public Sonderheft - Voranschlag VRV 2015

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– wie das Einkommenssteuergesetz – eine Wertgrenze von 400 Euro vor. Die Gemeinde plant für den Kindergarten im kommenden Jahr ein neues Küchengerät im Wert von etwa 300 Euro anzuschaffen. Das geringwertige Wirtschaftsgut wird nicht aktiviert und gleich als Aufwand im Ergebnisvoranschlag budgetiert. Die Auszahlung von 300 Euro wird im Finanzierungsvoranschlag veranschlagt.

Lebensmittel Lebensmittel sind als Vorrat zu betrachten. Sehr häufig werden bei Vorräten die Zukäufe eines Jahres dem Verbrauch entsprechen, d. h. im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag ist der gleiche Betrag zu budgetieren. Falls eine zeitliche Verschiebung von Einkauf und Verbrauch geplant ist, d. h. ein Vorrat wird im Voranschlagsjahr 2020 gekauft und erst im Jahr 2021 verbraucht, kommt es zu einer Abweichung zwischen Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag. Derartige Abweichungen sind jedoch nur relevant, wenn sie pro Vorratsposition einen Wert von 5.000 Euro übersteigen. Falls eine Vorratsposition den Wert von 5.000 Euro unterschreitet, muss sie nicht im Vermögenshaushalt angeführt werden und kann gleich als Aufwand budgetiert werden, was bei Lebensmittel die Regel sein wird.

Im angeführten Beispiel entspricht der Verbrauch dem Einkauf und daher werden die 8.000 Euro im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag 2020 budgetiert.

Geldbezüge der Vertragsbediensteten der Verwaltung Auf Basis der Personalplanung werden die Geldbezüge im Kindergarten im Voranschlagsjahr 75.000 Euro betragen. Diese sind sowohl im Ergebnisvoranschlag als auch im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen.

Instandhaltung Instandhaltungen sind nicht zu aktivieren und werden im Jahr der Durchführung als Aufwand erfasst (siehe Seite 22ff). Daraus folgt, dass die Instandhaltung im Kindergarten von 2.400 Euro im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag zu budgetieren ist.

Miet- und Pachtaufwand Im Voranschlagsjahr 2020 fällt für Mieten ein Aufwand von 4.000 Euro an. Hierbei handelt es sich um einen auslaufenden Mietvertrag. Die Gemeinde hat im Jahr 2019 bereits die volle Miete für die nächsten 12 Monate bezahlt, der Aufwand ist aber nur zum Teil dem Jahr 2019 zuzurechnen, da das Mietverhältnis über das Kalenderjahr hinausgeht. D. h. hier ist für das Jahr 2019 eine Rechnungsabgrenzung durchzuführen (siehe Seite 30ff) und im Voranschlag 2020 die Rechnungsabgrenzung aufzulösen. Da es im Voranschlag zu keiner Zahlung mehr kommen wird (die Zahlung hat bereits in der Vorperiode stattgefunden), ist keine Auszahlung zu budgetieren. Achtung! Wichtig hierbei ist, dass die Rechnungsabgrenzung in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 angeführt wird. Die Veranschlagungen von Abschreibungen und Rückstellungen werden in gesonderten Kapiteln behandelt.

public VRV  1/2019


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