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Damit jeder Winter sicher ist

Das Steiermärkische Landesstraßenverwaltungsgesetz enthält eine Präzisierung der Anrainerpflichten. Betreffend den Straßendienst und die Straßenerhaltung trifft §26 klare Regelungen.

Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc. hat der Anrainer auf seinem Grund ausnahmslos zu dulden. Nichts geändert hat sich jedoch daran, dass für das Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist. Vor allem ist beim Abschaufeln der Dächer zu beachten, dass keine Schnee- und Eisreste auf öffentlichen Verkehrsflächen, Straße wie auch Gehsteigen verbleiben.

Einfriedungen

Einfriedungen, die sich näher als zwei Meter an der Gemeindestraßengrenze befinden, bedürfen einer Ausnahmebewilligung durch die Gemeindestraßenverwaltung. Liegt eine solche nicht vor, kann von der Gemeinde auch keine Haftung für allfällige Schäden durch den Straßendienst (insbesondere Winterdienst) gefordert werden. Es ist daher ratsam, Zäune und Einfriedungen, die sehr nahe an der Straße stehen, vor Wintereinbruch zu demontieren.

Der Winterdienst hat Vorrang

Die Fahrzeuge des Straßendienstes sind gemäß StVO mit gelbrotem Warnlicht gekennzeichnet. Laut OGH ist jeder nicht bevorzugte Straßenbenutzer (also alle außer Rettung, Feuerwehr und Polizei) ihnen gegenüber zu besonderer Vorsicht verpflichtet.

Sauber und sicher

Wie jedes Jahr muss auch heuer darauf hingewiesen werden, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen haben, dass angrenzende, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Glatteis bestreut werden müssen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Auch haben die Grundeigentümer dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Die Gemeinde hilft überall mit

Wie seit vielen Jahren wird die Stadtgemeinde auch heuer die Grobreinigung der Gehsteige für die Bewohner und Gäste vornehmen. Dadurch wird jedoch der Liegenschaftseigentümer von seinen Pflichten weder entbunden,

Wenn die Warnlichter der Fahrzeuge des Straßendienstes leuchten, gilt „Vorrang geben“. Das gilt für alle Verkehrsteilnehmer ausgenommen Rettung, Feuerwehr und Polizei.

noch übernimmt die Gemeinde damit jegliche Haftung. Die Stadtgemeinde Bad Aussee wird auch in diesem Winter bemüht sein, der weißen Pracht „Herr zu werden“. Mithilfe ist dabei aber wichtig. Vor allem auch durch Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

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