Lex Koller - Erwerb von Grundstücken und Wohneigentum in der Schweiz durch Ausländer

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2 Welche Erwerber sind der Lex Koller unterstellt?

Als „Person aus dem Ausland“ gelten folgende Gruppen: ■ ■

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Bürger eines EU oder EFTA-Landes sind, noch eine gültige Niederlassungsbewilligung haben

Somit können folgende Personen frei Immobilien in der Schweiz erwerben: ■

Schweizer / Doppelbürger mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland EU/EFTA-Bürger mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung B, C, evtl. Kurzaufenthalt L) ■ Bürger anderer Staaten mit C-Bewilligung und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz ■

Der Erwerb über eine juristische Person kann nur erfolgen, wenn die Gesellschaft sowohl ihren Sitz in der Schweiz hat, als auch durch Personen mit Sitz in der Schweiz beherrscht wird. Der Umweg über eine Schweizer Aktiengesellschaft funktioniert somit für Ausländer nicht. Relevant für die Bewilligungspflicht ist der Status der „wirtschaftlich berechtigten“ natürlichen Person.


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