Rechtsecke
Gleichbehandlung im Unrecht
GrundstĂŒckÂneuschĂ€tzung nach Verkauf Das Ehepaar A. erwarb am 17.6.2017 ein im Kanton St.Gallen gelegenes GrundstĂŒck mit Einfamilien haus und Garage zu hĂ€lftigem Miteigentum. Der Kaufpreis betrug Fr. 1 330 000. Die Liegenschaft war am 9.5.2014 mit einem Verkehrswert von Fr. 879 000 geschĂ€tzt worden. Das Kantonale Steueramt beanÂtragte beim Grundbuchamt aufgrund des bezahlten Kaufpreises eine NeuschĂ€tzung.
lic. iur. Cyril ZumbĂŒhl Leiter Rechtsdienst, HEV Verwaltungs AG
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Diese fand am 6.6.18 statt und ergab einen Ver kehrswert von Fr. 1 070 000. Das Ehepaar erhob gegen die SchÀtzung Einsprache beim Kantonalen Steueramt, welches die Einsprache mit Entscheid vom 8.1.2019 abwies. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Ver waltungsrekurskommission mit Entscheid vom 3.12.19 gut. Dagegen erhob das Kantonale Steueramt Beschwer de beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwer de mit Entscheid vom 25.6.2020 gut. Mit Eingabe vom 31.8.2020 erhoben die Eheleute A. beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht wies diese mit Entscheid vom 25.6.21 jedoch ab (StE 1/2022 B52.21 Nr. 19).
Einfluss auf Vermögenssteuerwert Der Streit drehte sich um die Neubeurteilung der SchĂ€t zung und die damit verbundene Festsetzung des Ver mögenssteuerwertes des GrundstĂŒcks. Nach Art. 14 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) ist das Vermögen fĂŒr die kantonale Vermögenssteuer zum Verkehrswert zu bewerten. GemĂ€ss Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG/SG) entspricht der vermögens steuerliche Verkehrswert von GrundstĂŒcken dem mitt leren Preis, zu dem GrundstĂŒcke gleicher oder Ă€hnli cher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der beÂtreffenÂden Gegend verĂ€ussert werden. Der Verkehrswert wird mittels SchĂ€tzung nach den Bestimmungen des Geset zes ĂŒber die DurchfĂŒhrung der GrundstĂŒckschĂ€tzung (GGS/SG) festgelegt. Eine Neubeurteilung der SchĂ€t zung erfolgt in der Regel alle zehn Jahre, auf Antrag
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des EigentĂŒmers oder nach einer wesentlichen VerĂ€n derung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Ob jektes. Ausserdem sollte der Verkehrswert eines Grund stĂŒcks ohne Neubeurteilung der SchĂ€tzung an die Entwicklung der Marktpreise angepasst werden, wenn sich diese im Vergleich zum Stand der letzten Werter mittlung um mehr als zehn Prozent verĂ€ndert haben (vgl. Art. 30 bis Abs. 1 Steuerverordnung (StV/SG)).
Fehlende Verkehrswertstatistik Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, fehlte es an einer Verkehrswertstatistik, aufgrund derer eine solche Anpassung ohne Neubeurteilung der SchĂ€tzung vorgenommen werden könnte. In diesem Fall ist es dem Kantonalen Steueramt nur möglich, im Einzelfall eine Neubewertung der SchĂ€tzung zu veranlassen. Im vor liegenden Fall waren offenkundige Anhaltspunkte da fĂŒr gegeben, da der Kaufpreis erheblich, nĂ€mlich rund 45 % ĂŒber dem letzten SchĂ€tzwert lag. Harmonisie rungsrechtlich war somit eine Neubeurteilung der SchĂ€tzung nicht zu beanstanden.
Gleichbehandlung im Unrecht Die BeschwerdefĂŒhrer machten jedoch geltend, dass sie als Neuerwerber schlechter behandelt wĂŒrden als beste hende GrundeigentĂŒmer und dass es willkĂŒrlich sei, vom Zehnjahresturnus abzuweichen. GrundsĂ€tzlich kann sich der Steuerpflichtige nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen FĂ€llen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Behörde nicht nur in einem oder in einigen FĂ€llen, sondern in stĂ€ndi ger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der BĂŒrger verlangen, gleich behandelt, also ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden (Gleich behandlung im Unrecht). Ăussert sich die Behörde nicht ĂŒber ihre Absicht, so ist anzunehmen, dass sie zu einer gesetzmĂ€ssigen Praxis ĂŒbergehen wird. Deshalb war auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, dass das Steueramt im vorliegen den Fall den wesentlich ĂŒber dem letzten SchĂ€tzwert liegenden VerĂ€usserungspreis zum Anlass genommen hat, eine Neubeurteilung der SchĂ€tzung vorzunehmen. Februar | 2022