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Was lange währt, wird endlich gut

Von der Auto- zur Beifahrerin: Eine juristische Odyssee nimmt im Jahr 2022 nach zahlreichen Wendungen endlich ein glückliches Ende.

Von Mirjam Schneider, Rechtanwältin

Rechtliche Verfahren brauchen bekanntlich nicht selten einen langen Atem – so auch jenes von Frau Meier (Name geändert), einem pensionierten Mitglied der SPV. Ihr Verfahren geht zurück auf Anfang 2020, als sie bei der IV ein Gesuch um Kostenübernahme eines Fahrzeugumbaus stellte. Ihr Auto musste nach 20 Jahren ersetzt werden. Gleichzeitig hat sie sich nach 50 Jahren Fahrpraxis dazu entschieden, ihren Fahrausweis altershalber abzugeben. Um trotzdem mobil zu bleiben, hat sie sich für einen Autoumbau entschieden, der ihr ermöglicht, neu als Beifahrerin unterwegs zu sein. Mit diesem Entscheid gab Frau Meier den Anstoss für einen drei Jahre andauernden Rechtsstreit.

Der Streit nahm mit der Einreichung des entsprechenden Gesuchs bei der IV seinen Lauf. Mit Vorbescheid lehnte die IV die ersuchte Kostengutsprache für den Autoumbau ab. Den Entscheid begründete sie damit, dass die Betroffene das Auto nicht mehr selbständig lenken werde.

Grundsätzlich besteht nach Art. 4 HVA im Rahmen der Besitzstandsgarantie auch im AHV-Alter ein Anspruch auf Vergütung der behinderungsbedingt notwendigen Autoanpassungskosten, sofern ein solches Hilfsmittel von der IV bereits vor dem Pensionierungsalter zugesprochen worden ist. Die IV verneinte den Anspruch jedoch aufgrund des Wechsels von der Selbstlenkerin zur Beifahrerin. Mit dieser Argumentation negierte die IV nebst der Besitzstandsgarantie auch die sogenannte Austauschbefugnis nach Art. 21bis IVG, wonach eine versicherte Person, die Anspruch auf ein Hilfsmittel der IV hat, ein anderes Hilfsmittel wählen kann, das dieselben Funktionen erfüllt und nicht teurer ist.

Zuständigkeit

Gegen den Vorbescheid hat das Institut für Rechtsberatung (IRB) Einwand erhoben. Die IV bestätigte jedoch ihren Standpunkt mit Verfügung vom 26. Juni 2020, woraufhin Frau Meier Beschwerde an das Kantonsgericht erheben liess. Zwar hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hielt jedoch fest, dass die IV für die Beurteilung der Hilfsmittelversorgung gar nicht zuständig gewesen sei. Die IV wäre nur dann zuständig, wenn sie das Gesuch im formlosen Verfahren gutgeheissen hätte. Ist der Anspruch jedoch – wie im vorliegenden Fall – strittig, geht die Zuständigkeit an die Ausgleichskasse (AK) über.

Mit diesem Urteil des Kantonsgerichts stand das Verfahren wieder am Anfang. Die AK erliess anschliessend eine Verfügung, in der sie die Kostengutsprache für den Autoumbau ebenfalls ablehnte. Auch gegen diese Verfügung erhob das IRB bei der AK Einsprache. Sowohl im Verfahren der IV als auch in demjenigen der AK legte das IRB dar, dass Frau Meier aufgrund der Besitzstandsgarantie sowie der Austauschbefugnis auch nach Erreichen des AHV-Alters Anspruch auf die Anpassung eines Autos hat.

Während Frau Meier auf den Entscheid der AK wartete, erhielt sie plötzlich erneut Post von der IV: Diese sah vor, den Autoumbau durch die SAHB beurteilen zu lassen. Die Verwirrung war perfekt, als die IV diese Beurteilung später ohne Angabe von Gründen wieder absagte. Dann, im November 2022 und damit fast drei Jahre nach Gesuchseinreichung, sprach die AK Frau Meier die Übernahme sämtlicher Kosten für den Autoumbau endlich zu. Damit stehen ihr die Strassen nun wieder offen – wir wünschen Frau Meier gute Fahrt!

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