Glück auf! Ausgabe 08/2010

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MAGAZIN DER PRODUKTIONSGEWERKSCHAFT Ausgabe 8/2010

Alles was Recht ist!

Kündigungsschutz bei begünstigter Behinderung

Mag. Andreas Schlitzer, Rechtsexperte der PRO-GE

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Mehr Rechtsinfos unter www.proge.at/recht

Für

Hubert T. ist begünstigt behinderter Arbeitnehmer und arbeitet seit fünf Monaten in einem Betrieb. Er hat vom geänderten Kündigungsschutz durch die Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes gehört, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt. Hubert T. möchte wissen, was sich für ihn ändert.

im Betrieb darüber zu informieren. So kann der Arbeitgeber erst mit Zustimmung des Behindertenausschusses kündigen, und durch die Verfahrensdauer wird Zeit gewonnen. Kündigungsschutz neu. Für ArbeitnehmerInnen, die ab dem 1. Jänner 2011 bereits als begünstigt Behinderte eingestellt werden, gelten neue Regelungen beim Kündigungsschutz. Dieser gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung länger als vier Jahre gedauert hat. Damit soll die Neueinstellung begünstigt Behinderter erleichtert werden. Ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns gilt nicht als Neueinstellung. Wird bei ArbeitnehmerInnen erst im aufrechten Arbeitsverhältnis die Behinderteneigenschaft festgestellt, gilt der Kündigungsschutz ab der Feststellung.

gen. ACHTUNG: Die Kündigungsanfechtung muss binnen einer Woche (in Betrieben ohne Betriebsrat binnen zwei Wochen) nach erfolgter Kündigung beim zuständigen Gericht eingebracht werden! Auch bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1. Jänner 2011 begründet werden, wird empfohlen, dem Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft frühes­ tens nach sechs Monaten mitzuteilen. Erst nach einem halben Jahr kann eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.

Arbeitsverhältnisse begünstigt Behinderter, die mit 31. Dezember 2010 aufrecht bestehen, PRO-GE prüft Nutzen der Novelle. Im Rahgelten die Bestimmungen des Künmen der Gesetzesänderung gab es auch einige digungsschutzes wie bisher. Das Verbesserungen, zum Beispiel betreffend der heißt, jeder Arbeitgeber muss vor Rechtsstellung der BehindertenvertrauensKündigung eines begünstigt Behinperson und der Rechte des Betriebsrates. Die derten, der länger als sechs Monate PRO-GE wird genau prüfen, ob die Neureim Betrieb arbeitet, die Zustimgelung des Kündigungsschutzes tatsächlich mung beim Bundessozialamt beantragen. Dazu muss dem Arbeitge- Kurze Frist bei Kündigungsanfechtung. Be- zu mehr Neueinstellungen begünstigt Behinber die begünstige Behinderung des günstigt Behinderte ohne Kündigungsschutz derter führen wird. (in den ersten vier Jahren des ArbeitsverhältBeschäftigten bekannt sein. nisses) können eine Kündigung wegen Sozi- Die Änderungen basieren auf dem RegieArbeitgeber informieren. Weiß der alwidrigkeit bei Gericht anfechten. Dabei ist rungsentwurf. Der Beschluss im Nationalrat Arbeitgeber hingegen nichts von die Behinderung besonders zu berücksichti- am 22. Dezember ist jedoch abzuwarten. der begünstigten Behinderung, so kann er ab 1. Jänner 2011 nachDie ExpertInnen der PRO-GE-Rechtsabteilung helfen bei rechtlichen Fragen unter der träglich die Zustimmung zur beTel.-Nr. (01) 534 44-69140 bzw. per E-Mail an recht@proge.at gerne weiter. reits ausgesprochenen Kündigung beantragen. Daher empfehlen wir, den Arbeitgeber jedenfalls nach einer sechsmonatigen Beschäftigung


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