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Güllefachbeitrag Reinhard Egger
Weil die Gülle zum Himmel stinkt
Die bodennahe Ausbringung reduziert die Ammoniakabgasung und damit verbunden auch die Geruchsemissionen
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Gastbeitrag von Ing. Dipl.-Päd. Reinhard Egger Referent Ackerbau und Düngung, Landwirtschaftskammer Tirol
Das Ziel der EU-NEC-Richtlinie ist klar: Die nationalen Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen müssen sinken. Laut Umweltbundesamt hatte die Landwirtschaft bei den Ammoniakemissionen im Jahr 2014 einen Anteil von 94 %. Die Zielsetzung ist eine Reduktion um 12 % bis zum Jahr 2030. Sollte dies nicht erreicht werden, ist eine Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung denkbar. Um Ammoniakemissionen zu reduzieren, wird zeitnah eine Verordnung die Einarbeitung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf dem Acker regeln. Auch die verpflichtende Abdeckung von offenen Güllegruben ist in Diskussion. Rund die Hälfte der Emissionen entsteht bei der Ausbringung der Wirtschaftsdünger. Die bodennahe Ausbringungstechnik stellt eine wesentliche Reduktionsmöglichkeit dar.
Konfliktpotenzial Geruchsbelästigung
In den letzten Jahren sind die Beschwerden hinsichtlich Geruchsbelästigung massiv gestiegen. Durch die Umstellung auf Laufstallhaltung und die damit einhergehende Güllewirtschaft und Gabenteilung hat sich die Problematik mit den Anrainern verschärft. Auch deshalb ist die Forcierung der bodennahen Ausbringung für das Image der Landwirtschaft wichtig. Die Wirkung der bodennahen Ausbringungstechnik wird unter Beachtung einer besseren Stickstoffeffizienz deutlich: Unter der Annahme, dass pro Jahr insgesamt 50 m³ Gülle/Hektar ausgebracht werden, kommen rund 30 Kilogramm mehr Stickstoff zur Wirkung. Bei einem Reinnährstoffpreis von aktuell 3,20 Euro je Kilogramm Stickstoff auf Basis von NAC erspart man sich zusätzlich zur Förderung rund 96 Euro pro Hektar an mineralischem Stickstoff.
ÖPUL 2023
Die Maßnahme Bodennahe Gülleausbringung wurde bisher gut in Anspruch genommen. Im neuen ÖPUL 2023 werden zusätzliche 10 Mio. Euro bereitgestellt, um die Ammoniakemissionen zu vermindern. Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bis maximal 50 m³ je Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der
Förderfähige Mengen Details Euro/m³
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen
Gülleseparierung Schleppschlauchverfahren 1,0 €/m³
Schleppschuhverfahren 1,4 €/m³
Gülleinjektionsverfahren 1,6 €/m³
bis max. 20 m³ je RinderGVE und Jahr 1,4 €/m³ Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-AktionsprogrammVerordnung. Leguminosenreinbestände und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen. Ab 2023 ist geplant, dass nur mehr ein MFA zu stellen ist. Das heißt, dass der bisherige Herbstantrag in den Mehrfachantrag integriert wird. Die tatsächlich schlüssig dokumentierte bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge des Jahres 2023 ist somit im MFA 2023 bekannt zu geben und kann bis spätestens 29. November 2023 nachgemeldet werden.
Antrag 2022/2023 und Dokumentation
Der Einstieg in die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle“ und/ oder „Gülleseparierung für rinderhaltende Betriebe“ muss spätestens bis 31. Dezember 2022 bekannt gegeben werden. Die tatsächlich dokumentierten bodennah ausgebrachten bzw. separierten Güllemengen müssen dann bis spätestens 29. November 2023 beantragt werden. Dabei ist die tatsächlich nachweislich bodennah ausgebrachte Menge zu beantragen, ohne Berücksichtigung der 50 m³ Obergrenze. Falls eine höhere Menge als 50 m³ pro Hektar düngungswürdiger Fläche beantragt wird, wird diese Menge auf die Obergrenze gekürzt. Jener Anteil, welcher die 50 m³ übersteigt, wird in der nationalen Berechnung zur Emissionsminderung berücksichtigt und sollte jedenfalls angegeben werden. Die schlagbezogene Dokumentation über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie den Ausbringungszeitpunkt und das Ausbringungsverfahren ist verpflichtend. Die genauen Infos gibt es unter www.lk-tirol.at.