Arbeit, Finanzen und medizinische Entscheidungen bei Krebs - Finden Sie heraus, welche Rechte Sie ha

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Die Krebsligen der Schweiz: Nah, persönlich, vertraulich, professionell

Wir beraten und unterstützen Sie und Ihre Angehörigen gerne in Ihrer Nähe. Rund hundert Fachpersonen begleiten Sie unentgeltlich während und nach einer Krebserkrankung an einem von über siebzig Standorten in der Schweiz.

Zudem engagieren sich die Krebsligen in der Prävention, um einen gesunden Lebensstil zu fördern und damit das individuelle Risiko, an Krebs zu erkranken, weiter zu senken.

Impressum

Herausgeberin

Krebsliga Schweiz

Effingerstrasse 40

Postfach

3001 Bern

Tel. 031 389 91 00

www.krebsliga.ch

Projektleitung und Redaktion

Redaktion Krebsinformationen, Krebsliga Schweiz, Bern

Faktencheck

Patricia Müller, Fachspezialistin Rechtliche Beratung, Krebsliga Schweiz, Bern

Titelbild

Adobe Stock

Fotos

S. 4, 12, 20, 26: Adobe Stock Design

Wassmer Graphic Design, Wyssachen

Druck

VVA (Schweiz) GmbH, Widnau

Diese Broschüre ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich.

© 2025, Krebsliga Schweiz, Bern

6 Ich bewerbe mich nach einer Krebserkrankung: Was muss ich über meine Gesundheit sagen?

13 Kündigung und Arbeitsunfähigkeit

18 Was tun, wenn die IV oder AHV nicht zum Leben reicht?

21 Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: Was muss ich wissen?

27 Ich möchte Beratung und weitere Informationen

Liebe Leserin, lieber Leser

Eine Krebserkrankung zu bewältigen, heisst nicht nur, sich um die eigene Gesundheit zu kümmern.

Es bedeutet auch, sich mit Fragen zu Arbeit und Geld auseinanderzusetzen.

Diese Broschüre beantwortet folgende Fragen:

• Kann mir meine Arbeitgeberin oder mein Arbeitgeber kündigen, wenn ich arbeitsunfähig bin?

• Bekomme ich mein Gehalt, wenn ich arbeitsunfähig bin?

• Habe ich Anrecht auf Krankentaggeld?

• Kann ich mich auf eine neue Stelle bewerben, wenn ich Krebs habe?

• Muss ich bei einem Bewerbungsgespräch über meine Gesundheit sprechen?

Nur dank Spenden sind unsere Broschüren kostenlos erhältlich.

• Was tun, wenn die AHV- oder IV-Rente nicht ausreicht?

In den Broschüren der Krebsliga finden Sie hilfreiche Informationen und Tipps.

Die Beraterinnen und Berater der kantonalen und regionalen Krebsligen sind für Sie da und begleiten Sie gerne. Die Adressen und Kontaktangaben der Beratungsstellen finden Sie auf den letzten Seiten dieser Broschüre.

Sie können auch den Beratungsdienst KrebsInfo unter der Nummer 0800 11 88 11 anrufen. Die Mitarbeitenden werden Ihre Fragen gerne beantworten.

Wir wünschen Ihnen alles Gute.

Ihre Krebsliga

Ich bewerbe mich nach einer Krebserkrankung: Was muss ich über meine Gesundheit sagen?

Das Wichtigste in Kürze:

• Krebsbetroffene müssen ihre Leistungsfähigkeit in Hinblick auf eine neue Stelle einschätzen. Es ist sinnvoll, dies mit Ihrem Behandlungsteam zu besprechen.

• Beim Bewerbungsgespräch ist es wichtig, sich nach Vertrags- und Versicherungsbedingungen zu erkundigen.

• Fragen zur Gesundheit müssen die Privatsphäre respektieren. Einige sind jedoch erlaubt. Es ist wichtig, die Wahrheit zu sagen, vor allem wenn es um Einschränkungen geht.

Manche Krebsbetroffene haben sogenannte Leistungseinschränkungen: Vielleicht können Sie nicht mehr alles machen wie früher, weil Sie noch nicht wieder ganz fit sind.

Um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, müssen Sie zuerst wissen, wie leistungsfähig Sie sind. Sie sind sich darüber nicht sicher? Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

Bei der Stellensuche

Vergleichen Sie Ihren aktuellen Gesundheitszustand mit dem Stelleninserat:

• Welche beruflichen Fähigkeiten verlangt die Arbeitsstelle?

• Welche ausserberuflichen Fähigkeiten verlangt die Arbeitsstelle? In manchen Berufen müssen Sie beispielsweise mehrere Stunden stehen oder sich konzentrieren können.

Sie brauchen Hilfe bei der Stellensuche? Oder Sie sind (noch) nicht leistungsfähig genug für den Job, den Sie suchen? Dann können Sie sich an die Invalidenversicherung (IV) wenden.

Über die IV-Stelle in Ihrem Kanton können Sie das Antragsformular für ein Früherkennungsgespräch beantragen.

Durch Früherkennung werden Personen, die bereits arbeitsunfähig sind oder gefährdet sind, es zu werden, erkannt. Das Ziel der Früherkennung ist, das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit zu verhindern oder zu verringern. Die IV-Stelle beurteilt zuerst Ihre Situation. Danach entscheidet sie, ob sie Sie zu einem Gespräch einlädt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die kantonale IVStelle. Auch Ihr Behandlungsteam oder die Beraterinnen und Berater der Krebsliga in Ihrem Kanton helfen Ihnen gerne weiter.

Mehr Details zur Früherkennung finden Sie auch auf der Webseite: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/leistungen-iv/iv-eingliederung/iv-frueherfassung.html

Beim Vorstellungsgespräch

Viele Krebsbetroffene sind genauso leistungsfähig wie früher. Treten Sie bei der Bewerbung selbstbewusst auf und heben Sie Ihr berufliches Können hervor.

Es ist wichtig, dass Sie sich während oder unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch über die Arbeitsbedingungen erkundigen. Verlangen Sie die Vertragsbedingungen der zukünftigen Krankentaggeld-Versicherung und der zukünftigen Pensionskasse. Wählen Sie, wenn möglich, eine Arbeitsstelle, die Ihnen den besten Versicherungsschutz bietet.

Um Ihre Angaben im Bewerbungsschreiben zu überprüfen, stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Fragen. Angaben über Ihren Gesundheitszustand sind besonders schützenswert. Deshalb sind einige Fragen zur Gesundheit nicht erlaubt.

Welche Fragen zur Gesundheit sind erlaubt?

Manchmal muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeit für Sie nicht gesundheitsgefährdend ist. Dann darf sie oder er gewisse Fragen zur Gesundheit stellen. Zum Beispiel, ob Sie eine sehr hohe Arbeitslast bewältigen können.

In manchen Berufen gibt es gefährliche Situationen im Arbeitsalltag (zum Beispiel als Busfahrer oder als Pilotin). Vielleicht müssen Sie deshalb zu einer sogenannten Eintrittsuntersuchung gehen. Bei dieser Untersuchung prüfen Ärztinnen und Ärzte, ob Sie körperlich und geistig fit für diesen Job sind.

Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte dürfen Ihrer neuen Arbeitgeberin oder Ihrem neuen Arbeitgeber nur Auskunft darüber ge-

ben, ob Sie für die Stelle geeignet sind. Oder ob Sie nur mit bestimmten Einschränkungen geeignet sind. Weitere Informationen, wie eine Diagnose, sind nicht erlaubt.

Welche Fragen zur Gesundheit sind nicht erlaubt?

Ganz allgemeine Fragen wie: «Leiden Sie an einer Krankheit?» oder «Leiden Sie an einer Behinderung?» sind nicht erlaubt.

Fragen nach früheren oder bestehenden Krankheiten oder Behinderungen sind ebenfalls verboten, wenn sie keine Rolle für die Arbeit spielen. Falls Sie zum Beispiel Brot verkaufen sollen, darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sie fragen, ob Sie eine Allergie auf Mehl haben.

Darf ich im Gespräch lügen?

Für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit lohnt es sich, offen und ehrlich bei einem Vorstellungsgespräch zu sein.

Es gibt aber das sogenannte «Notwehrrecht der Lüge»: Stellt man Ihnen eine nicht erlaubte Frage zu Ihrer Gesundheit, dürfen Sie im Vorstellungsgespräch lügen.

Beispielsweise: Sie bewerben sich auf eine Stelle in einem Kleidergeschäft. Die neue Arbeitgeberin oder der neue Arbeitgeber fragt Sie, ob Sie eine Mehlallergie haben. Für Ihre Arbeit im Kleidergeschäft spielt es keine Rolle, ob Sie eine Mehlallergie haben. Deshalb dürfen Sie antworten, dass Sie keine Mehlallergie haben.

Falls Sie über Ihre Gesundheit sprechen, ohne vorher gefragt zu werden, müssen Sie immer die Wahrheit sagen.

Wann muss ich beim Vorstellungsgespräch über meine Gesundheit sprechen?

In wenigen Fällen müssen Sie von sich aus über Ihre Gesundheit sprechen. Das heisst, Sie haben eine sogenannte «Offenbarungspflicht».

In folgenden Fällen müssen Sie von sich aus über Ihre Krankheit oder Behinderung sprechen:

• Sie wissen, dass Sie aufgrund Ihrer Gesundheit die geforderten Arbeitsaufgaben nicht erfüllen können. Beispielsweise: Sie können aufgrund Ihres Rückenleidens nur fünf Kilo-

gramm heben. Bei Ihrer Arbeit müssten Sie Pakete tragen, die 20 Kilogramm schwer sind:

• Es besteht ein Gesundheitsrisiko für andere. Zum Beispiel, weil Sie bei der Arbeit jemanden anstecken könnten.

• Sie wissen, dass Sie oft bei der Arbeit fehlen würden. Beispielsweise, weil Sie zwei Mal in der Woche in die Dialyse müssten.

• Sie gehen davon aus, dass Sie beim Stellenantritt krankgeschrieben oder in der Reha sind.

• Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber möchte, dass Sie zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt arbeiten (zum Beispiel während der Herbstmesse). Sie wissen, dass Sie dann krankgeschrieben oder in der Reha sind.

Was, wenn ich bei der Bewerbung nicht die Wahrheit sage?

Sie haben die Stelle bekommen, aber im Bewerbungsverfahren über Ihre Gesundheit gelogen? Bestand das Notwehrrecht der Lüge, so ist der Arbeitsvertrag trotzdem gültig. Eine fristlose Kündigung ist missbräuchlich.

Hätten Sie die Wahrheit sagen oder von sich aus auf Ihre Krankheit hinweisen müssen? Dann darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen unter Umständen fristlos kündigen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann dann geltend machen, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen ist.

Er kann zudem die Erstattung des Schadens von Ihnen verlangen. Beispielsweise, dass Sie die Kosten für ein neues Stelleninserat übernehmen.

Eine Kündigung wegen einer Krankheit ist nicht missbräuchlich, wenn ein Zusammenhang zur Arbeit besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie aufgrund der Krankheit die verlangte Leistung nicht erbringen können. Oder wenn regelmässige Abwesenheiten die Arbeitsabläufe verzögern.

Hat die Krankheit keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung oder das Verhalten? Und der Arbeitgeber kündigt Ihnen trotzdem mit der Begründung der Erkrankung? Dann handelt es sich um eine missbräuchliche Kündigung. Ein Gericht kann Ihnen eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen aussprechen.

Nach Ihrem

Stellenantritt

Wenn Sie bei einer neuen Arbeitgeberin oder einem neuen Arbeitgeber anfangen zu arbeiten, kann es sein, dass Sie für die Krankentaggeld-Versicherungen Fragen zu Ihrer Gesundheit beantworten müssen. Auch für Ihre neue Pensionskasse. Diese Fragen müssen Sie ehrlich beantworten.

Auch wenn Sie bei Stellenantritt keinen Krebs mehr haben, erhalten Sie unter Umständen weniger oder keine Leistungen von diesen Versicherungen. Manche Krankentaggeld-Versicherungen dürfen einen sogenannten Vorbehalt anbringen oder es gar ablehnen, Sie zu versichern.

Pensionskassen können eine bessere Versicherung anbieten, als vom Gesetz verlangt wird (Überobligatorium). In Bezug auf dieses Überobligatorium können die Pensionskassen (meist zeitlich begrenzte) Vorbehalte anbringen für die Risiken Invalidität oder Tod.

Wenn Sie Fragen von Versicherungen falsch beantworten, ist das die sogenannte «Anzeigepflichtverletzung». Die Versicherung kann den Vertrag kündigen, wenn sie von der falschen Antwort erfährt. Sie erhalten dann kein Geld von der Versicherung beziehungsweise der zusätzlichen Versicherung.

Kündigung und Arbeitsunfähigkeit

Das Wichtigste in Kürze

• Nach einer Krebsdiagnose sind Betroffene vor einer Entlassung geschützt. Der Zeitraum schwankt zwischen 30 und 180 Tagen.

• Eine fristlose Entlassung wegen Krankheit ist während der Schutzfristen verboten.

• Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Krankentaggeld erhalten.

Arbeitsunfähig:

Bin ich vor einer Kündigung geschützt?

Was bedeutet arbeitsunfähig?

Arbeitsunfähig bedeutet, dass Sie aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten können.

Wie bin ich vor einer Kündigung geschützt?

Prinzipiell gilt: Wenn Sie arbeitsunfähig sind, schützt Sie das Gesetz für eine gewisse Dauer vor einer Kündigung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber:

• 30 Tage im 1. Anstellungsjahr, nach der Probezeit

• 90 Tage während des 2. bis zum 5.Anstellungsjahr

• 180 Tage ab dem 6. Anstellungsjahr

In Ihrem Arbeitsvertrag oder Personalreglement kann eine längere Dauer vereinbart sein. Lesen Sie daher sorgfältig Ihren Arbeitsvertrag oder wenn vorhanden das dazugehörige Personalreglement.

Kann mein Arbeitgeber mir fristlos kündigen?

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nicht fristlos kündigen, weil

• Sie arbeitsunfähig sind oder

• Ihre Arbeitsleistung krankheitsbedingt nachlässt.

Was tue ich, wenn mir trotzdem gekündigt wird?

Die fristlose Kündigung ist missbräuchlich. Das bedeutet: Sie können gegen diese Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben.

Unter gewissen Bedingungen werden Betroffene von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber mit bis zu sechs Monatslöhnen entschädigt.

Kann ich selbst kündigen, wenn ich arbeitsunfähig bin?

Sie können selbst kündigen. Vorsicht, lassen Sie sich niemals zu einer Kündigung oder zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrags drängen. Kündigen Sie erst, wenn Sie einen neuen, unterschriebenen Arbeitsvertrag haben.

Warum sollten Sie das tun? Ohne einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, könnten Sie unterschiedliche Schwierigkeiten haben:

• Die Arbeitslosenversicherung kann Ihr Arbeitslosengeld kürzen, weil Sie sich selbst entschieden haben, zu kündigen.

• Das Krankentaggeld der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung endet unter Umständen früher.

• Die Invalidenversicherung kann Zweifel daran haben, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen kündigen mussten. Das könnte die IV-Rente beeinflussen.

Bekomme ich weiterhin Lohn, obwohl ich arbeitsunfähig bin?

Lesen Sie zuerst Ihren Arbeitsvertrag:

• Welche Leistungen sind für mich vorgesehen?

• Hat Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber beispielsweise eine KrankentaggeldVersicherung abgeschlossen?

• Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverhältnis einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht. Mit dem GAV könnten

Ihnen bessere Leistungen zustehen als die gesetzlich geregelten.

• Möglicherweise erhalten Sie längere Zeit Ihren Lohn, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Ein GAV kann den Arbeitgeber auch verpflichten, eine Krankentaggeld-Versicherung abzuschliessen.

• Finden Sie keine Informationen in Ihrem Arbeitsvertrag oder im GAV? Dann ist Ihre Lohnfortzahlung gesetzlich geregelt. Sie hängt davon ab, wie lange Sie schon in Ihrem Betrieb beschäftigt sind. Die Gerichte haben drei Skalen festgelegt. Diese finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft, abgekürzt SECO.

Beim SECO erhalten Sie detaillierte Informationen über die Dauer der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Vereinbaren Sie einen Termin mit einer Beraterin oder einem Berater Ihrer kantonalen Krebsliga. Dort erhalten Sie persönliche und kompetente Unterstützung.

KrankentaggeldVersicherung:

Was ist das?

Was ist eine Krankentaggeld-Versicherung?

Viele Arbeitgebende schliessen für Ihre Angestellten freiwillig eine Krankentaggeld-Versicherung ab. Diese Versicherung bezahlt ein Taggeld, wenn Sie krank sind.

Bei Verlust des Arbeitsplatzes können Sie von der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung auf eine Einzelversicherung wechseln. Sie müssen die Umstellung innerhalb von drei Monaten vornehmen. Die Frist beginnt, wenn Ihr Arbeitsvertrag endet oder wenn Sie nicht mehr durch die Kollektiv-Versicherung geschützt sind.

Für weitere Informationen lesen Sie auf der Webseite von Pro Infirmis: www.proinfirmis.ch/behindertwastun/ansprueche-bei-erwerbsausfall/krankenversicherungstaggeld.html

Wie viel zahlt die Versicherung?

Oftmals zahlt die Versicherung maximal für 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 aufeinanderfolgenden Tagen. Meistens erhalten Betroffene 80 Prozent ihres Lohns. Lesen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach, ob Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen hat.

Was ist, wenn für meine Arbeit ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt?

Ein GAV schreibt oft die Krankentaggeld-Versicherung vor. Dann erhalten Sie möglicherweise ein Krankentaggeld, wenn Sie arbeitsunfähig sind.

Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen Sie erhalten, fragen Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.

Wo finde ich weitere Informationen zu diesen Themen?

Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre «Arbeiten mit und nach Krebs» oder im Faktenblatt «Kündigungsschutz bei Krankheit: die Sperrfrist».

Die Beraterinnen und Berater der kantonalen und regionalen Krebsligen unterstützen Sie bei Ihren persönlichen Anliegen.

Was tun, wenn die IV oder AHV nicht zum Leben reicht?

Das Wichtigste in Kürze

• Der Kanton zahlt Ergänzungsleistungen als finanzielle Hilfe. Diese Leistungen gleichen fehlende Beträge bei zu tiefen AHVoder IV-Renten aus.

• Wenn Sie Ergänzungsleistungen beantragen wollen, müssen Sie zu wenig Einkommen und offene Rechnungen vorweisen. Das Amt prüft auch Ihr Vermögen.

• Die Sozialhilfe garantiert ein Existenzminimum zum Leben.

Ergänzungsleistungen:

Was ist das?

Das ist eine finanzielle Unterstützung des Kantons, in dem Sie wohnen. Diese könnten Sie bekommen, wenn Ihre Invalidenrente (IV-Rente) oder Ihre AHV-Rente nicht ausreicht, um Ihre nötigen Ausgaben zu bezahlen.

Ergänzungsleistungen beantragen Sie bei der kantonalen Stelle für Ergänzungsleistungen oder Überbrückungsleistungen. Diese Stelle befindet sich meistens bei der sogenannten Ausgleichskasse.

Mehr Infos zu Ergänzungsleistungen und wo Sie diese in Ihrem Kanton beantragen können, finden Sie auf der Webseite: www.ahv-iv.ch

Aber auch Ihre kantonale Krebsliga beantwortet Fragen zu den Ergänzungsleistungen.

Wann kann ich Ergänzungsleistungen beantragen?

Die Stelle für Ergänzungsleistungen prüft:

• Ist Ihr Einkommen durch die AHV- oder IV-Rente zu tief?

• Können Sie Ausgaben, wie beispielsweise die Miete, nicht bezahlen?

• Haben Sie noch Vermögen und wenn ja, wie hoch ist Ihr Vermögen?

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie Ergänzungsleistungen erhalten. Dafür müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen und mehrere Belege beilegen, beispielsweise den Mietvertrag. Ihr Anspruch wird dann geprüft. Die Entscheidung, ob Sie Ergänzungsleistungen bekommen oder nicht, dauert etwas Zeit.

Haben Sie Probleme mit dem Ausfüllen des Antrags? Dann lassen Sie sich von einer Beraterin oder einem Berater Ihrer kantonalen Krebsliga helfen.

Auf der Webseite von Pro Infirmis (www.proinfirmis.ch) finden Sie unter dem Stichwort «Ergänzungsleistungen» Beispiele, um besser zu verstehen, wann Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

Wie werden

Ergänzungsleistungen berechnet?

Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden anhand der voraussichtlichen Ausgaben berechnet. Die zuständige Stelle vergleicht die zu erwartenden Ausgaben mit den zu erwartenden Einnahmen. Anhand dessen berechnet sie Ihre Ergänzungsleistungen entsprechend Ihren Bedürfnissen. Sie erhalten die Ergänzungsleistungen jeden Monat.

Zudem können Ihnen auch unerwartete Ausgaben bezahlt werden. Diese können mit einer Krankheit oder einer Behinderung zusammenhängen. Für den Antrag auf unvorhergesehene Auslagen benötigen Sie Belege.

Können sich

Ergänzungsleistungen ändern?

In der Regel werden Ergänzungsleistungen am Jahresanfang berechnet.

Melden Sie wichtige Änderungen Ihres Einkommens oder Ihrer Ausgaben sofort. Dann kann das Amt Ihre Ergänzungsleistungen neu berechnen.

Wo

finde

ich Beratung

bei finanziellen Problemen?

Haben Sie trotz AHV-Rente, IVRente oder Ergänzungsleistungen Geldprobleme? Dann sprechen Sie mit den Beratenden der kantonalen und regionalen Krebsligen. Sie schauen sich Ihre Lage genau an. Sie prüfen, was Sie brauchen und ob Sie zum Beispiel Sozialhilfe bekommen können.

Sozialhilfe ist anders als Ergänzungsleistungen. Auf der Webseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe finden Sie mehr Infos und Videos zur Sozialhilfe: www. skos.ch/themen/sozialhilfe/sozialhilfe-einfach-erklaert

Die Adressen und Telefonnummern der kantonalen und regionalen Ligen stehen am Ende dieser Broschüre.

Besuchen Sie die offizielle Website für Ergänzungsleistungen

Erklärende Videos, einen Leistungsrechner und weitere häufig gestellte Fragen finden Sie bei der AHV/IV-Informationsstelle: www.ahv-iv.ch

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: Was muss

ich wissen?

Das

Wichtigste in Kürze

• Die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag dienen dazu, Ihren Willen festzulegen. Sie sind nützlich für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen.

• Patientenverfügungen betreffen den Willen der Patientin oder des Patienten. Sie enthalten die von der Patientin oder vom Patienten gewünschte medizinische Behandlung.

• Mit dem Vorsorgeauftrag wird eine Vertreterin oder ein Vertreter für rechtliche und finanzielle Angelegenheiten bestimmt.

• Es ist wichtig, dass diese Dokumente korrekt verfasst werden. Sie sollten sicher aufbewahrt und eine Vertrauensperson sollte informiert werden.

Um für den Fall vorzusorgen, dass Sie einmal nicht mehr entscheiden können, gibt es zwei Möglichkeiten. Sie können eine Patientenverfügung und einen Vorsorgeauftrag erstellen. Je nach Bereich, den Sie regeln wollen, müssen Sie eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag aufsetzen.

In der Patientenverfügung beschreiben Sie, wie Sie betreut, gepflegt und durch die Ärztin oder den Arzt behandelt werden wollen.

Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, welche Person für Sie als Stellvertreterin oder Stellvertreter handeln soll. Sie schreiben im Vorsorgeauftrag auf, bei welchen Angelegenheiten diese Person Sie vertreten darf. Das können diese Bereiche sein:

• Einkommen und Vermögen

• Zahlungsverkehr

• rechtliche Vertretung

• Vertragsangelegenheiten

• medizinische Behandlung

• Alltagshilfe

Was ist die Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung beschreibt Ihre Ansichten zu Gesundheit und Krankheit. Sie enthält medizinische Anweisungen. Sie legt fest, welche Behandlungen Sie erlauben oder ablehnen, falls Sie nicht mehr entscheiden können.

Anders als beim Vorsorgeauftrag müssen Sie nicht volljährig sein, um sie zu erstellen. Urteilsfähigkeit ist ausreichend.

Was ist der Vorsorgeauftrag?

Im Vorsorgeauftrag schreiben Sie auf, wer Sie vertreten soll, wenn Sie urteilsunfähig sind. Ein Vorsorgeauftrag ist notwendig, wenn Sie finanzielle oder rechtliche Angelegenheiten regeln wollen.

Eine finanzielle Angelegenheit ist beispielsweise das Bezahlen Ihrer Rechnungen. Dieser Teil des Vorsorgeauftrags nennt man Vermögenssorge.

Eine rechtliche Angelegenheit ist es beispielsweise, den Vertrag für das Pflegeheim abzuschliessen. Dieser Teil des Vorsorgeauftrags nennt man Vertretung im Rechtsverkehr.

Sie können auch aufschreiben, wie Sie betreut, gepflegt und durch die Ärztinnen und Ärzte behandelt werden wollen. Sie können im Vorsorgeauftrag auch auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Diesen Teil des Vorsorgeauftrags nennt man Personensorge.

Sie können Aufgaben beschreiben. Beispielsweise dass Ihr Auto verkauft werden soll, um die Anzahlung für das Pflegeheim bezahlen zu können.

Welche Form müssen die Dokumente haben?

Das Schreiben einer Patientenverfügung oder eines Vorsorgeauftrags ist schwierig. Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich von einer Fachperson beraten lassen. Ihre

Krebsliga vor Ort hilft Ihnen, eine Beratung zu finden.

Für einen gültigen Vorsorgeauftrag schreiben Sie das Dokument komplett mit der Hand inklusive Datum und Unterschrift. Oder Sie tippen es und lassen es dann von einer Notarin oder von einem Notar beglaubigen.

Damit ein Vorsorgeauftrag gültig ist, müssen Sie urteilsfähig und volljährig (handlungsfähig) sein.

Eine Patientenverfügung muss auch schriftlich, datiert und unterschrieben sein. Im Unterschied zum Vorsorgeauftrag müssen Sie sie nicht selbst schreiben. Sie können eine Vorlage verwenden und unterschreiben.

Im Internet gibt es Vorlagen für Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen zum Herunterladen oder Bestellen. Die Patientenverfügung der Krebsliga finden Sie im Shop der Krebsliga Schweiz (shop.krebsiliga.ch). Damit eine Patientenvernfügung gültig ist, müssen Sie urteilsfähig, aber nicht volljährig sein.

Wo soll ich den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung aufbewahren?

Wenn Ihre Dokumente im Notfall nicht gefunden werden, sind ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung nutzlos. Es ist wichtig, dass der Aufbewahrungsort bekannt ist. Sie können den Ort für Ihren Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt melden. Diese Meldung ist zu empfehlen.

Geben Sie einer Person, die Sie im Dokument als Ihre Vertreterin oder Ihren Vertreter im Notfall benannt haben, eine Kopie. Ihre Patientenverfügung sollten Sie bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt und bei Ihren Vertrauenspersonen hinterlegen.

Es ist eine gute Idee, eine Karte mit den Namen und Telefonnummern dieser Personen in Ihrem Portemonnaie zu haben.

Wen können Sie als Vertreterin, Vertreter beauftragen?

Sie können jede Person über 18 Jahre als Ihre Vertreterin oder Ihren Vertreter ernennen. Es ist gut, zwei Personen bei einer Patientenverfügung zu benennen. Es ist auch gut, wenn diese Personen beim Erstellen dabei sind.

Wählen Sie Personen, denen Sie vertrauen und die der Aufgabe gewachsen sind. Diese Personen müssen das Dokument nicht unterschreiben.

Bei einem Vorsorgeauftrag können Sie auch eine Firma, wie eine Anwaltskanzlei, als Vertreter wählen.

Wie lange sind

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag gültig?

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag gelten, wenn Sie urteilsunfähig sind. Wenn Sie Ihre Urteilsfähigkeit zurückgewinnen, verlieren beide Dokumente ihre Gültigkeit.

Was passiert, wenn weder Vorsorgeauftrag noch Patientenverfügung vorliegen?

Wenn Sie urteilsunfähig sind und keinen Vorsorgeauftrag und keine Patientenverfügung haben, gilt Folgendes:

• Die Ehepartnerin, der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner darf Sie bei bestimmten Aufgaben vertreten. So darf sie oder er beispielsweise Ihre Post öffnen und mit dem Pflegeheim abrechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Partner zusammenleben oder sich regelmässig unterstützen.

• Das Gesetz legt fest, wer Sie in medizinischen Angelegenheiten vertreten darf. Das sind (Ehe) partner, Personen aus dem gemeinsamen Haushalt (zum Beispiel Konkubinatspartner), Ihre Kinder, Eltern, Geschwister und Enkel. Voraussetzung ist ein regelmässiger Kontakt. In dringenden Fällen dürfen Ärztinnen und Ärzte selbst entscheiden.

Ich möchte Beratung und weitere Informationen

Die kantonale oder regionale Krebsliga

Sie berät, begleitet und unterstützt Betroffene und Angehörige. Zum Angebot gehören:

• Sie können persönliche Gespräche führen.

• Sie können Versicherungs- und Finanzierungsfragen klären.

• Beraterinnen und Berater unterstützen Sie beim Ausfüllen einer Patientenverfügung.

• Sie finden Kurs- und Seminarangebote.

Beraterinnen und Berater vermitteln Ihnen Fachpersonen, zum Beispiel für komplementäre Therapien, für psychoonkologische Beratung und Therapie oder für die Kinderbetreuung.

KrebsInfo 0800 11 88 11

Bei KrebsInfo hört Ihnen eine Fachberaterin oder ein Fachberater zu. Sie erhalten Antwort auf Ihre Fragen rund um Krebs. Die Fachberatung informiert Sie über mögliche weitere Schritte. Sie können mit ihr über Ihre Ängste und Unsicherheiten und über Ihr persönliches Erleben sprechen. Ausserdem erhalten Sie Adressen von Spitälern und Tumorzentren in Ihrer Nähe, die auf die Behandlung Ihrer Krebserkrankung spezialisiert sind.

Anruf und Auskunft sind kostenlos. Die Fachberatenden sind auch per EMail an krebsinfo@krebsliga.ch oder via WhatsApp erreichbar.

Cancerline: der Chat zu Krebs Kinder, Jugendliche und Erwachsene erreichen über www.krebsliga.ch/canrcerline eine Beratungsperson, mit der sie chatten können (Montag bis Freitag von 10 Uhr bis 18 Uhr). Haben Sie Fragen zur Krankheit oder möchten Sie einfach jemandem mitteilen, wie es Ihnen geht? Dann chatten Sie los.

Beratungsangebot

stopsmoking 0848 000 181

Professionelle Beraterinnen und Berater geben Ihnen Auskunft und helfen Ihnen beim Rauchstopp. Auf Wunsch können kostenlose Folgegespräche vereinbart werden. Mehr dazu erfahren Sie auf: www.stopsmoking.ch

Kurse

Die Krebsliga organisiert an verschiedenen Orten in der Schweiz Kurse für krebsbetroffene Menschen und Angehörige: www.krebsliga.ch/kurse

Andere Betroffene

Es kann Mut machen, zu erfahren, wie andere Menschen mit besonderen Situationen umgehen und welche Erfahrungen sie gemacht haben.

Sie können Ihre Erfahrungen in einem Forum diskutieren oder sich in einer Selbsthilfegruppe austauschen. Das ist oft leichter in einem Gespräch mit Menschen, die Ähnliches erleben.

Informieren Sie sich bei Ihrer kantonalen oder regionalen Krebsliga über Selbsthilfegruppen, laufende Gesprächsgruppen oder Kursangebote für Krebsbetroffene und Angehörige. Auf www.selbsthilfeschweiz.ch können Sie nach Selbsthilfegruppen in Ihrer Nähe suchen.

Spitex-Dienste für Krebsbetroffene

Bei Spitex-Diensten handelt es sich um spitalexterne Hilfe und Pflege zu Hause. In manchen Kantonen gibt es auf krebskranke Menschen spezialisierte Spitex-Dienste. Diese Dienste heissen in jedem Kanton anders (zum Beispiel Onko-Spitex, spitalexterne Onkologiepflege [SEOP], palliativer Brückendienst). Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer kantonalen oder regionalen Krebsliga nach Adressen.

Ernährungsberatung

Viele Spitäler bieten eine Ernährungsberatung an. Ausserhalb von Spitälern gibt es freiberuflich tätige Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater.

Diese arbeiten meistens mit dem Behandlungsteam zusammen und sind einem Verband angeschlossen:

Schweizerischer Verband der Ernährungsberater/innen SVDE

Altenbergstrasse 29

Postfach 686

3000 Bern 8

Tel. 031 313 88 70 service@svde-asdd.ch

Auf der Website des SVDE können Sie eine Ernährungsberatung in Ihrer Nähe suchen: www.svde-asdd.ch

Palliative Medizin, Pflege und Begleitung

Palliative Care unterstützt Betroffene, die unheilbar krank sind und deren Krebserkrankung fortschreitet. Betroffene sollen bis zuletzt eine gute Lebensqualität haben. Die Gesellschaft für Palliative Care Medizin, Pflege und Betreuung sorgt dafür, dass Sie schweizweit eine professionelle Palliative Care erhalten, unabhängig von Ihrer Diagnose und Ihrem Wohnort.

palliative ch Kochergasse 6

3011 Bern

Tel. 031 310 02 90 info@palliative.ch, www.palliative.ch

Die Karte gibt eine Übersicht über Palliative-Care-Angebote in der Schweiz, die hohe Qualitätsstandards in Palliative Care erfüllen: palliativkarte.ch/versorgung/karte

Psychoonkologie

Eine Fachperson der Psychoonkologie unterstützt Betroffene und Angehörige dabei, die Krebserkrankung besser zu bewältigen und zu verarbeiten.

Eine psychoonkologische Beratung bieten Fachleute verschiedener Fachrichtungen an (zum Beispiel Medizin, Psychologie, Pflege, Sozialarbeit, Theologie). Wichtig ist, dass diese Fachperson über eine Weiterbildung in Psychoonkologie verfügt. Auf psychoonkologie.krebsliga.ch finden Sie Psychoonkologinnen und Psychoonkologen in Ihrer Nähe.

Broschüren der Krebsliga

(Auswahl)

• Arbeiten mit und nach Krebs Ein Ratgeber für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

• Chronisch krank – was leisten die Sozialversicherungen? Leitfaden 2025

• Krebserkrankung: Ihre Rechte und Pflichten bei einer Bewerbung

• Kündigungsschutz bei Krankheit: die Sperrfrist

• Mein Krebs ist nicht heilbar: Was tun?

• Meine letzten Wünsche

• Patientenverfügung der Krebsliga

• Selbstbestimmt bis zuletzt Wegleitung zum Erstellen einer Patientenverfügung

• Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

• Wenn auch die Seele leidet Krebs trifft den ganzen Menschen

Bei der Krebsliga finden Sie weitere Broschüren zu einzelnen Krebsarten und Therapien und zum Umgang mit

Krebs. Diese Broschüren sind kostenlos und stehen auch in elektronischer Form zur Verfügung. Sie werden Ihnen von der Krebsliga Schweiz und Ihrer kantonalen oder regionalen Krebsliga offeriert. Das ist nur möglich dank grosszügigen Spenden.

Bestellmöglichkeiten

• Krebsliga Ihres Kantons

• Telefon 0844 85 00 00

• shop@krebsliga.ch

• www.krebsliga.ch

Alle Broschüren können Sie online lesen und bestellen.

Ihre Meinung interessiert uns Äussern Sie Ihre Meinung zur Broschüre mit dem Fragenbogen am Ende dieser Broschüre oder online unter: www.krebsliga.ch/broschueren. Vielen Dank fürs Ausfüllen.

Informationen im Internet

Angebot der Krebsliga www.krebsliga.ch

Das Angebot der Krebsliga Schweiz mit Links zu allen kantonalen und regionalen Krebsligen. www.krebsliga.ch/cancerline

Die Krebsliga bietet einen Livechat mit Beratung an. www.krebsliga.ch/kurse Kurse der Krebsliga, um krankheitsbedingte Alltagsbelastungen besser zu bewältigen. www.krebsliga.ch/onkoreha Übersichtskarte zu onkologischen Rehabilitationsangeboten in der Schweiz. peerplattform.krebsliga.ch Betroffene begleiten Betroffene. psychoonkologie.krebsliga.ch Verzeichnis von Psychoonkologinnen und Psychoonkologen in Ihrer Nähe.

Andere Angebote www.ahv-iv.ch/de Informationsstelle AHV/IV. www.avac.ch/de

Der Verein «Lernen mit Krebs zu leben» organisiert Kurse für Betroffene und Angehörige. www.krebsgesellschaft.de Informationen der Deutschen Krebsgesellschaft.

www.krebshilfe.de

Informationen der Deutschen Krebshilfe.

www.krebsinformationsdienst.de

Ein Angebot des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg. www.palliative.ch

Schweizerische Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung. www.patientenkompetenz.ch

Eine Stiftung zur Förderung der Selbstbestimmung im Krankheitsfall. www.patientenstelle.ch

Dachverband schweizerischer Patientenstellen. www.proinfirmis.ch

Pro Infirmis: Fachorganisation für Menschen mit Behinderungen. www.prosenectute.ch

Pro Senectute: Fach- und Dienstleistungsorganisation für Seniorinnen und Senioren in der Schweiz. www.psychoonkologie.ch

Schweizerische Gesellschaft für Psychoonkologie. www.seco.admin.ch

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). www.selbsthilfeschweiz.ch

Adressen von Selbsthilfegruppen für Betroffene und Angehörige in Ihrer Nähe. www.skos.ch

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). www.spo.ch

Patientenorganisation SPO.

Literatur

Arbeitsunfähigkeit

«Eine angestellte Person wird krank», Bundesamt für Sozialversicherungen

BSV: https://www.bsv.admin.ch/bsv/ de/home/informationen-fuer/kmu/ fall-zu-fall/krankheit.html

«Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bei Arbeitsausfällen», KMUPortal für kleinere und mittlere Unternehmen: https://www.kmu.admin.ch/ kmu/de/home/aktuell/monatsthema/ 2024/rechte_und_pflichten_des_arbeitgebers_bei_arbeitsausfaellen.html

«Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeitsverhältnisses», Pro Infirmis: https://www.proinfirmis.ch/behindertwastun/arbeit/arbeitsunfaehigkeit-waeh rend-eines-arbeitsverhaeltnisses.html

Ergänzungsleistungen

«Sozialversicherungen», Informationsstelle AHV/IV: https://www.ahv-iv.ch/ de/Sozialversicherungen

«Ergänzungsleistungen EL», Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/ sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen.html

«Ergänzungsleistungen», Pro Infirmis: https://www.proinfirmis.ch/behindertwastun/renten-und-ergaenzungsleistungen/ergaenzungsleistungen.html

Patientenverfügungen

«Patientenverfügung», Bundeskanzlei: https://www.ch.ch/de/ausweise-unddokumente/patientenverfugung

Quellen

«Patientenverfügung», FMH, Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte: https://www.fmh.ch/dienstleistungen/recht/patientenverfuegung.cfm

Die in dieser Broschüre erwähnten Publikationen und Websites dienen der Krebsliga auch als Quellen.

Bundesamt für Sozialversicherungen. (n. d.). Sozialversicherungen. https://www. bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick.html

Informationsstelle AHV/IV. (n. d.). https://www.ahv-iv.ch/it

Seco, S. F. W. (n. d.). Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. https://www.seco. admin.ch/seco/de/home.html

Zürich P. I. 8. (n. d.). Pro infirmis. https://www.proinfirmis.ch

Arbeiten mit und nach Krebs

Ein Ratgeber für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeiten mit und nach

Auflage: 2020

Artikelnummer: 011830012111

Kündigungsschutz bei Krankheit: die Sperrfrist

Patientenverfügung der Krebsliga

Mein verbindlicher Wille im Hinblick auf Krankheit, Sterben und Tod

Auflage: 2020

Artikelnummer: 011826902141

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

lich nieder, inklusive Datierung und Unterzeichnung, Dieses Dokument müssen Sie dann aber durch einentenverfügung muss schriftlich vorliegen sowie datiert und unterzeichnet sein. Im Gegensatz zumVorsorgeauftrag ist es jedoch nicht nötig, diese eigenhändig niederzuschreiben. Sie können dafür eine bestehende Vorlage ausfüllen und mit Ihrer Unterschrift und dem Datumsorgeauftrag und Formulare für Patientenverfügungen, Die Aufbewahrung Sind Ihre Dokumente im Ernstfall nicht auffindbar, nützen weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung etwas. Darum ist es wichtig, dass der Aufbewahrungsort bekannt ist. Den Ort, an dem Sie Ihrenstandsamt melden. Diese Registrierung ist in jedem Fall

Auflage: 2017

Artikelnummer: 011018023111

Auflage: 2018

Artikelnummer: 014500903121

Unterstützung und Beratung –die Krebsliga in Ihrer Region

1

Krebsliga Aargau

Kasernenstrasse 25

Postfach 3225

5001 Aarau

Tel. 062 834 75 75 admin@krebsliga-aargau.ch www.krebsliga-aargau.ch

IBAN: CH09 0900 0000 5001 2121 7

2

Krebsliga beider Basel

Petersplatz 12

4051 Basel

Tel. 061 319 99 88 info@klbb.ch www.klbb.ch

IBAN: CH11 0900 0000 4002 8150 6

3 Krebsliga Bern

Ligue bernoise contre le cancer

Schwanengasse 5/7

Postfach

3001 Bern

Tel. 031 313 24 24 info@krebsligabern.ch www.krebsligabern.ch

IBAN: CH23 0900 0000 3002 2695 4

4 Ligue fribourgeoise contre le cancer

Krebsliga Freiburg

route St-Nicolas-de-Flüe 2 case postale 1701 Fribourg

tél. 026 426 02 90 info@liguecancer-fr.ch www.liguecancer-fr.ch

IBAN: CH49 0900 0000 1700 6131 3

5 Ligue genevoise contre le cancer

11, rue Leschot 1205 Genève

tél. 022 322 13 33 info@lgc.ch www.lgc.ch

IBAN: CH80 0900 0000 1200 0380 8

6 Krebsliga Graubünden Ottoplatz 1

Postfach 368

7001 Chur

Tel. 081 300 50 90

info@krebsliga-gr.ch www.krebsliga-gr.ch

IBAN: CH97 0900 0000 7000 1442 0

7 Ligue jurassienne contre le cancer

rue des Moulins 12 2800 Delémont

tél. 032 422 20 30 info@ljcc.ch

www.liguecancer-ju.ch

IBAN: CH13 0900 0000 2500 7881 3

8 Ligue neuchâteloise contre le cancer

faubourg du Lac 17 2000 Neuchâtel

tél. 032 886 85 90

LNCC@ne.ch

www.liguecancer-ne.ch

IBAN: CH23 0900 0000 2000 6717 9

9 Krebsliga Ostschweiz

SG, AR, AI, GL Flurhofstrasse 7

9000 St. Gallen

Tel. 071 242 70 00

info@krebsliga-ostschweiz.ch www.krebsliga-ostschweiz.ch

IBAN: CH29 0900 0000 9001 5390 1

10 Krebsliga Schaffhausen

Mühlentalstrasse 84

8200 Schaffhausen

Tel. 052 741 45 45 info@krebsliga-sh.ch www.krebsliga-sh.ch

IBAN: CH65 0900 0000 8200 3096 2

11 Krebsliga Solothurn

Wengistrasse 16

Postfach 531

4502 Solothurn

Tel. 032 628 68 10 info@krebsliga-so.ch www.krebsliga-so.ch

IBAN: CH73 0900 0000 4500 1044 7

12 Krebsliga Thurgau

Bahnhofstrasse 5

8570 Weinfelden

Tel. 071 626 70 00 info@krebsliga-thurgau.ch www.krebsliga-thurgau.ch

IBAN: CH58 0483 5046 8950 1100 0

13 Lega cancro Ticino

Piazza Nosetto 3

6500 Bellinzona

Tel. 091 820 64 20 info@legacancro-ti.ch www.legacancro-ti.ch

IBAN: CH19 0900 0000 6500 0126 6

14 Ligue vaudoise contre le cancer av. d’Ouchy 18

1006 Lausanne

tél. 021 623 11 11 info@lvc.ch www.lvc.ch

IBAN: CH26 0900 0000 1002 2260 0

15 Ligue valaisanne contre le cancer

Krebsliga Wallis

Siège central: rue de la Dixence 19

1950 Sion

tél. 027 322 99 74 info@lvcc.ch www.lvcc.ch

Beratungsbüro: Spitalzentrum Oberwallis

Überlandstrasse 14

3900 Brig Tel. 027 604 35 41 Mobile 079 644 80 18 info@krebsliga-wallis.ch www.krebsliga-wallis.ch

IBAN: CH73 0900 0000 1900 0340 2

16 Krebsliga Zentralschweiz LU, OW, NW, SZ, UR, ZG Löwenstrasse 3

6004 Luzern

Tel. 041 210 25 50 info@krebsliga.info www.krebsliga.info

IBAN: CH61 0900 0000 6001 3232 5

17 Krebsliga Zürich Freiestrasse 71

8032 Zürich

Tel. 044 388 55 00 info@krebsligazuerich.ch www.krebsligazuerich.ch

IBAN: CH77 0900 0000 8000 0868 5

18 Krebshilfe Liechtenstein Landstrasse 40a FL-9494 Schaan

Tel. 00423 233 18 45 admin@krebshilfe.li www.krebshilfe.li

IBAN: LI98 0880 0000 0239 3221 1

Gemeinsam gegen Krebs

Krebsliga Schweiz

Effingerstrasse 40

Postfach

3001 Bern

Tel. 031 389 91 00 www.krebsliga.ch

IBAN: CH95 0900 0000 3000 4843 9

Broschüren

Tel. 0844 85 00 00 shop@krebsliga.ch www.krebsliga.ch/ broschueren

Beratungsangebot

KrebsInfo

Mo – Fr 10 –18 Uhr 0800 11 88 11 krebsinfo@krebsliga.ch www.krebsliga.ch/chat

WhatsApp: 031 389 92 40

Beratungsangebot stopsmoking

Tel. 0848 000 181

Max. 8 Rp./Min. (Festnetz) Mo – Fr 11–19 Uhr

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Montag bis Freitag 10 –18 Uhr Anruf kostenlos krebsinfo@krebsliga.ch

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