RVK INFORMATION Juli 2020

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Informationen des RVK

DRG-Prüfstelle KONTROLLE DER RECHNUNGEN FÜR STATIONÄRE NOTFÄLLE IM AUSLAND Als Versicherer sind Sie mit Rechnungen für stationäre Aufenthalte im Ausland konfrontiert. Wie können Sie diese Rechnungen prüfen? Die DRG-Prüfstelle des RVK hilft weiter.

Was muss überhaupt bezahlt werden?

Regelung ausserhalb der EU/EFTA-Staaten (Quelle: BAG, Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz; sowie Art. 17 UVV)

Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt ausserhalb der EU/ EFTA-Staaten werden die Kosten bis zum doppelten Betrag übernommen, welche für die Behandlung in der Schweiz angefallen wären. Dies gilt nur bei Notfällen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Rückreise in die Schweiz nicht möglich ist. Die Regelung gilt bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Der Krankenversicherer übernimmt maximal 90 Prozent der Schweizer Kosten. Dies begründet sich durch den geltenden Kostenteiler mit dem Kanton von 45 Prozent für Krankenversicherer. Die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers übernimmt maximal das Doppelte der entsprechenden Schweizer Kosten (kein Kostenteiler). Die Kosten für Gesundheitsleistungen dieser Länder ausserhalb der EU/EFTA können jedoch massiv höher sein.

Unterstützung durch den RVK bei der Kontrolle von stationären Rechnungen Geht es darum, zu wissen, was ein stationärer Aufenthalt ausserhalb eines EU/EFTA-Staates in der Schweiz gekostet hätte, steht die DRG-Prüfstelle des RVK gerne zur Verfügung. Sie simuliert den Fall im Kodiersystem augrund der vorhandenen medizinischen Dokumentation des Auslands und berechnet die Schweizer Kosten nach gültigem Tarif. Schliesslich empfiehlt sie die Höhe der Kostenübernahme.

Kontakt mit dem RVK Sie können Ihre Auslandfälle der DRG-Prüfstelle übermitteln, indem Sie sie wie gewohnt mit der Fallführungssoftware hochladen. Falls Sie als Neukunde die Dienstleistung der DRG-Prüfstelle nutzen möchten – dies gilt natürlich nicht nur bei Auslandfällen –, wenden Sie sich bitte an folgenden Kontakt: Thomas Lustenberger, Verantwortlicher Kundenentwicklung 041 417 05 61, th.lustenberger@rvk.ch

Regelung in einem EU/EFTA-Staat (Quelle: BAG, Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz)

In diesem Fall können sich Versicherte in einem Notfall nach Vorweisen der Europäischen Versicherungskarte (EKVK) behandeln lassen. Der Leistungskatalog richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Behandlung vorgenommen wird. Auch die Kostenbeteiligung wird nach den Vorschriften dieses Landes fällig und muss in der Regel vor Ort bezahlt werden. Sie wird der Franchise und dem Selbstbehalt in der Schweiz nicht angerechnet.

Information Juli 2020

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