FONDS exklusiv de 02 2016

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Grundfähigkeiten

Altersvorsorge

Beispielhafte Grundfähigkeits-Definitionen im Vergleich Grundfähigkeit Swiss Life

Bewertung Franke & Bornberg (in Punkten)

Zurich

Bewertung Franke & Bornberg (in Punkten)

Gebrauch der Versicherte Person ist auch unter Verwendung geeigneter Beine/ Treppen Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Treppengeländer) nicht mehr in der steigen Lage - ohne dabei höchstens ein Mal eine ununterbrochene Pause von länger als einer Minute einzulegen: - eine Entfernung von 400 Metern über einen festen und ebenen Boden mit einem für Gehwege üblichen Bodenbelag gehend zurückzulegen oder - eine Treppe mit zwölf Stufen hinauf- und hinabzusteigen (Treppenstufenhöhe bis 20 cm, üblicher Bodenbelag).

90 von 100/ 55 von 100

Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, - selbstständig eine Entfernung von 400 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen oder - eine Treppe mit zwölf Stufen hinauf- und hinunterzugehen.

90 von 100/ 15 von 100

50 von 100 (Geschicklichkeit)

Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, mit der rechten oder linken Hand eine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss zu schließen und wieder zu öffnen.

70 von 100 (Greifen)

Hände gebrauchen

Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, mit der rechten oder der linken Hand eine Glühbirne/LED Birne in den dazugehörigen Schraubsockel (E27-Sockel) einer Tischlampe zu stecken und soweit hineinzudrehen, dass die Birne leuchtet und anschließend wieder vollständig herauszudrehen.

Quelle: Versicherungsgesellschaften, Tarife Swiss Life Vitalschutz Stand 10.2015, Swiss Life Deutschland; Grundfähigkeits-Schutzbrief Stand 04.2016, Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, Franke & Bornberg

hier, wie viele Tätigkeiten, also wie z.B. das Bedienen einer Tastatur oder die Benutzung einer Schere, alternativ in den Bedingungen aufgeführt werden und wie komplex diese Tätigkeiten in der Ausführung sind. Der Leistungsfall ist dann gegeben, wenn der Versicherte mindestens eine der Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann. „Wenn vier Tätigkeiten oder mehr aufgeführt werden, nehmen wir keinen Bewertungsabschlag vor“, sagt Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter bei Franke & Bornberg. Beide Versicherer erhalten daher bei ihren Produkttarifen einen Abschlag, der bei der Zurich aufgrund der umfangreicheren Bewegungsform weniger deutlich ausfällt, als bei der Swiss Life (siehe Tabelle oben). Beispiel „Treppen steigen“: „Die beste Regelung würde hier die Benutzung eines Treppengeländers ausschließen und nur Pausen von höchstens einer Minute zulassen“, sagt Franke. Denn beides erschwert den Eintritt eines Leistungsfalls. Bei beiden Versicherern zeigen sich auch hier Defizite; am stärksten bei der Zurich, deren Beschreibung viel Interpretationsraum lässt. Doch solche Unterschiede können in einem möglichen Leistungsfall über Wohl oder Wehe des Versicherungsnehmers entscheiden. Produktexperten sind sich jedoch einig: Im Vergleich zu BU-Versicherungen sind die Leistungsdefinitionen bei der | www.fondsexklusiv.de | Ausgabe 02/2016 |

Grundfähigkeit-Versicherung klarer und einfacher formuliert. Die erfreuliche Konsequenz: Weniger Konfliktstoff für Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Leistungsfall. Ein weiterer Vorteil liegt in den deutlich geringeren Beitragskosten. So müsste beispielsweise eine examinierte 30-jährige Pflegekraft für eine Grundfähigkeiten-Rente in Höhe von 2000 Euro bei den drei Versicherern monatlich zwischen 75 und 90 Euro bezahlen, für einen vergleichbaren BU-Schutz aber 166 bis 287 Euro monatlich berappen. Ähnlich stellt sich die Situation für einen 40-jährigen Dachdecker dar, der seine Arbeitskraft in gleicher Weise absichern will. Während er für den Grundfähigkeiten-Schutz 122 bis 147 Euro bezahlen müsste, lägen die Beitragskosten für einen vergleichbaren BU-Schutz zwischen 318 und 579 Euro. Zudem fallen zwei weitere generelle Unterschiede auf: Raucher müssen nur bei Canada Life einen monatlichen Kostenaufschlag hinnehmen, der in den beschriebenen Beispielen zwischen fünf und zehn Euro ausmacht. Ebenso ist der Versicherer der einzige, der auf eine Differenzierung zwischen Brutto- und Nettobeitrag verzichtet. Bei allen Versicherern fallen die Beitragskosten natürlich deutlich ge-

ringer aus, wenn die Rentenhöhe verringert wird. Verbraucher sollten dabei allerdings bedenken: Der Verlust von Grundfähigkeiten kommt einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung gleich. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der eigene Beruf nach einem Leistungsfall nur in geminderter Weise oder gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Für das Vorliegen eines Leistungsfalls ist dies zwar – anders als beim BU-Schutz – irrelevant. Der teilweise oder gänzliche Verlust des Arbeitseinkommens müsste demnach größtenteils durch die Grundfähigkeiten-Rente kompensiert werden. Denn die staatlichen Leistungen reichen im Fall einer verminderten bzw. vollständigen Erwerbsfähigkeit vielfach nicht einmal aus, um die fixen Lebenshaltungskosten zu finanzieren, geschweige Urlaubsreisen oder die Altersvorsorge.

AUF DEN PUNKT GEBRACHT Der Verlust von Grundfähigkeiten, wie das Hören, Sehen oder der Gebrauch von Beinen und Händen ist ein schwerer gesundheitlicher Einschnitt. Die Absicherung solcher Worst Case-Szenarien mit einer Grundfähigkeitsversicherung eröffnet gerade für körperlich Berufstätige eine sinnvolle Alternative zu Berufsunfähigkeits (BU)- Policen. Erstens ist der Versicherungsschutz bezahlbar; zweitens auch klarer beschrieben.


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