Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen, BSV 2003

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233-1

Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen

233-1

Brandschutztechnische Nachweisverfahren für Aussenwände

Brandsichere Fassaden

Nachweis über Brandverhalten einzelner Schichten Tabelle 231-1 Bauten und Anlagen mit nicht mehr als drei Geschossen Aussenschicht

4.2 1)

Wärmedämmschicht/ Zwischenschicht Lichtbänder

4.1 1) 4) 4.2 1) 7)

1) Nicht zulässig: • bei ungenügenden Schutzabständen; • an Bauten und Anlagen, in denen dauernd oder vorübergehend kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen untergebracht sind, z.B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte, Strafanstalten, geschlossene Erziehungsanstalten; • an drei- und mehrgeschossigen Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung oder Verkaufsgeschäften; • an Bauten und Anlagen mit industriellen oder gewerblichen Betrieben, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen, z.B. Chemiebetriebe,

2.3.3

Bauten und Anlagen mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze 4.3 1) 2) oder 6.3 3) 4.1 5) oder 5(200°C).1 6) 5.2 1) 7)

Systemnachweis Originalbrandversuche

Hochhäuser

6.3 6.3 6.3

4) Wenn raumseitig hohlraumfrei abgedeckt. Die Anforderungen an die Abdeckung richten sich nach Nutzung und Grösse von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten. 5) Wenn beidseitig hohlraumfrei, aussenseitig nicht brennbar (0.5 mm dick) und raumseitig mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 abgedeckt. In Bauten und Anlagen mit brennbaren Tragwerken müssen die Wärmedämmschichten nicht brennbar sein. 6) In hinterlüfteten Fassaden zulässig ohne äussere hohlraumfreie Abdeckung, raumseitig hohlraumfrei mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 abgedeckt. In Bauten und Anlagen mit brennbaren Tragwerken müssen die Wärmedämmschichten nicht brennbar sein.

Nachweis des Gesamtsystems

Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] regeln in der Brandschutzrichtlinie ‹Verwendung brennbarer Baustoffe› die Brandsicherheit von Aussenwandkonstruktionen basierend auf dem Brandverhalten (BKZ) der einzelnen Schichten. In der Tabelle 231-1 sind die minimal erforderlichen Brandkennziffern für die in der Aussenwand zur Anwendung erlaubten Baustoffe festgehalten. In der Fussnote (2) der Tabelle 231-1 sind Massnahmen beschrieben, die den Einsatz von brennbaren Aussenwandbekleidungen bei Bauten mit vier und mehr Geschossen bis zur Hochhausgrenze ermöglichen. Die erwähnten Brandschutzmassnahmen sind aber nicht detailliert definiert. Das Brandverhalten von Aussenwandkonstruktionen kann ebenfalls mit der Prüfung des Gesamtsystems einer Aussenwand im Rahmen von Originalbrandversuchen erfolgen (Systemnachweis, Abb. 233-1). Prüfungen mit Originalbrandversuchen haben den Vorteil, dass der Einfluss von brennbaren Baustoffen auf das Brandverhalten der Gesamtkonstruktion realitätsnah untersucht wird. Die Wirksamkeit von Brandschutzmassnahmen kann demzufolge ebenfalls mit Originalbrandversuchen nachgewiesen werden. Im Rahmen eines umfassenden Versuchsprogrammes wurde der Einsatz von Holz bei Aussenwandbekleidungen und die Wirksamkeit von konstruktiven Brandschutzmassnahmen untersucht (Kap. 1.3). Die Erkenntnisse und die Grundlagen für die anwendungstechnische Umsetzung sind in dieser Publikation festgehalten.

2.3.4

Einschränkungen

Für die in Kapitel 2.3.2 und 2.3.3 festgehaltenen Möglichkeiten der Anwendung von Holz-Aussenwandbekleidungen gelten gewisse Einschränkungen. Die für den Normalfall im Rahmen von Standardkonzepten nicht zulässige Anwendung von HolzAussenwandbekleidungen ist festgehalten in: • Kap. 1.3.3 Brandschutztechnisches Schutzziel an der Aussenwand • Kap. 2.1, Schutzabstände • Tab. 231-1, Fussnote (1) • Kap. 6.3 Aussentreppen und 6.4 Laubengänge und Fluchtbalkone Für Bereiche und Nutzungen, bei denen nicht brennbare Aussenschichten gefordert sind, kann die Anwendung von Holz-Aussenwandbekleidungen als Ausnahmebewilligung bei objektbezogenen Brandschutzkonzepten [1, 4] im Einverständnis mit der Brandschutzbehörde erfolgen. Die in dieser Publikation beschriebenen Grundlagen, Erkenntnisse und Brandschutzmassnahmen können für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von objektbezogenen Konzepten dienen.


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