Amtsblatt der Osterreichischen Bischofskonferenz 3. August
Ni. 12
1994
I. Erklärungen und Stellungnahmen INHALT: In Auswertung der Beschlusse der Voilversammiung der Osterreichischen Bischofskonferenz am 4. Juli 1994 hat das Sekretariat der Bischofskonferenzfolgende Mitteilun gen verOffentlicht:
1. 40 Jahre Staatsvertrag /
Erklärungen und Stellungnahmen 1. 40 Jahre Staatsvertrag / 50 Jahre Zweite Republik 2. Wortgottesdienste am Sonn- und Feiertag 3. Sakramentenspendung durch Laien? II.
Gesetze und Verordnungen 1. Rahmenstatut für Priesterräte 2. Mitwirken von Kierikern und Ordensleuten in Rundfunk und Femsehen 3. Versprechen bei Mischehen 4. AuBerordentliche Vermogens verwaitung 5. Liturgische Texte 6. Arbeitsgemeinschaft Kyrillos und Methodios
III.
Personalia 1. Papstliche Missionswerke 2. Interdiozesanes Amt für Unterricht und Erziehung
IV.
Dokumentation 1. Kirchliche Statistik 1993 2. Apostolisches Schreiben: Priester wethe den Mannem vorbehalten 3. Römische Liturgie und Inkukuration
50 Jahre Zweite Republik Im kommenden Jahr 1995 sind es 40 Jahre seit dem AbschluB des Staatsvertrages und 50 Jahre seit dem Wie dererstehen der Republik Osterreich. Aus diesem AnlaB lädt die Osterreichische Bischofs konferenz zu einem festlichen Dankgottesdienst em, der am Montag, dem 15. Mai 1995, urn 18 Uhr im Dom zu St. Stephan in Wien stattfinden soil.
2. Wortgottesdienste am Sonn- und Feiertag Angesichts der Tatsache, daB auf Grund des Priester mangels nicht in jeder Pfarrkirche am Sonn-IFeiertag die hi. Messe gefeiert werden kann, erinnert die Osterreichi sche Bischofskonferenz an den verbindlich festgelegten Rahmen der kirchlichen Rechtsordnung, in der es in den cann. 1247 und 1248 CIC wortlich heiBt: Can. 1247 Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Glaubigen zur Teilnahme an der MeB feier verpflichtet; sie haben sich daruber hinaus jener Wer ke und Tatigkeiten zu enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Korper geschuldete Erholung hindern. Can. 1248— § 1. Dem Gebot zur Teilnahme an der MeB feier genügt, wer an einer Messe teihuimmt, wo immer sie in katholischern Ritus am Feiertag seibst oder am Vor abend gefeiert wird. § 2. Wenn wegen Fehiens eines geistlichen Amtstragers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teii nahme an einer Eucharistiefeier unmoglich ist, wird sehr empfohlen, daB die Giaubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn em soicher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemaB den Vorschriften des DiOzesanbischofs gefeiert wird, oder daB sie sich eine ent sprechende Zeit lang dem personlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfails in Farnilienkrei sen widmen. —
Wer am Sonntag an keiner hi. Messe teiinehmen kann, dem wird nachdrUcklich empfohlen, die sonntagliche Gebetsgemeinschaft im Wortgottesdienst rnitzutragen. Eine schwierige Frage steilt die Kommunionspendung in diesen Wortgottesdiensten dar. Es ist ratsam, die hi. Kom munion nicht einfach regelmaBig zu spenden, vor aliem, urn die wesenhafte Verbindung von eucharistischem Opfer und Sakramentenernpfang nicht vergessen zu lassen und den Eindruck zu vermeiden, es handle sich hier urn die voile Gestalt des sonntagiichen Gottesdienstes. In jedem Fall soil bei diesen Wortgottesdiensten die euchari stische Anbetung einen unverzichtbaren Platz haben. Für eine entsprechende Ausbildung der Wortgottes dienstleiter hat der Bischof Sorge zu tragen. Es ist gUnstig, wenn mehrere Wortgottesdienstleiter zusammen den Wortgottesdienst gestaiten. Nahere Regelungen werden je nach den örtlichen Gege benheiten in der DiUzese festgelegt.