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Sie fragen – wir antworten

Sie fragen

wir antworten INFO-TEAM

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Auf dieser Seite gehen wir auf Fragen ein, die dem Info-Team der KVSH gestellt werden. Die Antworten sollen helfen, Ihren Praxisalltag besser zu bewältigen.

INFO-TEAM

Tel. 04551 883 883 Montag bis Donnerstag 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitag 8.00 bis 14.00 Uhr info-team@kvsh.de

Ab wann kann der eAbrechnungscheck durchgeführt werden? Und kann dieser öfter durchgeführt werden?

Der eAbrechnungscheck kann ab dem 20. des letzten Monats des Quartals bis zum Ende der Abgabefrist der Quartalsabrechnung (15. des auf das Quartal folgenden Monats) durchgeführt werden. Der Abrechnungscheck kann beliebig oft durchgeführt werden.

Was bedeutet das Suffix „R“, wenn dieses der Grund- oder Versichertenpauschale im Rahmen der Honorarabrechnung zugefügt wird?

Das Suffix „R“ ist eine Kennzeichnung für die Grund- und Versichertenpauschalen in fachgleichen Gemeinschaftspraxen, durch die die Grund- und Versichertenpauschale um zehn Prozent erhöht wird.

Das Suffix wird automatisch von der KV hinzugefügt, die Praxen brauchen dieses nicht ansetzen.

Ein Patient wird vormittags ambulant in der Praxis behandelt. Nachmittags stellt sich heraus, dass dieser Patient von derselben Arztpraxis belegärztlich aufgenommen werden muss. Wie erfolgt die Abrechnung?

Gemäß Paragraf 41 Bundesmantelvertrag-Ärzte werden dann alle Leistungen auf dem belegärztlichen Schein abgerechnet, wenn die Aufnahme im stationären Bereich am selben Behandlungstag erfolgt.

Wie lange muss die Sicherungsdatei der Quartalsabrechnung aufbewahrt werden?

Im Rahmen seiner Dokumentationspflicht hat der Arzt, Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut eine Sicherungskopie seiner Abrechnungsdatei 16 Quartale aufzubewahren. Die KVSH empfiehlt die Aufbewahrung über diese Mindestaufbewahrungsfrist hinaus, bis eindeutig feststeht, dass alle Prüfverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.

Sind Überweisungen quartalsübergreifend gültig?

In den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung in der kassenärztlichen Versorgung ist geregelt, dass eine Überweisung auch dann verwendet werden kann, wenn der Überweisungsempfänger die Behandlung erst im Folgequartal beginnt, sofern die elektronische Gesundheitskarte noch gültig ist.

Erfolgt im Folgequartal eine Behandlung ohne persönlichen Patientenkontakt, kann die Überweisung auch ohne Vorlage der Gesundheitskarte verwendet werden.

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