gesamtlänge des Haupthauses nicht überschreiten. Dies gilt nicht für vor die Fassade springende Zwerchhäuser. Der First von Zwerchhäusern muss mindestens 0,5 m unter dem First des Hauptdaches liegen. Die Breite eines Zwerchhauses darf 30 % der Gesamtlänge des Haupthauses nicht überschreiten. Die Tiefe eines Zwerchhauses, gemessen vom Haupthaus, muss zwischen 0,5 m und 1,5 m liegen. Abbildungen siehe Originalsatzung. 3.4. Kniestöcke Für Satteldächer sind Kniestöcke bis max. 50 cm zugelassen; als unterer Bezugspunkt wird die OK Rohdecke über EG festgelegt. Sie werden als Schnittlinie der Innenseite der Dachsparren mit der Verlängerung der Außenmauerkante definiert. Bei Zwerchhäusern darf die Kniestockhöhe überschritten werden. 3.5. Einfriedungen Die Abgrenzung privater Gartenflächen zum öffentlichen Straßenraum darf ohne Einzäunung, mit Hecken aus Laubgehölzen (max. Höhe: 1,50 m) und mit vertikalen Holzlatten- und Metallzäunen ausgeführt werden. Die Bauhöhe darf hierbei 1,20 m gemessen von Gehsteigoberkante bzw. Straßenoberfläche nicht überschreiten. Abgrenzungen privater Grundstücke untereinander und zur freien Landschaft sind durch Maschendrahtzäune und Holzzäune ohne Sockel bis zu 1,40 m Höhe möglich. Stützmauern sind an der Grenze zur freien Landschaft nicht zulässig. Nicht zulässig sind im gesamten Baugebiet: •Abtreppungen und Böschungsmauern aus Betonpflanzsteinen •Einfriedungen aus Picea (Fichten), Abies (Tannen) und Thuja (Lebensbaum) 3.6. Grundwasser Sollte im Zuge der Bauarbeiten Grundwasser aufgedeckt werden, ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zur Bauwasserhaltung erforderlich. 3.7. Fassaden Für den Anstrich der Fassaden und Außenwände sind gedeckte Farben zu verwenden. Grelle Farben und ungebrochenes Weiß sind unzulässig. 4. Sichtfelder Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen, außer Zäunen, Hochbauten nicht errichtet werden; wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebenso wenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. 5. Grünordnung 5.1. Grünflächen Auf den im Planblatt gekennzeichneten Standorten sind gem. den Festsetzungen der nachfolgenden Pflanzgebote Bäume, Sträucher und sonstige Vegetationsbestände zu pflanzen und fachgerecht dauerhaft zu unterhalten. Ausfälle sind durch gleichwertige Neupflanzungen zu ersetzen. Bei der Verlegung von Leitungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu geplanten und vorhandenen Baumstandorten zu beachten. Des Weiteren müssen geplante Pflanzungen einen Mindestabstand von 2,50 m zu vorhandenen und geplanten Leitungen aufweisen. Wird dieser Schutzabstand unterschritten, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Realisierung der privaten Grünflächen einschließlich deren Bepflanzung ist spätestens im Frühjahr nach Fertigstellung der baulichen Anlage auszuführen. 5.2. Flächen für das Anpfl. von Bäumen, Sträuchern und sonst. Bepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). (siehe Originalsatzung) 5.3. Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz (gem. § 9 Abs.1Nr.20 BauGB) (siehe Originalsatzung) 6. Fassadenbegrünung Fassadenbegrünung wird zur Verbesserung des Kleinklimas und zum Schutz der Fassade empfohlen. 7. Zisternen Die Anlage von Zisternen ist möglich. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen ist die Versickerung und damit die Grundwasserzuführung des anfallenden Niederschlagswassers von Dächern und Grundstückszufahrten auf dem Grundstück zulässig. 8. Denkmalschutz Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage treten, unterliegen der Meldepflicht nach § 8 DSchG und müssen der Denkmalschutzbehörde unverzüglich bekannt gemacht werden.

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Personenbogen für Bauplatzinteressenten Baugebiet „Mühlfeld Erweiterung“ - Baugrundstücke für Einfamilienhäuser

Name, Vorname

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