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nach Vertragsablauf ist laut OGH zu wenig

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Versehrtenrente

Versehrtenrente

gen Rente. Die Dauerrente bleibt mindestens für die Dauer eines Jahres ab der jeweiligen Festsetzung in ihrer Höhe unverändert. Diese Frist gilt nicht, wenn zwischenzeitig eine Heilbehandlung abgeschlossen wurde oder die Verschlimmerung des Zustandes nur vorübergehend war.

Leistungsempfänger sind verpflichtet, sich zur Feststellung des jeweiligen Zustandes der Unfall- oder Erkrankungsfolgen einer Nachuntersuchung zu unterziehen. Wird einer Einladung zu einer solchen Untersuchung nicht Folge geleistet, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden.

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Versehrtenrente und Pension

Da es ursprünglich neben der gesetzlichen Unfallversicherung keine Pensionsversicherung gab, dienten die Geldleistungen der Unfallversicherung

Serie Kündigungsrecht

Für Versicherungsverträge, welche auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden sind, ist eine Vereinbarung, nach der ein Versicherungsverhältnis stillschweigend um mehr als ein Jahr verlängert wird, nichtig. Daraus folgt, dass eine stillschweigende Verlängerechtsgültig ist, sofern der Versicherungsnehmer nicht unter Einhaltung der jeweils vorgesehenen Kündigungsfrist den Vertrag auflöst. Für Verbraucher gilt diese Regelung jedoch nur eingeschränkt, da der Versicherer den Versicherungsnehmer ausdrücklich über den Ablauf des Vertrags und das damit verbundene Kündigungsrecht informieren muss. Eine stillschweigende Verlängerung ist im Sinne des KSchG nicht rechtens. vor allem dem Einkommensersatz. Seit Einführung der Pensionsversicherung können Versehrtenrenten und Pensionen zusammen bezogen werden. Aus dem Berechnungsmodus der Versehrtenrente lässt sich ableiten, dass Renten Entschädigungen für einen nach einem Versicherungsfall eingetretenen körperlichen Dauerschaden sind, mit dem Ziel, langfristige Einkommensausfälle graduell auszugleichen.

Versehrtenrente aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Die Versehrtenrente wird 14-mal im Jahr monatlich im Nachhinein überwiesen. Die Rente ist – anders als ihr Pendant in der privaten Unfallversicherung – steuerfrei gestellt und wird in der Regel jährlich aufgewertet. Der Bezug einer Versehrtenrente be

Quellen:

Sozialrecht für Studium und Praxis; Ivasits/Pfeil; LexisNexis Sozialrecht in Grundzügen; Brodil/ Windisch-Graetz; Facultas www.auva.at www.sozialversicherung.at

Nur ordnungsgemäß auf die Vertragsverlängerung nach Vertragsablauf hinzuweisen, ist laut OGH zu wenig!

rung nach Ablauf des Vertrages und jeweils ein Jahr

gründet keine gesetzliche Krankenversicherung. Nach § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG sind nämlich für Verbraucher solche Vertragsbestimmungen in Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht bindend, nach denen ein bestimmtes Verhalten (hier: Stillschweigen) des Konsumenten als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hierfür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist.

Unter „ausdrücklicher Information“ ist eine Formulierung zu verstehen, die für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nachvollziehbar ist. Ein schlichter Verweis des Versicherers auf Formulierungen in den einschlägigen Versicherungsbedingungen ist keinesfalls ausreichend. Vielmehr muss der Konsument informiert werden über: ››

das Bevorstehen des ursprünglich vereinbarten Vertragsablauf; die automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherungsnehmer nicht bis zu einem angegebenen Stichtag widerspricht; die konkrete Frist, die der Versicherungsnehmer für die Abgabe seiner Erklärung einzuhalten hat; das Erfordernis einer schriftlichen Erklärung, sofern Schriftform vereinbart wurde.

Der zeitliche Rahmen für diese Information muss einerseits derart gewählt werden, dass der Versicherungsnehmer die Frist auf jeden Fall noch einhalten kann. Andererseits darf diese Information dem Verbraucher nicht zu früh zugehen. Ein schriftlicher Hinweis bei Vertragsabschluss ist ebenso nichtig, wie einer am Beginn des letzten Vertragsjahres. von frühestens fünf und spätestens drei Monaten. Der OGH ist in seinem Urteil 7Ob 52/17y hinsichtlich der Wirksamkeit einer Verlängerungsfiktion noch einen Schritt weitergegangen. Er stellte fest, dass diese Fiktion neben den bereits genannten Voraussetzungen nur dann rechtlich bindend ist, wenn sich die in § 6 Abs.1 Z 2 KSchG vorgesehene Hinweispflicht selbst in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter wiederfindet.

Conclusio:

Aus Sicht des OGH angemessen ist eine Zeitspanne

Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist in Folge des Urteils auch dann nicht rechtsgültig, wenn der Versicherer zwar der vorgesehenen Hinweispflicht ordnungsgemäß nachkommt, die Bedingungen oder Vertragsformblätter diese Verpflichtung jedoch nicht in der seitens des Gesetzgebers verlangten Form beinhalten.

Die Versicherer haben auf die Entscheidung des OGH reagiert und folgende Bestimmungen in ihre Versicherungsbedingungen aufgenommen:

Vertragsdauer und Vertragsverlängerung

Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages einlangt. Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres (siehe oben Pkt. 1) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb Ihres Unternehmens gehören (Verbraucherverträgen), gilt zudem Folgendes: 1. Wir verpflichten uns, Sie frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer darüber zu informieren, dass Sie den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen können. Weiters verpflichten wir uns, Sie über die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen (siehe unten Pkt. 2.2 und 2.3) zu informieren.

2. Sie haben ab Zugang dieser Verständigung (siehe den vorstehenden Pkt. 2.1), aber auch schon davor, die Möglichkeit, ihren Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Ihre Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form bei uns einlangt.

3. Wenn Ihre Kündigung nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer bei uns einlangt, verlängert sich der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Der sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden.

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