Einschätzung zum abgestuften Bevölkerungsschlüssel und weiteren Elementen mit zentralörtlichem Bezug i.w.S.
Ein Diskussionspapier
In § 4 Finanzverfassungsgesetz 1948 wird festgehalten, dass die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden nicht überschritten werden dürfen und eine entsprechende Finanzausstattung der Gemeinden gegeben sein muss. Dabei wird ausgeführt, dass die Regelungen in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen haben. Das Finanzausgleichsgesetz hat seit seiner Entstehung sehr vielfältige Entwicklungsschritte durchlebt, wodurch sich auch die Verteilungswirkungen auf die einzelnen Gemeinden deutlich verändert haben. Insbesondere Städte erbringen neben Basisaufgaben (z.B. Kinderbetreuungsbereich, Schulen) auch zentralörtliche Aufgaben (z.B. Infrastruktureinrichtungen im Sport- und Freizeitbereich). Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Abgeltung zentralörtlicher Aufgaben auch im Finanzausgleich abgebildet werden und ob diese Regel