Fazit 134

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Was tun bei störenden Einwirkungen vom Nachbargrundstück

Bauführungen auf Nachbargrundstücken führen ebenso wie darauf befindliche Betriebsanlagen oftmals zu einer Gefahr für die eigene Liegenschaft. Je nach rechtlicher Qualifikation der damit verbundenen Immission stehen dem davon Betroffenen unterschiedliche Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Unmittelbare Zuleitungen zum Nachbargrund, z. B. in Form von Abwässern, sind nach § 364 Abs 2 ABGB stets unzulässig. Mittelbare Einwirkungen, z. B. Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch und Erschütterung, sind ebenso unzulässig, sofern sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Zur Abwehr dieser Einwirkungen verfügen Grund- und Wohnungseigentümer sowie dinglich Berechtigte (Pächter, Mieter) über einen Unterlassungsanspruch. Einwirkungen, welche mit dem Betrieb genehmigter Anlagen oder der Ausübung genehmigter Maßnahmen typischerweise einhergehen, muss sich der Nachbar gefallen lassen. In diesem Fall besteht kein Unterlassungsanspruch. Als Ausgleich dafür gewährt § 364a ABGB einen verschuldensunabhängigen Ausgleichanspruch. Typisch im Zusammenhang mit dem Abriss eines Gebäudes ist z. B. die damit einhergehende Staubentwicklung, nicht jedoch, dass dabei ein Nachbargebäude gänzlich zerstört wird. Ein Unterlassungsanspruch ist im Fall einer drohenden Zerstörung zwar nicht ausgeschlossen, hat aufgrund des durch die behördliche Genehmigung geschaffenen hohen Anscheins der Gefahrlosigkeit kaum Aussicht auf Erfolg. § 364a ABGB gewährt in diesem Fall, mangels typischer Immission, grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch. Um diesen Wertungswiderspruch zu beseitigen, spricht der OGH dem Geschädigten einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB analog zu. Anspruchsvoraussetzung ist dabei stets der Anschein der Gefahrlosigkeit, verursacht durch die behördliche Genehmigung. Zusammengefasst besteht bei direkten oder ortsunüblichen Zuleitungen stets ein Unterlassungsanspruch. Im Falle von behördlich genehmigten Anlagen bzw. Maßnahmen verfügt der durch eine damit typisch einhergehende Immission Geschädigte über einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB, nicht jedoch über einen Unterlassungsanspruch. Im Falle untypischer Immissionen, wobei diese Abgrenzung stets einzelfallbezogen vorzunehmen ist, besteht ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 364a ABGB. Daneben verfügt der Geschädigte auch über einen Unterlassungsanspruch, dieser ist aufgrund des Anscheins der Gefahrlosigkeit jedoch schwer durchsetzbar.

Foto: dklra.at

Dr. Andreas Kaufmann ist Rechtsanwalt und Universitätslektor in Graz. Kanzlei Daghofer, Kaufmann & Lausegger, Mariahilferstraße 20, Tel. 0316/7222950, dklra.at

16 /// FAZIT JULI 2017

Anzeige Foto: SPÖ-Landtagsklub/Romar

Recht haben

Besuch beim Semmering-Basistunnel im Fröschnitzgraben in Spital am Semmering (von links): SPÖ-Klubobmann Hannes Schwarz, Projektleiter DI Gerhard Gobiet, LAbg. Maria Fischer, LAbg. Stefan Hofer und Bgm. Reinhard Reisinger.

SemmeringtunnelBaustelle bringt der Region Mürztal 1.200 Jobs Die Werbetrommel für den „Plan A“ von Bundeskanzler Christian Kern und für eine positive Weiterentwicklung des Mürztales und der ganzen Obersteiermark rührten SPÖ-Klubobmann Hannes Schwarz sowie die beiden regionalen Landtagsabgeordneten Maria Fischer und Stefan Hofer bei einem Besuchstag im Raum Mürzzuschlag. Auf dem Programm stand auch eine Visite der Baustelle des Semmering-Basistunnels im Fröschnitzgraben.

N

eue Arbeitsplätze schaffen und bestehende absichern – vor allem für junge Menschen“: Diesen obersten Leitsatz des „Plan A“ von Bundeskanzler Christian Kern beschworen SPÖ-Klubobmann Schwarz und die beiden Abgeordneten Maria Fischer und Stefan Hofer nicht nur bei einem Pressegespräch, sondern auch bei einer Aktion in der Mürzzuschlager Innenstadt. „Wir brauchen vor allem Jobs, von denen die Menschen leben können“, so Schwarz. Die regionalen Abgeordneten Fischer und Hofer wiesen auf viele Initiativen für die Region Obersteiermark-Ost hin und hoben in diesem Zusammenhang die Verlängerung der S-Bahn bis Mürzzuschlag sowie den Bau des Semmering-Basistunnels hervor. Allein diese Mega-Baustelle bietet bis zu 1.200 Menschen dauerhaft Arbeit – und auch

regionale Klein- und Zulieferbetriebe sowie die örtliche Gastronomie profitieren enorm. Die SPÖ-Delegation besichtigte unter der fachkundigen Leitung von Projektleiter DI Gerhard Gobiet die Baustelle Fröschnitzgraben in der Gemeinde Spital am Semmering. Den interessanten Informationen rund um den Semmeringtunnel, der auf 23 Kilometern Länge zwischen Mürzzuschlag und Gloggnitz bis zum Jahr 2026 errichtet wird, lauschten auch die beiden Bürgermeister DI Karl Rudischer (Mürzzuschlag) und Reinhard Reisinger (Spital am Semmering).


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