Vermögensrechtliche Folgen der Trennung und Scheidung für Ehegatten Ehegattenunterhalt Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehepartner im Fall einer Trennung bzw. Scheidung nicht nur für ihre Kinder, sondern auch für sich selbst Unterhaltszahlungen beantragen. Der sogenannte Ehegattenunterhalt steht zu wenn: » ein Ehepartner kein angemessenes eigenes Einkommen hat und sich dieses aus objektiven Gründen nicht verschaffen kann; » zwischen den Partnern in Sachen Einkommen und Vermögen ein finanzielles Ungleichgewicht besteht, sodass der einkommensschwächere Partner den während der Ehe genossenen Lebensstandard nicht mehr halten kann. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt steht nicht zu, wenn dem unterhaltsberechtigten Partner die Schuld an der Trennung (» Seite 25) angelastet wird. Die Höhe des Unterhalts wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt: der Vermögens- und Einkommenssituation beider Eheleute, ihres persönlichen und wirtschaftlichen Beitrags zu Familie und Vermögen während der Ehe, der Dauer der Ehe und des Lebensstandards während der Ehe. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt erlischt, wenn der unterhaltsberechtigte Partner wieder heiratet oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vereint ist. Auch wenn sich die Lebensumstände beider Partner auf andere Weise ändern, kann das Gericht die Höhe des Ehegattenunterhalts neu festlegen. Typische Beispiele sind eine veränderte Einkommenssituation eines oder beider Partner oder neue Lebensgefährtinnen und
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Lebensgefährten, die zum Unterhalt beitragen können. Solche Umstände werden vom Gericht von Fall zu Fall überprüft. Die einmalige Auszahlung des Ehegatten unterhalts Um mögliche lebenslange Unterhaltsansprüche der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners zu unterbinden, kann bei der Scheidung die Auszahlung eines einmaligen Unterhaltsbeitrages (una tantum) vereinbart werden. Dieser muss vom Gericht als angemessen erachtet werden. In diesem Fall kann die oder der Begünstigte keine weiteren Unterhaltsansprüche mehr geltend machen und verliert das Anrecht auf folgende damit verbundene weitere Ansprüche. Hinterbliebenenrente Wird ein Ehegattenunterhalt verfügt, haben die Unterhaltsempfangenden im Fall des Ablebens des Ehegatten Anrecht auf die Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass die Pensionsansprüche auf ein Arbeitsverhältnis vor der Scheidung zurückgehen. Gibt es eine neue bezugsberechtigte Ehefrau oder einen bezugsberechtigten Ehemann, wird die Hinterbliebenenrente zwischen der oder dem Unterhaltsberechtigten und dem neuen Ehepartner im Verhältnis der Dauer der Beziehung aufgeteilt.