Hypo Bericht 2012

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U nter welchen Voraussetzungen wäre realistischer Weise eine allfällige Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgreich möglich?

Hervorzuheben ist, dass die Zusammensetzung im Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zum Zeitpunkt der Beauftragung von Herrn o. Univ. Prof. DDr. Waldemar Jud nicht ident war mit jener, welche im Geschäftsjahr 2008 die Übernahme des Honorars von Dr. Dietrich Birnbacher behandelt hatte. Das Gutachten von o. Univ. Prof. DDr. Waldemar Jud wurde der Kärntner Landesholding am 12.12.2011 übermittelt und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der erfahrene Experte gelangt nach Sichtung der bezughabenden Unterlagen und Würdigung der erhaltenen Auskünfte zu der unmissverständlichen Auffassung, dass im Zusammenhang mit der „Causa Birnbacher“ keine Sorgfaltspflichtverletzung von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrates vorliegt: Der Vorstand der Kärntner Landesholding hat in der „Causa Birnbacher“ die gebotene Sorgfalt eingehalten. Auch die Befassung mit der „Causa Birnbacher“ war für den Vorstand rechtlich geboten, weil es neben vertraglichen Ansprüchen auch solche gibt, die unmittelbar aufgrund des Gesetzes entstehen, und bei einer Zurückweisung des Zahlungsbegehrens die Gefahr eines Prozesses und damit einhergehend auch eines Prozess(kosten)verlustes besteht. Auch die Art, wie sich der Vorstand mit der „Causa Birnbacher“ befasst hat, entsprach den an den Vorstand gestellten Sorgfaltsanforderungen.

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Ausdrücklich hält der Gutachter fest, dass die seinerzeit zwischen Aufsichtskommissär und Landeshauptmann Dr. Jörg Haider, dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Josef Martinz und Dr. Dietrich Birnbacher getroffene Vereinbarung konstitutive Wirkung entfaltet, und durch die vom Vorstand am 28.04.2008 abgeschlossene Vereinbarung kein eigenständiger Titel geschaffen wurde. DDr. Jud bestätigte auch, dass vom Vorstand im Zusammenhang mit der Auszahlung des Honorars an Dr. Dietrich Birnbacher sämtliche Bestimmungen in Bezug auf die Einholung der erforderlichen Gremialbeschlüsse gemäß Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung eingehalten wurden. Laut dem Jud-Gutachten lag auch in der Beauftragung von Dr. Dietrich Birnbacher durch den verstorbenen Landeshauptmann Dr. Jörg Haider sowie durch den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Josef Martinz keine Sorgfaltspflichtverletzung vor.

Vielmehr verhält es sich so, dass aufgrund der gegenüber der Gesellschaft bestehenden Treuepflicht der Aufsichtsratsvorsitzende im Interesse und zum Wohle der Gesellschaft gehandelt hat, weil die von Seiten der BayernLB geforderte Vertraulichkeit des Anteilsverkaufes entsprechend zu berücksichtigen war. Hinsichtlich des Gesamtaufsichtsrates der Kärntner Landesholding, gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich dieser im Wesentlichen in drei Aufsichtsratssitzungen eingehend mit der Honorarforderung des Dr. Dietrich Birnbacher befasst, die Berichte des Vorstandes entgegengenommen und sie einer kritischen Würdigung unterzogen hat. Der Gesamtaufsichtsrat ist damit seiner Überwachungsaufgabe sorgfältig nachgekommen. Einer eventuellen Rückforderung des an Dr. Dietrich Birnbacher geleisteten (reduzierten) Honorars steht der Gutachter eher skeptisch gegenüber. Seiner Einschätzung nach kann es nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle eines Wiederauflebens der ursprünglich zwischen Dr. Dietrich Birnbacher, Dr. Jörg Haider sowie Dr. Josef Martinz getroffenen Vereinbarung, Forderungenletztlich auch gegenüber der Kärntner Landesholding- erfolgreich geltend gemacht werden könnten, und zwar im vollen Umfang von 1,5%.

4.7. Zusammenfassung: Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Rechtsträger Kärntner Landesholding nicht Teil der Vollziehung ist. Die Beurteilung von Themenstellungen im Zusammenhang mit der Honorarübernahme von Dr. Dietrich Birnbacher sind dem operativen Geschäft des Vorstandes zuzuordnen und können somit nicht Gegenstand einer Überprüfung einer politischen Verantwortung im Rahmen eines Untersuchungsausschusses des Kärntner Landtages sein.

„ Vor tatsächlich erfolgter Auszahlung des Honorars an Dr. Dietrich Birnbacher ist eine umfassende Prüfung hinsichtlich der Angemessenheit und rechtlichen Zulässigkeit durch Beiziehung namhafter und renommierter externer Experten erfolgt.“ Wird dennoch versucht auf objektiver Basis eine unvoreingenommene Beurteilung und Würdigung der vom Vorstand, unter Einbeziehung sämtlicher Gremien, gesetzten Handlungen vorzunehmen, ist Folgendes festzustellen:

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