Makler intern Ausgabe 01/22

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ÖVM/INTERN

RECHT

WIRTSCHAFT & STEUER

ÖVA/AUSBILDUNG

Serie Spezialthemen in der Personenversicherung

Steuervorteile in der Lebensversicherung Mag. Alexander MEIXNER Vorstand ÖVM

Lebensversicherungen haben in Österreich eine immensen Steuervorteil, von dem beim Sparen oder Veranlagen ordentlich profitiert werden kann. Es muss jedoch auf einige Details geachtet werden, damit die Vorteile nicht verloren gehen. Vermögenszuwachssteuer Vermögenszuwachssteuern werden auf Erträge aus einem Vermögen erhoben. Die bekannteste Vermögenszuwachssteuer ist die Kapitalertragsteuer. Sie beträgt je nach Art der Einkünfte entweder 25 Prozent - für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten - oder 27,5 Prozent - für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und Kursgewinne). Hier haben Lebensversicherungen als Produktmantel für Veranlagungen einen großen Vorteil. Es fallen tatsächlich nur 4% Versicherungssteuer auf die Prämienzahlungen an. Sämtliche Gewinne sind steuerfrei. Einkommensteuer Grundsätzlich können zwei Varianten am Ende der Vertragslaufzeit unterschieden werden – die Einmalauszahlung und die Rentenzahlung. Wird die Versicherungsleistung auf einmal ausgezahlt, fällt keinerlei Steuer an. Erfolgt eine Auszahlung in Rentenform, fällt Einkommensteuer an, sobald die Versicherungsleistungen jenen Betrag übersteigen, der zu Beginn der Rentenleistungen als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre, also den Endwert der Ansparphase. Dieser Wert besteht wirtschaftlich aus den Versicherungsbeiträgen und sämtlichen Gewinnanteilen. Es gilt hinsichtlich der Steuerpflicht das Antragsprinzip, der Versicherungsnehmer muss demnach, um sich steuerehrlich zu verhalten, den Umstand der Steuerpflicht beim Finanzamt anzeigen. Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge Neben der staatlichen Prämie zeichnet sich dieses Spezialprodukt dadurch aus, dass ■ keine Versicherungssteuer zu zahlen ist und ■ Rentenzahlungen zur Gänze steuerfrei sind.

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Kommt es jedoch zu einer Einmalauszahlung, muss die Hälfte der Prämie zurückgezahlt werden und die erzielten Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer. Aufgrund diverser Konstruktionsfehler lohnt sich diese Sparform im Vergleich zu anderen Veranlagungsformen trotz aller Vorteile derzeit nicht. Einmalerläge Lebensversicherungen gegen Bezahlung einer Einmalprämie müssen, wenn eine Nachversteuerungsverpflichtung vermieden werden soll, eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren aufweisen. Hat der Versicherungsnehmer das 50. Lebensjahr vollendet, reduziert sich diese Mindestlaufzeit auf 10 Jahre. Entnahmen bis zu maximal 25% der Einzahlungen sind steuerlich unbedenklich. Für Lebensversicherungen, die mit regelmäßigen Zahlungen ausgestattet sind, gibt es grundsätzlich keine Mindestlaufzeiten, es sei denn, es wird seitens der Finanz ein Umgehungsgeschäft vermutet. Ein Indiz dafür, dass ein derartiges Geschäft vorliegen könnte ist, wenn der Vertrag zuerst stillgelegt und dann innerhalb der Mindestlaufzeit rückgekauft wird. Veränderungen bei der Prämienzahlung von Verträgen mit laufender Prämie führen unter bestimmten Voraussetzungen dazu, dass sie als Quasi-Einmalerläge qualifiziert werden: ■ Aussetzen der Prämienzahlungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss für mindestens ein Jahr; ■ Herabsetzung der Prämie um mehr als die Hälfte für mindestens ein Jahr Ist einer der genannten Tatbestände verwirklicht, müssen die Mindestlaufzeiten eingehalten werden, wenn der Versicherungsnehmer eine Nachversteuerung verhindern möchte. Werden die Mindestlaufzeiten bei (Quasi-) Einmalerlägen nicht eingehalten, dann kommt es einerseits zu einer Nachbelastung mit 7% Versicherungssteuer – insgesamt sohin 11% – und anderseits


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