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Gut und Recht
Entlastung für die Landwirtschaft
Die Bundesregierung hat sich auf ein Entlastungs- und Investitionspaket für die Land- und Forstwirtschaft geeinigt. Darin enthalten sind Entlastungsmaßnahmen, welche rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten sollen.
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KrankenversicherungsMindestbeitragsgrundlage
Die Mindestbeitragsgrundlage im pauschalen System wird von € 4.000 Einheitswert auf € 2.200 Einheitswert gesenkt, das bedeutet eine Senkung der monatlichen Beitragsgrundlage von € 850,07 auf € 460,66 (Wert 2020).
Erhöhung der Pensionsversicherungs-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr
Durch die Anhebung wird ein zusätzlicher Anreiz zur Betriebsübernahme geboten. Die Höhe der Entlastung richtet sich nach dem Einheitswert des Betriebes.
Senkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, werden für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (Ausgedinge, Verkaufspreis, Pachtzins etc.), sondern ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge“ angerechnet. Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionisten zu einer höheren Pension.
Abschaffung des Solidaritätsbeitrages der bäuerlichen Pensionisten in der SVS
Bäuerlichen Pensionisten wird derzeit zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag ein Solidaritätsbeitrag von 0,5% von der Pension einbehalten. Dieser Beitrag entfällt zukünftig.
Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme
Um schlechte Ernte- und Produktionsjahre steuerlich besser ausgleichen zu können, soll die Besteuerung von landwirtschaftlichem Einkommen nicht mehr jahresweise, sondern auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum erfolgen. Nicht erfasst sind unter anderem Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank.
Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird auf die allgemeingültige Umsatzgrenze aller Unternehmen von € 550.000 auf € 700.000 angehoben. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von € 150.000 entfällt. Diese Novellierung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Anpassung der Pauschalierungsgrenzen
Die Einheitswertgrenze von € 75.000 bleibt unverändert als Grenze zwischen Vollpauschalierung und Aufzeichnungspflicht erhalten. Entfall der Vollpauschalierungsgrenzen für: • zehn Hektar Intensivobstanlagen zur
Produktion von Tafelobst • 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene
Vieheinheiten • 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche
Anhebung der Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf € 40.000
Die derzeit geltende Grenze von € 33.000 zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und keine Vorsteuer gegengerechnet werden kann. Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben. Durch die Anhebung profitieren unter anderem landwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen (Maschinenring), weil sie die Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.
Steuerliche Entlastung für Waldbesitzer
• Teilpauschalierung – Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben
Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene
Rundholz wesentlich höher. Für die auf
Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20% auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt. • Einheitswert – Wertfortschreibung
Die bestehenden Hektarsätze beim Einheitswert werden bei Kalamitätsschädigung angepasst. Bei Antrag auf Wertfortschreibung erfolgt eine Reduktion der bestehenden Hektarsätze um 30%, wenn die Waldfläche zumindest zu 20% durch eine Kalamität geschädigt ist. • Ausweitung der Übertragung „stiller Reserven“
Die Möglichkeit, einen Anteil der
Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (wie Eis-, Schnee-, Windbruch, Hochwasser, Brand) als übertragbare stille Reserve zu verwenden, wird auf 70% erhöht. Ergänzend dazu wird für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung die
Übertragung der stillen Reserven auch auf Gebäude, aber auch auf Grund und
Boden ermöglicht. Die Übertragung ist dabei auch auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von Grund und Boden oder Gebäuden zulässig.
Teilweise ist die Novellierung bzw. die Änderung der LuF-Pauschalierungsverordnung noch ausständig und es ist bis dato nur ein Regierungsbeschluss gegeben.
Andrea Rainer, Juristin beim Maschinenring