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Corona-Kollektiv vertrag
Corona-Kollektivvertrag
Ein steiniger Weg im niedergelassenen Bereich
In der letzten Ausgabe habe ich von unseren Bestrebungen bezüglich eines CORONA-Kollektivvertrags berichtet. Nachdem der Vertrag in den meisten Bereichen der Privatwirtschaft mittlerweile eine Selbstverständlichkeit ist, sogar der gesamte Sozialbereich den CORONA-KV anwendet, sollte man annehmen, dass jener für niedergelassene Ärzte, die Tests selbst durchführen können, kein Problem darstellt. So kann man sich täuschen. Außer der Wiener Kammer hat jede Länderärztekammer zuerst einmal abgeblockt. Schließlich würden Ärzten schon zu viele Regelungen zugemutet … die vielen Verordnungen, und dann noch so ein Kollektivvertrag …
Vernünftige Regelungen sollten keine Hürde sein
An dieser Stelle kurz zum Inhalt des KV: Wir verlangen kein neues Einkommensschema und auch kein neues Arbeitszeitregime. Es geht lediglich darum, neue Arbeitsrealitäten vernünftig mit Regelungen zu begleiten. Konkret schreiben die CORONA-KV vor, dass der Test, der für die Berufsausübung notwendig ist, in der Arbeitszeit gemacht wird. Mit Wien, Niederösterreich, Salzburg und Vorarlberg haben wir uns mittlerweile darauf geeinigt, dass grundsätzlich in den Ordinationen getestet werden soll. Wird der Test nicht in der Ordination durchgeführt, so soll er möglichst am Weg von der oder zur Arbeit gemacht werden. Auch die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit. Fällt solch ein Test positiv aus, darf dem Arbeitnehmer daraus kein Nachteil erwachsen. Folglich darf er deswegen nicht gekündigt werden. Ein anderer Aspekt, der im CORONA-KV geregelt wird, ist die Maskenpause von zehn Minuten nach drei Stunden. Auch hier kam der Einwand, dass dies in manchen Konstellationen mit vielen Angestellten schon räumlich gar nicht möglich sei. Dem trugen wir insofern Rechnung, als mit den Angestellten eine andere Regelung vereinbart werden kann, wo in Summe der gleiche Anspruch abgedeckt wird. Beispielsweise könnte ich in den drei Stunden schon eine fünfminütige Maskenpause gemacht haben – und dann nach drei Stunden nochmals fünf Minuten. Man sollte annehmen, dass diese Ansprüche in einer lebendigen Sozialpartnerschaft keine Hürde darstellen würden. Die Realität ist leider eine andere und so hanteln wir uns von Bundesland zu Bundesland. Bei Redaktionsschluss müssen wir leider festhalten, dass Tirol dem CORONA-KV eine definitive Absage erteilt hat. Dr. Radi (Verhandlungsleiter der Ärzte) verteidigt das Recht, positiv getestete Angestellte kündigen zu können. Tirol verweigert auch eine Gefahrenzulage wegen Tröpfcheninfektion. Ich werde über den weiteren Verlauf dieser KV-Verhandlungen berichten.
Zusätzliches Geld fürs Impfen?
Immer mehr Anfragen erreichen uns bezüglich der Arbeitseinsätze im Rahmen von COVID-19-Impfprogrammen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass die normale Arbeitszeit im Dienstvertrag bzw. Dienstzettel festgeschrieben sein müsste. Das ist ein gesetzlicher Anspruch. Werden Mitarbeiter außerhalb dieser Arbeitszeit beschäftigt, entstehen Mehr- bzw. Überstunden. Diese werden je nach Bundesland unterschiedlich entlohnt. Hier muss ich an das jahrelange Unterfangen erinnern, die Arbeitszeitbestimmungen in allen Kollektivverträgen zu vereinheitlichen. Ein Bestreben, das ursprünglich auch von den Ärztekammern verfolgt wurde. Wir riefen dafür eine bundesweite Arbeitsgruppe ins Leben. Leider wurde das Ergebnis nicht von allen Ländern umgesetzt, ergo bleibt der Fleckerlteppich. Dies führt nun so weit, dass selbst Verhandlungsleiter der Ärzte teilweise nicht darüber Bescheid wissen, wie die Ansprüche diesbezüglich aussehen. Ich kann Ordinationsmitarbeitern nur raten, ihren Kollektivvertrag durchzulesen und sich von uns beraten zu lassen. In jedem Fall sollten sich die Ärzte, in Anbetracht der Zahlungen, welche sie für das Impfen bekommen, das leisten können. Mehr dazu auf unserer Homepage www.gpa.at <
Autor: Georg Grundei
diplômé Wirtschaftsbereichssekretär Gewerkschaft (GPA)