Kammerreport Nr. 1 vom 15.03.2022

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TÄT IGKEITSBERICHTE DES VORSTANDS FÜR 2021

Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Dr. Helmut Schuster Vizepräsident Rechtsanwalt Prof. Ingo Hauffe

Beschwerdeabteilungen I bis III V on V izepr ä side n t R echtsa n wa lt P rof. I ngo H au ffe , L u dwigsbu rg , V or si tze n der der BA I, III u n d V or sta n dsm i tgl ied R echtsa n wa lt D r . H el mu t S ch uster , S t u t tga rt, V or si tze n der der BA II

Die Zahl der bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart im Jahr 2021 eingegangen Beschwerden hat sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht: Im Jahr 2020 wurden nur insgesamt 700 Beschwerden gegen die Mitglieder eingereicht, im Jahr 2021 waren es hingegen insgesamt 1081 Beschwerden, von denen jedoch noch nicht alle erledigt werden konnten. Auch die Zahl derjenigen Beschwerden, die in ein förmliches Beschwerdeverfahren gemündet sind und die in den Beschwerdeabteilungen behandelt wurden, ist von 263 auf 370 gestiegen. Der größere Anteil an den Beschwerdeverfahren konnte jedoch noch vor Abgabe in die Beschwerdeabteilungen abgeschlossen werden.

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Aufgrund der anhaltend hohen Infektionszahlen wurden die Sitzungen überwiegend per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten oder die Beschlüsse in einem schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. Die Beschwerdeabteilung I behandelte 125 Beschwerden, die Beschwerdeabteilung II 128 Beschwerden und die Beschwerdeabteilung III 117 Beschwerden. In 141 der behandelten Angelegenheiten wurde eine Rüge erteilt (8 Beanstandungen, 38 Missbilligungen, 42 scharfe Missbilligungen und 53 schärfste Missbilligungen). 134 Verfahren wurden eingestellt und in 60 Fällen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. 24 Verfahren wurden zur weiteren Ermittlung an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben. Hauptthema der Beschwerden seitens der Bürger war nach wie vor der Vorwurf der Untätigkeit. Allerdings hat sich dieser Vorwurf nur in wenigen Fällen erhärtet. Häufig fehlte es schlicht an der Kommu­nikation mit den Mandanten, was zu deren Unzufrie-

denheit führte, auch wenn das Mandat an sich ordnungsgemäß geführt wurde. Auch Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 43 a Abs. 3 BRAO wurden häufig vorgetragen. Die meisten der beanstandeten Äußerungen lagen jedoch noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen, weshalb der Großteil dieser Verfahren eingestellt wurde. Weitere Beschwerdegründe waren Fremdgeldverstöße, Umgehung des Gegenanwalts, Interessenkollision sowie Verstöße gegen §§ 14, 16 BORA. Die Rechtsanwaltskammer weist ausdrücklich darauf hin, dass Fremdgelder unverzüglich an die Berechtigten auszukehren sind. Selbst bei einer beruflichen Überlastung darf das Fremdgeld nicht verspätet ausbezahlt werden.


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