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Serie Versicherungsver- tragsgesetz: VersVG-Be- stimmungen in der Praxis – § 17 VersVG (Vorvertrag- liche Anzeigepflicht Serie Kündigungsrecht – Kündigung vinkulierter Versicherungsverträge
Serie Versicherungsvertragsgesetz
VersVG-Bestimmungen in der Praxis
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§ 17 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht)

§ 17 VersVG (Vorvertragliche Anzeigepflicht)
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
Gerhard VEITS ÖVM – Vorstand
Grundsätzliches
Der § 17 VersVG nimmt Bezug auf den Alternativtatbestand zum vom VN verschwiegenen Risikoumstand gemäß § 16 VersVG, nämlich die unrichtige Anzeige. Auch hier gilt, dass eine unverschuldet unrichtige Anzeige keine negativen Konsequenzen für den VN hat.
Die Vorschriften der §§ 16 - 22 VersVG sind zugunsten des VN halbzwingend, womit die Anzeigepflicht des VN zwar vertraglich eingeschränkt aber nicht erweitert werden kann. Ebenso können vertragliche Bestimmungen deren Rechtsfolgen mildern aber nicht verschärfen.
Rechtsfolge: Rücktritt durch den Versicherer
Hat der Antragsteller einen anzeigepflichtigen Umstand unrichtig angegeben, so steht dem VR ein Rücktrittsrecht zu. Ob eine Anzeige unrichtig ist, hängt davon ab, wie der VR die Erklärung des Antragstellers auslegen durfte. Dieses Rücktrittsrecht des VR beinhaltet aber auch gleichzeitig ein Klarstellungserfordernis in Bezug auf das Schicksal des Vertrages. Eine Leistungsfreiheit des VR setzt demnach seine fristgerechte Rücktrittserklärung voraus.
Kein Rücktrittsrecht des VR besteht, wenn dieser den wahren Sachverhalt des unrichtig angezeigten Umstandes bereits kannte. Dabei ist es irrelevant, auf welche Weise der VR die Kenntnis über den tatsächlichen Sachverhalt erlangt hat. Kein Rücktrittsrecht des VR besteht, wenn die Anzeige eines Risikoumstandes mangels Verschulden des VN unrichtig erfolgte. In der Personenversicherung wäre eine unverschuldet unrichtige Angabe etwa denkbar, wenn sich der Antragsteller auf eine ärztliche Diagnose bezieht, die sich zu einem späteren Zeitpunkt als Fehldiagnose herausstellt.
Leistungsfreiheit nur bei Kausalität
Auch wenn die Verletzung der Anzeigepflicht den VR zum Rücktritt berechtigt, ist die Leistungsfreiheit auch noch abhängig von der Kausalität (siehe § 21 VersVG).
Beweislast
Das Vorliegen einer Verletzung der Anzeigepflicht hat der VR zu beweisen. Ebenso trifft den VR die Beweislast für die Kenntnis des VN vom unrichtig angezeigten Risikoumstand.
Der VN hat alle jene Umstände zu beweisen, die dem Rücktrittsrecht des VR entgegenstehen würden. Dazu zählen etwa ■ das fehlende bzw. zu geringe
Verschulden an der Falschanzeige durch den VN; ■ die mangelnde Erheblichkeit eines vom
VR ausdrücklich und schriftlich erfragten Risikoumstandes; ■ der Beweis dafür, dass der VR bereits
Kenntnis vom unrichtig angezeigten
Gefahrumstand hatte.