extra Kempten vom Donnerstag, 24. November

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Rechtsanwälte –

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Ihre Partner in Rechtsfragen Krankenhaushaftung: Beweislast bei behaupteten Hygieneverstößen

Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters

Wolfgang Hartmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wasserrohrbruch oh je ... Der Vermieter ist zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet, ausgenommen sind sogenannte Kleinreparaturen, sofern der Mieter mit dem Mietvertrag verpflichtet wurde Kleinreparaturen bis zu einer bestimmten Höhe, in der Regel zwischen 80 und 120 Euro und einer Jahreshöchstbegrenzung, zu übernehmen. Sämtliche anderen Instandhaltungsoder Erhaltungsmaßnahmen hat der Vermieter durchzuführen und der Mieter zu dulden. Bei in der Wohnung auftretenden Wasserschäden ist häufig unklar, auf wessen Verschulden dies zurückzuführen ist. Sofern dem Mieter keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann, weil beispielsweise alte Wasserleitungen

platzen, so muss der Vermieter alle Vorkehrungen treffen, damit die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Dem Mieter sind in diesem Zusammenhang auch alle Aufwendungen, die er durchführen muss, zu ersetzen. Der ursprüngliche Zustand ist durch den Vermieter wieder herzustellen, wie beispielsweise die Durchführung von Malerarbeiten oder Erneuerung des Bodens. Der Mieter kann Aufwendungsersatz für Reinigungsarbeiten, für eine Aufsichtsperson oder Hotelunterkunft oder für die Einlagerung von Möbeln verlangen. Auch Umzugskosten sind zu ersetzen, wenn der Mieter für die Dauer der Maßnahme in eine Ersatzwohnung ziehen muss. Auch bekommt der Mieter die Eigenleistungen wie zum Beispiel Putzarbeiten oder den Zeitaufwand für Materialbeschaffungen ersetzt. In der Regel werden für Eigenleistungen circa zwölf Euro pro Stunde angesetzt. Es ist auch möglich diesbezüglich einen Vor-

schuss auf künftige Aufwendungen zu verlangen. Dieser Vorschuss kann insoweit mit der Miete verrechnet werden. In der Regel haben Vermieter für diese Schadensursachen eine Gebäudeversicherung. Diese ist dann verpflichtet die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Sofern Neuanschaffungen wie zum Beispiel Gardinen oder Möbel erforderlich sind, fallen diese auch unter die Ersatzpflicht. Der Verweis auf eine Hausratversicherung greift nicht. Allerdings ist es manchmal sinnvoll die Hausratversicherung einzuschalten, weil die Ersatzpflicht des Vermieters nur unter dem Abzug neu für alt erfolgt und die Hausratversicherung unter Umständen zum Neuwert erstattet. Sinnvoll ist es deshalb für beide Seiten baldmöglichst die jeweiligen Versicherer (Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung) einzuschalten, damit gegebenenfalls ein Gutachter die Schadensursache und Höhe feststellen kann.

Benita Brückner Rechtsanwältin

Trägt ein Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vor, kann das Krankenhaus gemäß Beschluss des BGH vom 16.08.2016 (VI ZR 634/15) die Beweislast treffen, alle Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen. Im zu entscheidenden Fall war ein Patient im beklagten Krankenhaus wegen eines „Tennisarms“ operiert worden. Zwei Tage nach der Operation wurde er entlassen. Wegen anhaltender Schmerzen im Ellenbogen fand er sich jedoch wenige Tage später wieder im Krankenhaus ein. Dort wurde angesichts einer Schwellung und Eiterbildung die OPWunde geöffnet, gesäubert, ein Abstrich genommen und eine anti-

Trennung – und wer muss gehen?

Martina Taiber Fachanwältin für Familienrecht

Trennt sich ein Ehepaar, stellt sich rasch die Frage, wer in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben darf. Gem. § 1361 b BGB kann ein Ehegatte (ggf. gerichtlich) einfordern, dass ihm der Andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn er sich trennen will oder sich die Eheleute bereits (innerhalb der ehelichen Wohnung) getrennt haben. Ohne Bedeutung für die Wohnungszuweisung ist, wer aus dem Mietverhältnis berechtigt ist. Unerheblich ist auch das Verschulden an der Trennung. Voraussetzung dafür, dass ein Ehegatte die Wohnung erhält, ist vielmehr die Notwendigkeit der Wohnungszuweisung, auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Was „unbillige Härte“ ist, definiert die Rechtsprechung für jeden Einzelfall. Hierunter fällt nicht nur die körperliche Gewalt. Ausreichend kann auch

grob unbeherrschtes, einschüchterndes Verhalten eines Ehegatten sein, das den anderen in Angst und Schrecken versetzt, wie es häufig unter Alkoholeinfluss vorkommt. Unbillige Härte kann auch über mittelbare Gewalt erfolgen, zum Beispiel bei Suizidversuchen oder Drohungen, wenn der Bedrohte sich so bedroht fühlt, dass ihm eine Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Darlegungspflichtig ist stets der antragstellende Ehegatte, der die Einzelheiten der unbilligen Härte nach Zeit, Art, Ort, den näheren Umständen und konkreten Folgen, Abläufen und Auswirkungen schildern muss. Das Wohl im ehelichen Haushalt lebender Kinder ist vorrangig zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits volljährig sind. Gewalt zwischen den Erwachsenen hat ihre Auswirkungen auf die Kinder und deren Entwicklung, vor allem wenn diese sie miterleben mussten. Eine unbillige Härte liegt aber auch bei Kindesmissbrauch vor oder bei ständigen Aggressionen gegenüber Stiefkinder. Bei Gewalttätigkeiten oder Drohungen mit Gewalttätigkeiten ist in der Regel dem verletzten oder bedrohten Ehegatten die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung mit den Kindern zuzuweisen. Ausnahmen

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sind nur vorgesehen, wenn künftig keine Verletzungen oder widerrechtliche Drohungen zu besorgen sind, also bei einmaligen Übergriffen, insbesondere wenn durch Aufnahme von konfliktregulierenden Gesprächen oder therapeutischen Hilfen Bereitschaft zur Verhaltensänderung gezeigt wird. Der Störer kann sich nicht auf angebliche Provokationen seines Partners berufen, auf die er nur reagiert habe. Er bewiese damit nur, dass ihm jegliche Einsicht und Konfliktfähigkeit fehlt. Gerichtliche Anordnungen zur Wohnungszuweisung für die Dauer der Trennung werden nur vorläufig ausgesprochen. Deshalb besteht kein Anspruch des einen Ehegatten, der ausgezogen ist, gegen den anderen, an der Zustimmung zur Kündigung mitzuwirken. Auch eine Umgestaltung des Mietvertrages in der Weise, dass statt beider Ehegatten nur ein Ehegatte Mieter wird, ist gegen den Willen des Vermieters oder gegen den Willen des anderen Ehegatten bis zur rechtskräftigen Ehescheidung nicht möglich. Erst nach der Scheidung besteht die Möglichkeit zu einer endgültigen Wohnungsregelung. Liegt keine „unbillige Härte“ vor, gilt der Grundsatz: Wer sich trennen will, muss ausziehen.

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Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Wolfgang Hartmann wurde wiederholt im Focusheft Oktober/ November 2014 zu den 94 Top-Anwälten in ganz Deutschland im Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht ausgezeichnet.

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Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin Tätigkeitsschwerpunkte: Trennung, Scheidung, Scheidungsfolgenvereinbarun­ gen, Eheverträge

Klaus MÜLLER

Fachgebiete

Immobilienrecht, Verkehrsrecht

schwer in Erfahrung bringen kann und ihm nähere Angaben zumutbar sind. So verhielt es sich laut BGH hier: Der Patient hatte konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorgetragen. Er hatte auf seinen Zimmergenossen mit offener, keiminfizierter Wunde verwiesen. Dieser Vortrag genügte laut BGH für eine etwaige Beweislastumkehr, so dass nicht der Patient den Hygieneverstoß beweisen musste, sondern das Krankenhaus die Einhaltung der erforderlichen Hygienevorgaben. Dies allerdings nur zu sogenannten „voll beherrschbaren Risiken“, die durch den Klinikbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Es ist darzulegen, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist. Sollten Sie zu diesem oder zu anderen Themen des Medizinrechts Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne.

biotische Therapie gegen die Wundinfektion eingeleitet. Die Auswertung des Abstrichs ergab eine Infizierung der Wunde mit dem Staphylococcus aureus. Gemäß Sachvortrag des Patienten war er nach der Operation in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracht gewesen, der unter einer offenen, eiternden und keiminfizierten Wunde im Kniebereich litt, und sein „offenes Knie“ dem Kläger auch bei den Verbandswechseln mit dem Hinweis zeigte, dass man den Keim nicht „in den Griff“ bekomme. Grundsätzlich muss der Anspruchsteller (hier Patient) alle Tatsachen darlegen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber laut BGH einer Einschränkung, wenn die primär beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehens steht und ihr eine nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt beziehungsweise un-

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