Makler Intern 02/2020

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Serie Versicherungsvertragsgesetz

VersVG-Bestimmungen in der Praxis § 11 VersVG (Fälligkeit der Versicherungsleistung) Gerhard VEITS ÖVM – Ombudsmann

§ 11 VersVG (Fälligkeit der Versicherungsleistung) (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.

VORBEMERKUNGEN: Die Bestimmungen des § 11 VersVG sind zugunsten des VN zwingend! Damit wäre jegliche anderslautende Vereinbarung, etwa in den AVB des VR, zu Lasten des VN, unwirksam. Fälligkeit der Versicherungsleistung Eine Geldleistung des VR ist gemäß § 11 (1) 1. Satz fällig, wenn der VR seine nötigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfanges der Leistung abgeschlossen hat. Nötig in diesem Zusammenhang sind solche Erhebungen, die ein VR üblicherweise benötigt, um den Versicherungsfall abschließend dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Die Beweislast für ein absichtliches „Verschleppen“ der Schadensbearbeitung durch den VR trifft den VN. Das gilt auch für die Behauptung des VN, der VR stelle - für die Prüfung des Versicherungsfalls – unnötige Erhebungen an. Für den VN wäre diese Regelung für sich allein betrachtet recht unbefriedigend, weil er nicht wissen kann, wann der VR nun tatsächlich seine Erhebungen abgeschlossen hat. Diese Proble-

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matik löst der Gesetzgeber mit zwei, den VN schützenden, Bestimmungen. „2 + 1 Monatsregelung“ Im § 11 (1) 2. Satz wird festgehalten, dass die Fälligkeit unabhängig von der Beendigung der nötigen Erhebungen durch den VR eintritt, wenn der VN nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des VR verlangt, weshalb die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der VR diesem Verlangen nicht innerhalb eines Monats entspricht. Ein solches „Begehren“ ist zwar mehr als die bloße Anzeige des Versicherungsfalles, doch eine genaue Bezifferung des Begehrens durch den VN ist nicht erforderlich. Aus der Literatur ist vielmehr zu entnehmen, dass es genügt, wenn der VN den Versicherungsfall meldet und den Ersatz seines Schadens verlangt. Abschlagszahlung Im § 11 (2) ist der Anspruch des VN auf eine Abschlagszahlung geregelt. Wenn also der VR seine Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlos-


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