Musteretiketten für Fisch und Fischereierzeugnisse
Frischfisch
z.B. frischer Seesaibling (Salvelinus alpinus)* aus Binnenfischerei Hallstättersee in Österreich
Fangmethode: Kiemennetze
Franz Teichmann
Am Ufer 3, 1234 Fischau
1 kg
zu verbrauchen bis TT/MM
gekühlt lagern bei 0 bis 2°C
Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, vor dem Verzehr durcherhitzen!
Bezeichnung des Lebensmittels, Fischart (Handelsbezeichnung), wissenschaftlicher Name*
Angabe ob „in Aquakultur gewonnen“ oder „aus Binnenfischerei“ oder „gefangen“
Herkunft: Ursprungsgewässer und Österreich
Fanggerät
Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
ev. Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge
Verbrauchsfrist/ Mindesthaltbarkeitsdatum
Temperatur und Lagerbedingungen
Hinweis auf Küchenhygiene bei leicht verderblichen Produkten
* die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnung.
* die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen
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Foto: Höplinger/Archiv Aqua
Karpfenhälften (Cyprinus carpio)* in Aquakultur gewonnen; Österreich
Franz Teichmann
Am Ufer 3, 1234 Fischau
1 kg
Bezeichnung des Lebensmittels, Fischart, wissenschaftlicher Name* Angabe der Produktionsmethode, Herkunft (Mitgliedsstaat**), ev. genaueres Produktionsgebiet***
Lebensmittelunternehmer ev. Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge
zu verbrauchen bis TT/MM Verbrauchsfrist
gekühlt lagern bei 0 bis 2°C
Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, vor dem Verzehr durcherhitzen!
Temperatur und Lagerbedingungen
Hinweis auf Küchenhygiene bei leicht verderblichen Produkten
** die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen; Gegebenenfalls ist auch eine weitere Zubereitung anzugeben, z.B. wenn die Karpfenhälfte geschröpft in Verkehr gebracht wird, ist die Angabe „geschröpft“ erforderlich.
** die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen; Gegebenenfalls ist auch eine weitere Zubereitung anzugeben, zB wenn die Karpfenhälfte geschröpft in Verkehr gebracht wird, ist die Angabe „geschröpft“ erforderlich.
** Angabe des Mitgliedsstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden haben.
** Angabe des Mitgliedsstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden haben.
*** zusätzlich zur Angabe „in Aquakultur gewonnen“ kann auch die genauere Produktionsmethode „aus Teichwirtschaft“ angegeben werden und zusätzlich zur Herkunft „Österreich“ kann auch ein genaueres Produktionsgebiet angegeben werden;
*** zusätzlich zur Angabe „in Aquakultur gewonnen“ kann auch die genauere Produktionsmethode „aus Teichwirtschaft“ angegeben werden und zusätzlich zur Herkunft „Österreich“ kann auch ein genaueres Produktionsgebiet angegeben werden.
Etikettenvorlagen des LFI Österreich, begutachtet durch die AGES
6 Musteretiketten für Fisch und Fischereierzeugnisse
Foto: Florian Kainz/Archiv Aqua
Bachforellenfilet (Salmo trutta fario)* in Aquakultur gewonnen Österreich
Franz Teichmann
Am Ufer 3, 1234 Fischau
1 kg
zu verbrauchen bis TT/MM
gekühlt lagern bei 0 bis 2°C
Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, vor dem Verzehr durcherhitzen!
Bezeichnung des Lebensmittels, Fischart, wissenschaftlicher Name*, Angabe der Produktionsmethode, Herkunft (Mitgliedsstaat**), ev. genaueres Produktionsgebiet***
Lebensmittelunternehmer ev. Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge
Verbrauchsfrist
Temperatur und Lagerbedingungen
Hinweis auf Küchenhygiene bei leicht verderblichen Produkten
* Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen
* Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen.
** Angabe des Mitgliedsstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis
mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder
** Angabe des Mitgliedsstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden haben.
sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder
im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden haben.
*** zusätzlich zur Angabe „in Aquakultur gewonnen“, kann auch die genauere Produktionsmethode angegeben werden z.B. „aus Durchflussanlage“ und zusätzlich zu Herkunft „Österreich“ kann ein genaueres Produktionsgebiet angegeben werden z.B. „aus dem Drautal in Kärnten“
*** zusätzlich zur Angabe „in Aquakultur gewonnen“, kann auch die genauere Produktionsmethode angegeben werden zB „aus Durchflussanlage“ und zusätzlich zu Herkunft „Österreich“ kann ein genaueres Produktionsgebiet angegeben werden zB „aus dem Drautal in Kärnten“.
Etikettenvorlagen des LFI Österreich, begutachtet durch die AGES Erstfassung 2011, Aktualisierung Dezember 2015
7 Musteretiketten für Fisch und Fischereierzeugnisse
Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel
Filet vom Afrikanischen Wels (Clarias gariepinus)* In Aquakultur gewonnen Österreich
Franz Teichmann
Am Ufer 3, 1234 Fischau
1 kg
Bezeichnung des Lebensmittels, Fischart, wissenschaftlicher Name* Angabe der Produktionsmethode, Herkunft (Mitgliedsstaat**), ev. genaueres Produktionsgebiet***
Lebensmittelunternehmer ev. Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge
zu verbrauchen bis TT/MM Verbrauchsfrist
gekühlt lagern bei 0 bis 2°C
Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, vor dem Verzehr durcherhitzen!
Temperatur und Lagerbedingungen
Hinweis auf Küchenhygiene bei leicht verderblichen Produkten
* die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen gegebenenfalls ist auch eine weitere Zubereitung anzugeben z.B. „gehäutet“
* die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen; gegebenenfalls ist auch eine weitere Zubereitung anzugeben zB „gehäutet“.
** Angabe des Mitgliedsstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis
mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder
** Angabe des Mitgliedsstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden haben.
sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden haben.
*** zusätzlich zur Angabe „in Aquakultur gewonnen“, kann auch die genauere Produktionsmethode angegeben werden z.B. „aus Kreislaufanlage“ und zusätzlich zu Herkunft „Österreich“ kann ein genaueres Produktionsgebiet angegeben werden z.B. „aus dem Lungau“
*** zusätzlich zur Angabe „in Aquakultur gewonnen“, kann auch die genauere Produktionsmethode angegeben werden zB „aus Kreislaufanlage“ und zusätzlich zu Herkunft „Österreich“ kann ein genaueres Produktionsgebiet angegeben werden zB „aus dem Lungau“.
Etikettenvorlagen des LFI Österreich, begutachtet durch die AGES Erstfassung 2011, Aktualisierung Dezember 2015
8 Musteretiketten für Fisch und Fischereierzeugnisse
Foto: BAW-ÖKO/Archiv Aqua
Schleienfilet (Tinca tinca)* tiefgekühlt In Aquakultur gewonnen Österreich
Franz Teichmann
Am Ufer 3, 1234 Fischau
1,7 kg
tiefgekühlt lagern bei -18°C mindestens haltbar bis TT/MM/JJ
im ***-Tiefkühlfach mindestens haltbar bis siehe Mindesthaltbarkeitsdatum
im Kühlschrank bei 4-6°C 2 Tage haltbar nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren
L-010906
„eingefroren am TT/MM/JJ“
Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, vor dem Verzehr durcherhitzen!
Bezeichnung des Lebensmittels, Fischart (Handelsbezeichnung), wissenschaftlicher Name*
physikalischer Zustand Angabe der Produktionsmethode (z.B. „in Aquakultur gewonnen“ Herkunft (Mitgliedsland) Österreich**
Lebensmittelunternehmer ev. Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge
Temperatur und Lagerbedingungen Mindesthaltbarkeitsdatum
Verbraucherhinweis für Tiefkühlprodukte
Losnummer/Chargennummer
Datum des Einfrierens
Hinweis auf Küchenhygiene bei leicht verderblichen Produkten
* die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen; gegebenenfalls ist auch eine weitere Bearbeitung anzugeben zB „gehäutet“.
* die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen gegebenenfalls ist auch eine weitere Bearbeitung anzugeben z.B. „gehäutet“
** Angabe des Mitgliedsstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis
mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder
sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder
** Angabe des Mitgliedsstaats oder Drittlands, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden haben.
im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens 6 Monaten befunden haben.
*** zusätzlich zur Angabe „in Aquakultur gewonnen“ und zur Herkunft „Österreich“, ist auch die genauere Angabe von Produktionsmethode und Produktionsgebiet möglich
*** zusätzlich zur Angabe „in Aquakultur gewonnen“ und zur Herkunft „Österreich“, ist auch die genauere Angabe von Produktionsmethode und Produktionsgebiet möglich.
Etikettenvorlagen des LFI Österreich, begutachtet durch die AGES
9 Musteretiketten
für Fisch und Fischereierzeugnisse
Foto: Florian Kainz/Archiv Aqua
Regenbogenforellenfilet geräuchert
Franz Teichmann
Am Ufer 3, 1234 Fischau
150 g
mindestens haltbar bis TT/MM/JJ
gekühlt bei 4° bis 6° lagern
L-011110
Bezeichnung des Lebensmittels Fischart (Handelsbezeichnung)*, Physikalischer Zustand
Lebensmittelunternehmer ev. Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge
Mindesthaltbarkeitsdatum
Temperatur und Lagerbedingungen
Los- oder Chargennummer
Zutaten: Forellenfilet, Salz, Gewürze, Rauch Zutaten hervorheben allergener Zutaten
* die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen.
* die Bezeichnung des Fisches gemäß Codex Kapitel B 35 Anhang Verzeichnis der Handelsbezeichnungen
Bei der Kennzeichnung von Räucherfisch sind die Angabe des wissenschaftlichen Namens, der Produktionsmethode und der Herkunft nicht verpflichtend, wenn das Erzeugnis vor dem Räuchern gewürzt wird. Bei geräuchertem Fisch im Ganzen oder Filet geräuchert ohne Gewürze, sind die Angaben verpflichtend!
Bei der Kennzeichnung von Räucherfisch ist die Angabe des wissenschaftlichen Namens, der Produktionsmethode und der Herkunft nicht verpflichtend, wenn das Erzeugnis vor dem Räuchern gewürzt wird. Bei geräuchertem Fisch im Ganzen oder geräuchertem Filet ohne Gewürze, sind die Angaben verpflichtend!
Etikettenvorlagen des LFI Österreich, begutachtet durch die AGES Erstfassung 2011, Aktualisierung Dezember 2015
10 Musteretiketten für Fisch und Fischereierzeugnisse
Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel
Musteretiketten für Fisch und Fischereierzeugnisse
Fischaufstrich
Franz Teichmann
Am Ufer 3, 1234 Fischau
1 kg
mindestens haltbar bis TT/MM/JJ
gekühlt bei 4 - 6°C lagern und nach dem Öffnen ehebaldigst verbrauchen (ev. Zeitraumangabe)
L-010906
Bezeichnung des Lebensmittels
Lebensmittelunternehmer
ev. Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge
Mindesthaltbarkeitsdatum
Temperatur und Lagerbedingungen
Losnummer/Chargennummer
Zutaten hervorheben allergener Zutaten Musteretiketten für Fisch und Fischereierzeugnisse
Zutaten: 60% Fisch (Forelle, Salz, Rauch), Topfen, Sauerrahm, Kräuter, Salz, Pfeffer
Fischsülzchen
Franz Teichmann Am Ufer 3, 1234 Fischau
200 g
mindestens haltbar bis TT/MM/JJ
gekühlt bei 4-6°C lagern
L-010906
Bezeichnung des Lebensmittels
Lebensmittelunternehmer ev. Identitätskennzeichen
Nettofüllmenge
Mindesthaltbarkeitsdatum
Temperatur und Lagerbedingungen
Losnummer/Chargennummer
Zutaten: % Fischfilet , Fischfond (Trinkwasser, Fischkarkassen, Suppengemüse, Sellerie), Weißwein, Apfelessig, Gelatine*, Zitronensaft, Gewürze, Salz Zutaten hervorheben allergener Zutaten
Etikettenvorlagen des LFI Österreich, begutachtet durch die AGES Erstfassung 2011, Aktualisierung Dezember 2015
* Achtung: idealerweise wird Fischgelatine für die Herstellung von Fischsülzchen verwendet. Wird Gelatine verwendet, die von anderen Tierarten gewonnen wurde, so ist ein zusätzlicher Hinweis bei der Bezeichnung des Lebensmittels erforderlich und auch in der Zutatenliste muss die Gelatine entsprechend gekennzeichnet werden.
* Achtung: idealerweise wird Fischgelatine für die Herstellung von Fischsülzchen verwendet. Wird Gelatine verwendet, die von anderen Tierarten gewonnen wurde, so ist ein zusätzlicher Hinweis bei der Bezeichnung des Lebensmittels erforderlich und auch in der Zutatenliste muss die Gelatine entsprechend gekennzeichnet werden.
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z.B. „Fischsülzchen mit Schweinegelatine“ …..
Zutaten: % Fischfilet , Fischfond (Trinkwasser, Fischkarkassen, Suppengemüse, Sellerie), Weißwein, Apfelessig, Schweinegelatine, Zitronensaft, Gewürze, Salz
zB „Fischsülzchen mit Schweinegelatine“... Zutaten: % Fischfilet, Fischfond (Trinkwasser, Fischkarkassen, Suppengemüse, Sellerie), Weißwein, Apfelessig, Schweinegelatine, Zitronensaft, Gewürze, Salz.
Erstfassung 2011, Aktualisierung Dezember 2015
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Foto: Eva Kirchmaier/Archiv Aqua
2. Kennzeichnungselemente für Fisch und Weichtiere
2.1. Bezeichnung des Lebensmittels
Für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, sowie Weichtiere sind nur die im Anhang des Codexkapitels B 35 angeführten Handelsbezeichnungen als Bezeichnung des Lebensmittels zu verwenden: Forelle, Bachforelle, Lachsforelle, Seeforelle, Saibling, Bachsaibling, Seesaibling, Karpfen, Weinbergschnecke, Burgunderschnecke, Achatschnecke, etc...
www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/codex/ Einen Auszug der Handelsbezeichnungen der in Österreich häufig produzierten und vermarkteten Fischarten und deren wissenschaftlichen Namen finden Sie auf der Seite 27
Fische, die nicht im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur genannt sind, dürfen nicht vermarktet werden.
Süßwasserfische werden lebend, als Frischfisch, tiefgekühlt oder verarbeitet in Verkehr gebracht. In der Sachbezeichnung des Fisches wird die Bezeichnung des jeweiligen Fischteiles angegeben, zB „Filet“, „Stück“, „Stremel“ und gegebenenfalls auch eine weitergehende Zubereitung.
Frischfisch wird nach dem Fang nur gereinigt, ausgenommen, zerteilt und gekühlt. Frische Fische können im Ganzen oder ausgenommen, auch ohne Kopf oder als Fischteil in Verkehr gebracht werden.
Frischfisch der verpackt in Verkehr gebracht wird, muss ausgenommen sein.
„Seiten“ sind in der Längsrichtung zerteilte, von der Rückengräte befreite Fischhälften ohne Kopf mit Haut in einem Stück wie gewachsen, auch mit Kiemenknochen/-knorpel und Schwanzknochen/-knorpel.
„Fischfilet“ ist zusammenhängendes Fischfleisch wie gewachsen, das nach der Entfernung der Bauchlappen parallel zur Rückengräte vom Kopf abgetrennt und soweit wie technisch möglich entgrätet ist. Größere Filets werden gegebenenfalls geteilt.
Für „Räucherfische“ werden verschiedene vorbereitete Frischfische oder Fischteile gesalzen, eventuell gewürzt und mit frisch entwickeltem Rauch geräuchert (Heiß- oder Kalträucherung).
Als „Graved“ sind rohe Fischerzeugnisse zu bezeichnen, die mit Salz, Zucker und Kräutern gereift sind.
Tiefkühlprodukte: Zusätzlich zur Bezeichnung des Lebensmittels ist in unmittelbarer Nähe der Hinweis „tiefgefroren“, tiefgekühlt“, „gefrostet“ oder „Tiefkühlkost“ erforderlich.
Handelsbezeichnung/Produktionsmethode/Fanggebiet/Fanggerät
Aufgrund der gemeinsamen europäischen Marktordnung für Fisch (VO (EU) Nr. 1379/2013), gibt es verpflichtende VerbraucherInneninformationen, die beim Verkauf von Fisch im Einzelhandel auszuloben sind:
Handelsbezeichnung (Fischart laut Anhang Codex B35) und
Wissenschaftlicher Name (zumindest als Handelsinformation wie Plakat oder Poster)
Produktionsmethode (“… gefangen…“, „... aus Binnenfischerei…“, „… in Aquakultur gewonnen…“) und
Fanggebiet
Fanggerät (zB Haken)
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Die Vorschriften zur VerbraucherInneninformation gelten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse der nachstehend genannten Waren, die unabhängig von ihrem Ursprung oder der Absatzmethode der Endverbraucherin/dem Endverbraucher oder einer Anbieterin/ einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (zB Gastronomiebetriebe) zum Verkauf angeboten werden.
Welche Erzeugnisse müssen gekennzeichnet werden? (Geltungsbereich nach KN-Code)
Warenbezeichnung kennzeichnungspflichtig
Fische, lebend, frisch, gekühlt, gefroren ja
Filets oder anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt, gefroren ja
Fische, Krebstiere, Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ja
Fische geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart ja
Krebstiere, Weichtiere, wirbellose Wassertiere, lebend, mit und ohne
Panzer/Schale, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
ja
Fische gewürzt, geräuchert nein
Panierte Fischerzeugnisse, Fischzubereitungen mit Saucen, Fischmarinaden nein
Fischsalate, Fischdauerkonserven, Kaviar- u. Kaviarersatz nein
Ausnahme:
Von dieser Kennzeichnungs-Verpflichtung ausgenommen sind Fischerinnen/Fischer oder Aquakulturerzeugerinnen/Aquakulturerzeuger, die ihre Erzeugnisse unmittelbar von Fischereifahrzeugen an die Endverbraucherin/den Endverbraucher verkaufen und wo deren Wert in keinem Fall 50 € pro Tag übersteigt.
Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften und Normen wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt.
2.2. Lebensmittelunternehmerin/Lebensmittelunternehmer, Identitätskennzeichen Durch die Angabe von Name und Adresse muss zurückverfolgt werden können, wer das Produkt in Verkehr gebracht hat. Es muss die postalische Zustellbarkeit gewährleistet sein, d.h. Name, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort sind anzugeben.
Identitätskennzeichen:
Ist die Fischvermarkterin/der Fischvermarkter ein zulassungspflichtiger Fischverarbeitungsbetrieb (Zukauf von Fisch, Vermarktung ins Ausland oder an den Großhandel), so muss sie/er eine Zulassungsnummer haben und diese in Form des Identitätskennzeichens auf dem Etikett anbringen.
Das Identitätskennzeichen ist oval mit folgenden Angaben:
das Land (AT für Österreich),
die Zulassungsnummer des Betriebes und
die Abkürzung EG.
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AT 12345 EG Beispiel
2.3. Nettofüllmenge
Angabe in Gramm oder Kilogramm, bzw. die offizielle Abkürzung „g“ oder „kg“. Bei tiefgekühlten Fischen ist der Glasuranteil (Wasser) nicht zum Nettogewicht zu rechnen!
Achtung: Die Ziffernhöhe der Nennfüllmenge ist festgelegt!
2.4. Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
Verbrauchsdatum: Frischfisch ist ein mikrobiologisch sehr leicht verderbliches Lebensmittel und kann nach kurzer Zeit eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Daher ist ein Verbrauchsdatum anstatt eines Mindesthaltbarkeitsdatums anzugeben. Zusätzlich sind die Aufbewahrungsbedingungen anzuführen (zB „zu verbrauchen bis 25.12.2016 bei Lagerung von 0 °C bis 2 °C“) und es sind die Hinweise zur Küchenhygiene anzuführen.
Nach Ablauf des Verbrauchsdatums darf das Produkt nicht mehr verkauft werden!
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum kann bei Fischereierzeugnissen angegeben werden. Es ist jenes Datum, bis zu dem die Ware die spezifischen Eigenschaften behält. Weil die Haltbarkeit eines Produktes von den Herstellungsbedingungen, Hygiene, etc. abhängig ist, muss die Herstellerin/der Hersteller das Mindesthaltbarkeitsdatum selbst wissen bzw. festlegen.
Die Angaben können lauten:
„mindestens haltbar bis TT/MM“, bei einer Haltbarkeit von weniger als 3 Monaten;
„mindestens haltbar bis Ende MM/JJ“ bei einer Haltbarkeit zwischen 3 und 18 Monaten;
„mindestens haltbar bis Ende JJ“, bei einer Haltbarkeit von über 18 Monaten;. Achtung: „mindestens“ ausschreiben!
Verpflichtende zusätzliche Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bei Tiefkühlprodukten:
Datum des Einfrierens mit dem Wortlaut „eingefroren am TT/MM/JJ“
Aufbewahrungstemperatur -18 °C oder weniger
Erforderliche Anlage: zB im ***-Tiefkühlfach
Lagerfrist bei der Letztverbraucherin/ dem Letztverbraucher zB „im Kühlschrank bei maximal 4 °C 3 Tage haltbar“
Hinweis: „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“
Beispiel: Forelle tiefgekühlt tiefgekühlt lagern bei -18 °C mindestens haltbar bis TT/MM/ JJ im ***-Tiefkühlfach mindestens haltbar bis TT/MM/JJ oder siehe Mindesthaltbarkeitsdatum; im Kühlschrank bei max. 4 °C 2 Tage haltbar, Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren „eingefroren am TT/MM/JJ“
übrig gebliebener Fisch oder Fischerzeugnisse, dürfen nicht am letzten Tag der Verbrauchsfrist oder zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums tiefgefroren werden!
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Packungsgröße in Mindestschriftgröße in Millimeter Gramm Zentiliter bis 50 bis 5 2 bis 200 bis 20 3 >200 bis 1000 >20 bis 100 4 >1000 >100 6
2.5. Hinweise auf Temperaturen und Lagerbedingungen
Der Hinweis auf die richtige Lagerung ist für die Haltbarkeit von Fisch und Fischerzeugnissen wichtig und gehört daher unmittelbar vor oder nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum auf das Etikett. Frischfisch oder frische Fischerzeugnisse (zB Fischspieß) sind bei Temperaturen von schmelzendem Eis (0 °C bis 2 °C) zu lagern. Zubereitete bzw. erhitzte Fischereierzeugnisse (Räucherfisch, Fischaufstrich aus Räucherfisch etc.) sind gekühlt bei Temperaturen von 4 °C bis 6 °C zu lagern.
Um darüber zu informieren, wie Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung aufzubewahren sind und wie lange sie nach dem Öffnen für den Verzehr geeignet sind, muss ein Hinweis über die Aufbewahrungsbedingungen und/oder den Zeitraum für den Verzehr gemacht werden. Das heißt wenn die Haltbarkeitsfrist durch das Öffnen verkürzt wird, ist ein Hinweis darüber zu machen, zB bei geräuchertem vakuumverpacktem Fisch.
Folgende unbestimmte Zeitangaben können zB verwendet werden:
„ehebaldigst“ – innerhalb von ein bis zwei Tagen
„einige Tage“ oder „wenige Tage“ – maximal eine Woche
Eine genaue Angabe von Tagen oder Wochen wird empfohlen. (Empfehlung zu Artikel 25 LMIV veröffentlicht mit Geschäftszahl: BMG-75210/0020-II/B/13/2014 vom 9.7.2014)
2.6. Losnummer
Die Losnummer ist eine frei wählbare Ziffern- oder Buchstabenkombination, mit „L“ beginnend. Die Herstellerin/der Hersteller soll daraus eindeutig das Produktionsdatum ableiten können, um im Fall eines Produktionsfehlers die betroffene Charge aus dem Verkehr nehmen zu können (führen eines Chargenbuches).
Bei Produkten die länger als 3 Monate haltbar sind, ist die Losnummer anzugeben (zB bei Tiefkühlprodukten)
Die Angabe der Losnummer kann entfallen, wenn für das Produkt ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Tag genau angegeben wird und nur eine Charge pro Tag produziert wird, zB „mindestens haltbar bis 31.12.2016“.
2.7. Zutaten
Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint.
Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
Zu beachten ist, dass zusammengesetzte Zutaten vollständig, d.h. mit ihren Zutaten zu deklarieren sind zB Essiggurkerl oder Senf.
Das heißt: bei der Verwendung von zusammengesetzten Zutaten oder fertigen Mischungen sind sämtliche Zutaten zu deklarieren! Bei geräucherten Fischereierzeugnissen ist „Rauch“ in der Zutatenliste anzugeben.
Achtung bei der Verwendung von fertigen Mischungen (zB für Marinaden): diese enthalten oft Zusatzstoffe. Es muss nicht nur der Zusatzstoff bzw. die E-Nummer selbst,
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sondern auch die Zusatzstoffklasse angegeben werden. Bei Verwendung von Süßungsmitteln sind diese zusätzlich zur Zutatenliste auch in Zusammenhang mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzuführen (zB Fisch in Marinade mit Süßungsmittel)
QUID-Regelung (Mengenmäßige Zutatendeklaration)
Wird ein Produkt durch bestimmte Zutaten charakterisiert oder werden eine oder mehrere Zutaten in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder durch Bilder hervorgehoben, so müssen diese nach ihrem %-Anteil im Produkt angegeben werden.
Beispiel
Räucherforellen-Aufstrich
Zutaten: 60% Fisch (Forelle , Salz, Rauch), Sauerrahm , Gewürze, Senf ( Senfkörner, Weinsäureessig, Trinkwasser, Zucker) oder
Zutaten: 60 % Forelle , Sauerrahm , Salz, Gewürze, Senf (Senfkörner, Weinsäureessig, Trinkwasser, Zucker), Rauch
2.8. Gebrauchsanweisung
Bei manchen Produkten ist der Hinweis für die richtige Zubereitung notwendig, wie zB „vor dem Verzehr durcherhitzen“. Zusätzliche Informationen können freiwillig gemacht werden
Bei leicht verderblichen Waren (die nicht zum Rohverzehr bestimmt sind) wie frischer Fisch, Fischspieß, frisches Fleisch, etc. sind am Etikett folgende Hinweise (als Logo oder in Worten) anzubringen: „Küchenhygiene ist wichtig: Kühlkette einhalten, getrennt von anderen Produkten lagern, sauber arbeiten, durcherhitzen!“
Bei Verkauf von offenem Fisch ist der Aushang eines Posters oder das Auflegen von Info-Foldern zur Küchenhygiene erforderlich. (www.gesundheit.gv.at/)
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3. Kennzeichnungen von Bio-Produkten
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007, gelten Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere nicht als aus ökologischer/biologischer Produktion stammend. Daraus ergibt sich, dass prinzipiell nur Fische aus Aquakultur als Bio bezeichnet werden dürfen, wenn diese nach den Vorgaben der Bio-Verordnung produziert wurden. Der Anhang XIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 beinhaltet die Liste der Fischarten. Wird ein Produkt als „bio“ ausgelobt, muss dieses den Anforderungen der EU-Bio-Verordnung entsprechen und es sind folgende Angaben im selben Sichtfeld zu machen:
der Biokontrollstellencode,
Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe und
das aktuelle EU-Bio-Logo (grünes Rechteck mit weißem Blatt aus Sternen), Der Biokontrollstellencode muss unmittelbar unter dem Gemeinschaftslogo angeordnet sein.
Bei Bio-Produkten ist die Kennzeichnung der Bio-Zutaten erforderlich, zB durch ein „*“ bei der jeweiligen Zutat samt Hinweis in unmittelbarer Nähe des Zutatenverzeichnisses: „*aus biologischer/ökologischer Landwirtschaft/Landbau/Anbau“.
Bei der Bezeichnung des Lebensmittels ist der Zusatztext „aus biologischem Anbau“ nicht verpflichtend.
Generell ist ein Hinweis auf „Bio“ in der Bezeichnung, zB Bio-Karpfen oder Bio-Bachforellenfilet ausreichend. In der Zutatenliste müssen die biologischen Zutaten jedoch weiterhin einzeln als solche gekennzeichnet werden. Empfohlen wird die Einzelkennzeichnung mit „*aus biologischer Landwirtschaft“.
3.1. Kennzeichnung mit dem EU-Bio-Logo
Bei verpackten Lebensmitteln, die mit „Bio“ in der Bezeichnung des Lebensmittels ausgelobt werden, ist das EU-Bio-Logo zu verwenden.
Anforderungen an die Gestaltung:
Ausmaße des Logos: Höhe: mind. 9 mm, Breite: 13,5 mm; bei sehr kleinen Verpackungen darf die Höhe auf 6 mm verringert werden. Das Verhältnis von Höhe zu Breite ist mit 1:1,5 auf jeden Fall einzuhalten.
Der Mindestabstand zu Schrift und grafischen Elementen beträgt mindestens ein Zehntel der Höhe des Logos.
Farbe: Referenzfarbe ist Green Pantone Nr. 376 und Green (50 % Cyan, 100 % Yellow), bei 4-Farben-Druck bzw. schwarz-weiß. Bei dunklem Etiketten- bzw. Verpackungshintergrund, können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.
Ist das Logo auf der Verpackung schwer erkennbar, so kann zur Verbesserung der Sichtbarkeit des Logos ein Rahmen angebracht werden.
Kann auf der Verpackung nur eine Farbe verwendet werden, so darf das Logo in dieser Farbe aufgedruckt werden.
Wird das BIO AUSTRIA-Markenzeichen verwendet, darf beim EU-Bio-Logo ebenfalls dieser Grünton verwendet werden.
Eine Druckvorlage für das EU-Bio-Logo sowie weitere Informationen sind unter www.bio-austria.at/kennzeichnung zu finden.
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3.2. Verwendung des BIO AUSTRIA-Markenzeichens
Mit dem BIO AUSTRIA-Markenzeichen können ausschließlich anerkannt biologische Lebens und Futtermittel von BIO AUSTRIA-Mitgliedsbetrieben oder BIO AUSTRIA-Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartner gekennzeichnet werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Grundsätzlich stammen alle landwirtschaftlichen Rohstoffe aus biologischer Landwirtschaft, mit Ausnahme von einigen wenigen Zutaten, die zu maximal 5 Gewichtsprozent der landwirtschaftlichen Zutaten in konventioneller Qualität eingesetzt werden dürfen, sofern diese für BIO AUSTRIA-Betriebe zulässig sind und im Betriebsmittelkatalog für die biologische Landwirtschaft gelistet sind.
Alle verwendeten Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe müssen für biologische Produkte zugelassen sein (Auflistung siehe Betriebsmittelkatalog für die biologische Landwirtschaft).
Die in zusammengesetzten Lebensmitteln vorhandenen landwirtschaftlichen Zutaten müssen zu zwei Drittel von BIO AUSTRIA-Betrieben stammen. Das restliche Drittel kann von anderen Bio-Betrieben stammen.
Bei Verarbeitungsprodukten müssen die Zutaten Fleisch, Getreide, Milch, Eier, Kartoffel, Mais und deren Folge- und Teilprodukte zu 100 % von BIO AUSTRIA-Betrieben stammen.
Monoprodukte (Dinkel, Milch etc.) müssen zu 100 % von BIO AUSTRIA-Betrieben stammen.
3.3. Kontrollstellencode
Bei allen Bio-Produkten und Umstellungswaren muss der Code der Bio-Kontrollstelle verwendet werden. Diese Codes lauten wie folgt:
Austria Bio Garantie GmbH (ABG)
BIOS – Biokontrollservice Österreich
Lacon GmbH
Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GmbH (SLK)
SGS Austria Controll-Co GesmbH
Kontrollservice BIKO Tirol
AT-BIO-301
AT-BIO-401
AT-BIO-402
AT-BIO-501
AT-BIO-902
AT-BIO-701
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3.4. Herkunftskennzeichnung
„Österreichische Landwirtschaft“:
Die Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Zutaten stammt mindestens zu 98 % aus Österreich. Diese Kennzeichnungsart kann analog auch für andere Länder (auch Nicht-EU-Länder) verwendet werden.
„EU-Landwirtschaft“:
Die Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammt mindestens zu 98 % aus der EU.
Was ist bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Zutaten zu beachten?
Bio-Produkte müssen überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt sein. Bei der Berechnung werden Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt. Neu ist, dass auch bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, wie zB Pektin oder Gummi arabicum als landwirtschaftliche Produkte gelten.
„Nicht-EU-Landwirtschaft“:
Erzeugung der landwirtschaftlichen Zutaten in Drittländern.
„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“: Einsatz von Rohstoffen aus der EU sowie aus einem Drittland.
Die Herkunftsbezeichnung ist in Verbindung mit dem EU-Bio-Logo anzugeben und darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Sachbezeichnung gestaltet sein.
3.5. Bio-Sichtfeldregelung
Bei Verwendung des EU-Bio-Logos müssen sich die Herkunftsbezeichnung und der Kontrollstellencode im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo befinden. Die Herkunftsbezeichnung muss unmittelbar unter dem Kontrollstellencode angeordnet sein.
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4. Nährwertkennzeichnung
Derzeit ist die Nährwertkennzeichnung verpflichtend, wenn nährwertbezogene Angaben gemacht werden (das sind Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie oder Nährstoffe liefert bzw. dies in vermindertem bzw. in erhöhtem Maße liefert, oder nicht liefert) oder das Lebensmittel beispielsweise mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert wurde.
Wird eine Nährwertkennzeichnung vorgenommen, muss diese den Vorgaben der LMIV entsprechen. Die Darstellung der Nährwerte umfasst sieben verpflichten Angaben:
„Energie“ (kJ, kcal),
„Fett“,
„davon gesättigte Fettsäuren“
„Kohlenhydrate“,
„davon Zucker“,
„Eiweiß“
„Salz“.
Die Angaben sind tabellarisch zu erstellen.
4.1. Nährwertkennzeichnung ab 13.12.2016
Die Nährwertkennzeichnung wird – mit Ausnahmen – ab 13.12.2016 verpflichtend sein.
Ausgenommen (Anhang V, LMIV) sein werden u.a. „Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;“ [ ….] und „Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.“
Das bedeutet:
Von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung befreit sind alle Direktvermarktungserzeugnisse mit allen Vertriebsvarianten, wie beispielsweise der Verkauf Ab Hof, in Bauernläden, auf Märkten, im Rahmen der Hauszustellung oder auch in lokalen Einzelhandelsgeschäften im Supermarkt (zB Regionalregal, Bauernecke), unabhängig davon, wie die Verkaufsanbahnung (Postwurf, Internet etc.) bzw. die Zustellung erfolgt. Entscheidend ist, dass die Produkte regional und punktuell vertrieben werden, was von der Erzeugerin/dem Erzeuger nachzuweisen ist.
Produkte von Direktvermarkterinnen/Direktvermarktern, die flächendeckend in ganz Österreich erhältlich sind oder im Ausland vermarktet werden, fallen nicht in die Ausnahme und für diese Produkte gilt ab 13.12.2016 die verpflichtende Nährwertkennzeichnung.
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5. Kennzeichnung von Allergenen und Allergeninformationen
Gemäß der VerbraucherInneninformations-Verordnung sind „Allergene“ (= Stoffe, die geeignet sind, Allergien oder Unverträglichkeiten auszulösen) zu kennzeichnen, die in Anhang II (Liste basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen) der Verordnung angeführt sind. Die Bestimmungen gelten seit 13. Dezember 2014.
5.1. Kennzeichnung von Allergenen bei verpackten Waren
Bei verpackten Lebensmitteln sind die Allergene in der Zutatenliste hervorzuheben – beispielsweise durch fette Schrift, hinterlegt oder durch größere Schrift.
Beispiel: Räucherforellenaufstrich
Es wird angenommen, das der Aufstrich aus: Räucherforellenfilet (60 %), Topfen, Sauerrahm, Essiggurkerl, Gewürze, Salz, hergestellt wird.
Korrekte Zutatenkennzeichnung:
„Zutaten: Räucherforellenfilet (60 %), Topfen , Sauerrahm, Essiggurkerl (Gärungsessig, Wasser, Senfkörner , Zucker), Gewürze, Salz“
Achtung : Essiggurkerl sind eine zusammengesetzte Zutat, deren Zutaten anzugeben sind. Besonders zu beachten ist, dass alle allergenen Zutaten, also auch jene der Aufgussflüssigkeit (zB Senfkörner, Sellerie) optisch hervorzuheben sind.
Bezüglich der allergenen Zutat Fisch gilt, dass angenommen werden kann, dass Verbraucher geläufige Produkte kennen und wissen, dass „Forelle“ ein Fisch ist.
5.2. Information zu Allergenen bei offen angebotenen Waren – „Allergeninformation“
Seit 13. Dezember 2014 besteht Informationspflicht über Allergene (gemäß Anhang II der VerbraucherInneninformations-Verordnung) auch bei offen angebotenen Waren. Dies gilt für die Abgabe an Endverbraucherinnen/Endverbraucher und für Anbieterinnen/Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (in Einzelhandelsgeschäften, auf Marktständen, in Restaurants, Kantinen, Buschenschänken, etc.).
Die Anforderungen zu dieser verpflichtenden Allergeninformation sind in der österreichischen Allergeninformationsverordnung geregelt (BGBl II Nr. 175/2014). Zur Umsetzung in die Praxis gibt es Leitlinien für die Allergeninformation (Dokumentation) und für die Personalschulung (bei mündlicher Weitergabe der Allergeninformation).
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/codex/beschluesse/
Die Allergeninformation kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Zur Umsetzung der Allergeninformation bei offenen Waren in schriftlicher Form, gibt es eine Empfehlung (BMG-75210/0029-II/B/13/2014 vom 7. Oktober 2014). Die schriftliche Allergeninformation kann beispielsweise in der Speisekarte oder bei den Produkten in der Theke gegeben werden, wobei bestimmte Codes, Abkürzungen bzw. Kurzbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn diese in unmittelbarer Nähe auch entsprechend erklärt werden.
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Wird die Allergeninformation mündlich gegeben, muss die Lebensmittelunternehmerin/ der Lebensmittelunternehmer festlegen, wer das in seinem Unternehmen tut. Es ist an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar auf die mündliche Information hinzuweisen, zB mittels Aushang oder durch einen Hinweis in der Speisekarte, etwa mit den Worten „Wir informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten.“ Diese Person(en) müssen bezüglich Allergeninformation, allergene Stoffe und Erteilung der Allergeninformation geschult sein (siehe dazu Punkt 7 dieser Broschüre „Online Schulungen im Internet für Allergeninformation und Lebensmittelhygiene“).
Seit 13. Dezember 2015 müssen die Schulungsnachweise bei Betriebskontrollen vorgelegt werden. Die Schulung ist alle drei Jahre zu aktualisieren und daher sollte der Schulungsnachweis auf jeden Fall drei Jahre aufbewahrt werden.
Aufzeichnungen im Betrieb: Unabhängig davon, ob die Allergeninformation mündlich oder schriftlich weitergegeben wird, sind im Betrieb Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht, in welchen Erzeugnissen welche Allergene enthalten sind. Die Allergeninformation ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Bei tagesaktuellen Speisen oder kurzfristigen Rezepturänderungen muss die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass diese dokumentiert werden und die Informationen an die Kundinnen/Kunden weitergegeben werden können.
Als Hilfestellung für Aufzeichnungen im Betrieb dient die Tabelle auf der Seite 24. In der ersten Spalte sind die Produkte oder Produktgruppen einzutragen und in den weiteren Spalten sind je nach Rezeptur, die allergenen Zutaten anzukreuzen oder einzutragen.
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Foto: Florian Kainz/Archiv Aqua
ANHANG II (der VO (EU) Nr. 1169/2011 und Änderungen durch VO (EU) Nr. 78/2014)
STOFFE ODER ERZEUGNISSE; DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN
1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
a. Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);
b. Maltodextrine auf Weizenbasis (1) ;
c. Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d. Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a. Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b. Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a. vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1);
b. natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c. aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
d. aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a. Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
b. Lactit;
8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illioiesis (Wagenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacisa vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia temifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirt-schaftlichen Ursprungs;
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 , die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der ERSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.
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Weichtiere R
Lupinen P
Sulfite O
Dokumentation der eingesetzten allergenen Z utaten
Tabelle zur
Kurzbezeichnung der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten Auslösen können
BuchstabenCode (gemäß Empfehlung Allergeninformation der CodexUnterkommission Kennzeichnung)
Sesam N
Senf M
Sellerie L
Schalenfrüchte H
Milch , Laktose G
Soja F
Erdnuss E
Ei C Fisch D
Krebstiere B
g luten haltiges Getreide A
Macadamia- oder Queenslandnüsse
Pistazien
Paranüsse
Pecannüsse
Kaschunüsse
Walnüsse
Haselnüsse
Mandeln
DirektvermarktungMerkblatt „Allergeninformation“
Bildungsoffensive
Seite 4 von 6
Hafer
Gerste
Roggen
Alle Weizenarten und Weizenabkömmlinge (Dinkel, Kohrasanweizen Emmer, Einkorn, Grünkern)
Weizen
Produkt
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Musterbeispiel eines Aufklebers. Diese Aufkleber sind in den Landwirtschaftskammern erhältlich.
25 Bildungsoffensive DirektvermarktungMerkblatt „Allergeninformation“ Seite 5 von 6
über ALLERGENE Z UTATEN in unseren Produkten“ . g
VO (EU) Nr. 1169/2011
Wir informieren Sie
emäß den Anforderungen der Verbraucherinformations