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Verordnungen und Langfristverordnungen

meinschaft für Rehabilitation (BAR), die zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aktualisiert wurde. Zudem standen die Änderungen im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG).

Wir möchten Sie über die wesentlichsten Anpassungen informieren:

• Für die Angabe der verordnungsrelevanten Diagnose und Nebendiagnose wurden Felder für die ICD-10-GM-Codes aufgenommen. • Durch ein neues Ankreuzfeld wird es möglich, einen bestehenden erhöhten Teilhabebedarf für schwerstbehinderte Menschen kenntlich zu machen, zum Beispiel im Falle von Blindheit, Doppelamputation, Lähmung oder Hirnverletzungen. • Beim Rehabilitationssport wurde die Liste der Erkrankungen ergänzt, bei denen ein erweiterter Leistungsumfang begründet ist. • Die Verordnung von Rehabilitationssport für Menschen mit chronischen Herzerkrankungen (einschließlich koronarer Herzerkrankung, Herzinsuffizienz in den NYHA-Stadien I und II, Kardiomyopathien, Klappenerkrankungen und Zustand nach kardiovaskulären Interventionen/Operationen) wurde im Rahmen der neuen

BAR-Rahmenvereinbarung um Herzinsuffizienzgruppen erweitert. • Die Angabe der empfohlenen Anzahl Übungseinheiten pro Woche erfolgt getrennt nach Rehabilitationssport und Funktionstraining (als Trocken- oder Wassergymnastik).

Hinweise zum korrekten Ausfüllen des neuen Vordrucks finden Sie ab 1. Januar 2023 in den Vordruckerläuterungen zum Vordruck 56 auf der Seite der KBV unter www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php

Stichtagsregelung beachten

Ab 1. Januar 2023 ist ausschließlich das neue Muster 56 zu verwenden, alte Formulare dürfen nicht aufgebraucht werden. Bitte denken Sie daher daran die neuen Vordrucke frühzeitig zu bestellen.

Bestellungen für die neuen Vordrucke können Sie ab dem 21. November 2022 beim Paul Albrechts Verlag (PAV) aufgeben. Sollten Sie für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 noch alte Muster 56 benötigen, vermerken Sie dies bitte unbedingt auf der Bestellung. Ab dem 1. Dezember 2022 werden automatisch die neuen Vordrucke verschickt.

Das neue Muster 56 wird auch in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt sein.

3.5. Verordnung häuslicher Krankenpflege - Quartalsweise

Verordnungen und Langfristverordnungen

Im Zusammenhang mit der Verordnung von häuslicher Krankenpflege kommt es immer wieder zu Fragen zur quartalsweisen Verordnung und zu Langfristverordnungen. Wir möchten Ihnen daher zu diesen beiden Punkten einige Erläuterungen geben.

Anpassungen

Quartalsweise Verordnungen

• Der Verordnungszeitraum ist nicht an den Zeitraum eines Quartals gebunden. • Eine Verordnung kann daher auch über das Quartalsende hinaus ausgestellt werden (Beispiel: 01.10.2022 bis 25.01.2023). • Eine Entzerrung der Verordnungszeiträume kann gerade zum

Quartalsende die Arbeitsbelastung in den Praxen reduzieren.

Langfristverordnungen

• Bei der Erstverordnung soll ein Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden. • Ist aus dem Zustand des Patienten erkennbar, dass der zunächst verordnete Zeitraum nicht ausreicht, ist eine Folgeverordnung auszustellen. • Die Folgeverordnung kann auch für eine längere Dauer ausgestellt werden. • Gerade bei chronischen Erkrankungen, die absehbar einen längeren Behandlungsbedarf benötigen, kann die Verordnung über einen längeren Zeitraum in Frage kommen. • Eine Definition, was unter einer „längeren Dauer“ zu verstehen ist, enthält die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie nicht. Der

Zeitraum, der medizinisch vertretbar ist, ist patientenindividuell zu beurteilen. • Eine Folgeverordnung von längerer Dauer ist zu begründen. Die

Begründung muss sich aus den verordnungsrelevanten Diagnosen und den Einschränkungen ergeben. • Folgeverordnungen sind innerhalb der letzten drei Arbeitstage vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen.

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