Krisenprävention Sanierungsberatung Insolvenzmanagement (KSI)

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21. Jahrgang

Mai/Juni 2025

Seiten 97–144

KSI

Krisenprävention

Sanierungsberatung

www.KSIdigital.de

HERAUSGEBER:

Peter Depré, Mannheim

Prof. Dr. Markus W. Exler, Kufstein

Michael Hermanns, Wuppertal

Burkhard Jung, Berlin

Dr. Raoul Kreide, Heidelberg

Prof. Dr. Andreas Pinkwart, Dresden

Eva Ringelspacher, München

Jutta Rüdlin, Melsungen

Prof. Dr. Jens Schmittmann, Essen

Prof. Dr. Florian Stapper, Leipzig

Dr. Thomas Stern, Triesen

Prof. Dr. Henning Werner, Heidelberg

Insolvenzmanagement

Wirtschaft · Recht · Steuern

KRISENPRÄVENTION

UND RESILIENZ

Die Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG 101

Michael Hermanns

Kommunikation als Erfolgsfaktor in der Restrukturierungs- und Sanierungspraxis 107

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

RESTRUKTURIERUNG UND FINANZMANAGEMENT

Creditor on Creditor Violence: Anforderungen an die Sanierungsmoderation 111

Eva Ringelspacher, Matthias Müller, Dr. Hubertus Bartelheimer und Dr. Sabine Vorwerk

Mahnungen im Forderungsmanagement 117 Mattis Vor dem Berge

Nicht-schriftliche Stundungsvereinbarungen in Krisennähe 118

Robert Dormanns

SANIERUNG UND INSOLVENZ

Vermögensschutzkonzept für Geschäftsführer 124

Peter Depré und Dr. Stefan Steinkühler

Herabsetzung der Vorstandsvergütung bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage 128

Dr. Thomas Stern

Forderungsverzicht eines Gesellschafters 131

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann

Impressum

KSI KrisenpräventionSanierungsberatungInsolvenzmanagement Wirtschaft•Recht•Steuern

Jahrgang: 21.(2025)· Erscheinungsweise: 6-maljährlich·www.ksidigital.de Herausgeber:

PeterDepré,Mannheim

Prof.Dr.MarkusW.Exler,Kufstein

MichaelHermanns,Wuppertal BurkhardJung,Berlin

Dr.RaoulKreide,Heidelberg

Prof.Dr.AndreasPinkwart,Dresden

EvaRingelspacher,München

JuttaRüdlin,Melsungen

Prof.Dr.JensSchmittmann,Essen

Prof.Dr.FlorianStapper,Leipzig

Dr.ThomasStern,Triesen

Prof.Dr.HenningWerner,Heidelberg Gründungsherausgeber(u.a.):

Dr.LutzMackebrandt,Berlin GeraldSchwamberger,Göttingen

Redaktion: Dr.Hans-JürgenHillmer(Chefredakteur),Dr.BiancaMatzek(V.i.S.d.P.) Zuschriftenbittean:ERICHSCHMIDTVERLAGGmbH&Co.KG,RedaktionKSI, z.Hd.HerrnDr.Hans-JürgenHillmer,GenthinerStraße30G,10785Berlin Telefon:(02541)926330,E-Mail:hj.hillmer@web.de Vertrieb/Kundenservice: ErichSchmidtVerlagGmbH&Co.KG GenthinerStraße30G,10785BerlinPostfach304240,10724Berlin,Telefon: (030)250085-229,Telefax:(030)250085-275,E-Mail:Abo-Vertrieb@ESVmedien.de Bankverbindung:DeutscheBankAG,IBAN:DE31100708480512203101, BIC(SWIFT):DEUTDEDB110

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Zitierweise: KSI,Heft/Jahr,Seite

ISSN: 2944-7135,eISSN: 2944-7143

Satz: mediaTEXTJenaGmbH,Jena· Druck: H.Heenemann,Berlin

EDITORIAL

Dr.Hans-JürgenHillmer

KRISENPRÄVENTIONUNDRESILIENZ

DieAusgestaltungderKrisenfrüherkennungunddesKrisenmanagements nach§1StaRUG 101 EmpfehlungenaufderBasisvonIDWES16 MichaelHermanns

KommunikationalsErfolgsfaktorinder Restrukturierungs-undSanierungspraxis 107

RückblickaufzentraleKonferenz-Ergebnisse undAusblickaufelementareHandlungsnotwendigkeiten

Dr.Hans-JürgenHillmer

RESTRUKTURIERUNGUND FINANZMANAGEMENT

CreditoronCreditorViolence:AnforderungenandieSanierungsmoderation 111 ZumUmgangmitKonfliktenundSpannungenbei FinanzgläubigerninSanierungssituationen EvaRingelspacher,MatthiasMüller,Dr.Hubertus BartelheimerundDr.SabineVorwerk

MahnungenimForderungsmanagement 117 Vorbereitungenfüreinenerfolgreichen Forderungseinzug MattisVordemBerge

TransformationmitWeitblick

SehrgeehrteLeserinnenundLeser!

Mitdensog.Omnibus-InitiativenfühltsichmancherNachhaltigkeitsskeptikerbestätigtundauchindenReihenderFördererderNachhaltigkeitstransformationistVerunsicherung nichtzuübersehen.MitWeitblickbetrachtetwerdenabergeradediejetztaufdenWeggebrachtenEinschnittebeider NachhaltigkeitsberichterstattungderNachhaltigkeitstransformationdieFlügelverleihen,dieihrbislangvielleichtmancherortsnochfehlten:WeilimgelichtetenUrwaldderRegulierungsanforderungennundieNotwendigkeitderKlima-und DigitalisierungstransformationalsdaseigentlichWichtigeklarererkennbaristundderBlickwenigerdurchdieFrustration überBürokratielastengetrübtwird.

DiesehiervertreteneErkenntnisspeistsichinsbesondereauch ausdenEmpfehlungenderChefsvonBASF,E.ONundBosch (vgl.dazuauchS.130indiesemHeft)anlässlichderdiesjährigenAusgabederhochrenommiertenSchmalenbach-Tagung, dieam10.4.2025zumThema„WettbewerbsfähigkeitinZeitentiefgreifendenWandels“veranstaltetwurde.HiernachsolltendieEingrenzungenundVerschiebungenhinsichtlichder Nachhaltigkeitsberichterstattung(CSRD)undderLieferkettenrichtlinie(CSDDD),diedieEU-Kommissionschonlänger vorbereitetundnuninnichterwartetemAusmaßaufdieUmsetzungsschienegebrachthat,vorbereiteteoderschongestarteteTurnaroundsinRichtungmehrNachhaltigkeitkeinesfalls aufhalten.DennalteErfolgsrezepteimPerformance-Managementverfangennichtmehr.VielmehrmussderimBerichterstattungsmodusüberwiegendrückwärtsgewandteBlickaufdie RisikenundChancenvonmorgengerichtetwerden.

Esreichtjedenfallsnichtaus,sichaufLorbeerenderVergangenheitauszuruhen–einErfahrungssatz,derjenseitsaktuellerErfordernisseeigentlichschonimmergilt.SchonvonhöheremNeuigkeitswertistdieEinsicht,dassPerformanceManagementkeineAufgabeist,dieandasControllingdelegiert werdenkann.EntscheidenderErfolgsfaktorfürdieUnternehmenssteuerungistimheutigenUmfelddieAnpassungs-und Innovationsfähigkeit.EskommtaufdieGeschicklichkeitan, mitdergutausgebildeteMitarbeitendeaufallenEbenenverfügbareRessourcenrasch, flexibelundmithoherUnsicherheitstoleranzzuneuenLösungenformen(soauchdieBWLProfessoren BarbaraE.Weißenberger und PeterKajüter in einemVorberichtzurTagunginderFAZvom31.3.2025, S.16).

Wasnunzutunist: AusdemaktuellenPwCGlobalCEOSurvey wurdezuBeginnderSchmalenbach-Tagungam10.4.2025in KölnvonderPwC-Chefin PetraJustenhoven zitiert,dass37%der befragtenCEOsbezweifeln,dassihrUnternehmenin10Jahren nochtragfähigist.UnternehmenhabendaherResilienzaufzubauen:KontinuierlicheAnpassungsfähigkeitinhoherGeschwin-

digkeitstehtganzvorne.Ergänzendkommtesaufeinproaktives RiskManagement,aufeinständigesHinterfragendesGeschäftsmodellsundeineEchtzeit-Performance-Messungan.

Wasdabeihelfenkann,erfahrenSieindiesemHeftz.B.in demerstenHauptbeitragabS.101,indemsichunserneuer KSI-Beirat MichaelHermanns mitderAusgestaltungderKrisenfrüherkennungbefasst.ImMittelstandgiltfürihnbzw.den dortbehandeltenStandardIDWES16,dasseinegeringere KomplexitätbeiUnternehmenzuwenigeraufwendigenPlanungsprozessenführt,wennderAbstimmungsaufwandzwischenverschiedenenAbteilungendeutlichverringertwirdund indenKommunikationsprozesstypischerweisenurwenige Personeneingebundensind.VieleKöcheverderbenbekanntlichdenBreiunddiesinsbesonderedann,wenneskeineeinheitlichenSprachregelungengibt.Letzteresgehörtzuden Empfehlungen,diedieindemnachfolgendenBeitragabS.107 zitiertenKommunikationsexpertenaussprachen.WerTransformationsprozesseerfolgreichgestaltenwill,mussalsBerater oderFührungskraftnichtnursichtbarsein,sondernzumaktivenKommunikatorwerden–fürmancheneineSelbstverständlichkeit,fürvieleandereaberauch(bisher)nicht.

DerZukunftserfolgliegtjedenfalls,darinwarensichalleSprecheranlässlichdero.g.Schmalenbach-Tagungeinig,inder VerbindungvonstrategischerWeitsichtundoperativerExcellenz.DaserfordertvielerortsneueDenkweisenundneueKompetenzen.DazudarfmanauchdieAnforderungenandieSanierungsmoderationzählen,dieindemBeitragabS.111unter demSchlagwort CreditoronCreditorViolence gebündeltwerden.DasvonunsererneuenKSI-Beirätin EvaRingelspacher angeführteAutorenteamlässtSieandenErfahrungenimUmgangmitKonfliktenundSpannungenbeiFinanzgläubigernin Sanierungssituationenteilhaben.

IndiesemSinnewünscheichIhnen,ausdengenanntenund denweiterenBeiträgenindiesemHeftzahlreicheinhaltliche ImpulsefürIhrenGeschäftserfolgziehenzukönnen.

Dr.Hans-JürgenHillmer,ChefredakteurZeitschriftKSI

Dipl.-Kfm.Dr.Hans-JürgenHillmer istWirtschaftsjournalistundInhaberdesBuSNetzwerksfürBetriebswirtschaftlicheund SteuerlicheFachinformationen. FürAnregungen,FragenoderKritikschreibenSieunsunterinfo@ksi.de!

DieAusgestaltungderKrisenfrüherkennung unddesKrisenmanagementsnach§1StaRUG

EmpfehlungenaufderBasisvonIDWES16

MichaelHermanns1

DerFachausschussSanierungundInsolvenz(FAS)desIDWhat denIDWES16am3.2.2025verabschiedetundhierinseine AuffassungzudenAnforderungendes§1StaRUGfürMitgliederdesGeschäftsführungsorganshaftungsbeschränkterUnternehmensträgeraufgezeigt.WasinsoweitKrisenfrüherkennung(KFE)undeineventuellesKrisenmanagementnach§1 StaRUGbedeuten,wirdnachfolgendimAnschlussandieVoranstellungbegrifflicherGrundlagennähererläutert.Dabei wirdinsbesondereaufdenProzessderKFEdetaillierteingegangen.

grundsätzlichnichtsbzw.wenigmitderErstellungvonSanierungskonzeptenzutunhat.3

2.GrundlegendeAnforderungenandie Krisenfrüherkennung

1.EinführendeVorbemerkungen

AlsallgemeineundrechtsformübergreifendeVorschriftverlangt§1StaRUG,dassdieGeschäftsleiterhaftungsbeschränkterUnternehmensträgerfortlaufendüberdieEntwicklungdes Unternehmenswachen,umdenFortbestandderjuristischen PersongefährdendeRisikenjederzeiterkennenzukönnen undgeeigneteGegenmaßnahmenzuergreifen.Diegesetzliche RegelungerfasstallehaftungsbeschränktenRechtsträgerund damitz.B.auchStiftungen,juristischePersonendesöffentlichenRechtsundIdealvereine.Seit1998istdieRisikoüberwachungin§91Abs.2AktGnormiert,wasüberdieAGhinaus sicheraufanderehaftungsbeschränkteGesellschaftsformen inderVergangenheitausgestrahlthat.Mit§1StaRUGsind nunmehrMindestanforderungenzurKFEundzumKrisenmanagementfürallehaftungsbeschränktenUnternehmensträgergesetzlichnormiert.Weitergehende,sichausanderen GesetzenergebendePflichten,wie§91Abs.2AktG,bleiben nach§1Abs.3StaRUGdavonunberührt.

DasIDWundderFASwendensichmitdiesemStandardES16 andieGeschäftsleitervonhaftungsbeschränktenUnternehmensträgernunddenzurBeratungoderBeurteilungderAusgestaltungderKFEunddesKrisenmanagementsnach§1StaRUG hinzugezogenenBerater.ImRahmendesQualitätssicherungsprozessesdesIDWkönnenbiszum12.5.2025Stellungnahmen zumES16beimIDWeingereichtwerden.DerES16stelltzu Beginnklar,dasseszuanderenVerlautbarungendesIDW Überschneidungengibt.2 MitEinführungdes§1StaRUGisteineAnpassungdesIDWStandard:AnforderungenanSanierungskonzepte(IDWS6)nichterforderlich,weildieKFE

KFEbedeutetfrühzeitigesErkennenvonfortbestandsgefährdendenEntwicklungen,damitwiegesetzlichgewünschtgeeigneteGegenmaßnahmenergriffenwerdenkönnen.DiesePflicht ergibtsichbeiAktiengesellschaftennichtexplizitausdemGesetzeswortlautdes§91Abs.2AktG,aberausderInterpretation dieserNormimZusammenhangmit§93Abs.2AktG.Nachder RechtsprechungdesBGHhabenGeschäftsleitergrundsätzlich diePflicht,sichfortlaufendüberdiewirtschaftlicheLagezuvergewissern.4 DerGesetzgeberhatdieAnforderungenandieKFE abernichtkonkretisiert,5 sodassdiekonkreteAusgestaltungder KFEunddesKrisenmanagementsderGeschäftsleitung–abhängigvonderGrößeundKomplexitätdesUnternehmens–obliegt.6

DerGesetzgebersetztalsoeineUnternehmensplanungalsGrundlagedesRisikofrüherkennungssystemsvoraus,7 wassichauchaus §15aInsOergibt.DenndiebetroffenenGeschäftsleiterhabeneine Insolvenzreifei.S.der§§17,19InsOjederzeitzuerkennen.

WennbeimUnternehmendiesog.Schönwetterkriterienvorliegen,werdendieAnforderungenandieUnternehmensplanung nichtsohochsein.8 DievomBGHebenfallsverwendeten Schönwetterkriterienbedeuten,dassUnternehmeninderVergangenheitnachhaltigeGewinneerzieltundleichtauffinanziel-

1 NähereInformationenzumAutorfindenSieaufS.144indiesemHeft.

2 Vgl.z.B.IDW-Praxishinweis:BeurteilungeinerUnternehmensplanungbei Bewertung,Restrukturierungen,DueDiligenceundFairnessOpinion (IDW-Praxishinweis02/2017),IDW-Prüfungsstandard:DieBeurteilungder FortführungderUnternehmenstätigkeitimRahmenderAbschlussprüfung (IDWPS270n.F.(10/2021)),IDW-Prüfungsstandard:DiePrüfungdesRisikofrüherkennungssystems(IDWPS340n.F.(01/2022)),IDW-Standard: BeurteilungdesVorliegensvonInsolvenzeröffnungsgründen(IDWS11)jeweilsinIDW-Verlautbarungen,Werkstand:IDW-Life02/2025.

3 Vgl.a.A.Gleißner/Haarmeyer,ZInsO2024S.177.

4 Vgl.BGH-Urteilvom6.6.1994–IIZR292/91,Abschn.II.2.d.

5 Vgl.IDWES16,Tz.9.

6 Vgl.RegBegr.zumSanInsFoGvom9.11.2020,BT-Drucks.19/24181S.104.

7 Vgl.§91Abs.2imZusammenhangmit§90Abs.1Nr.1AktG,wonachder VorstandeinerAGeinRisikofrüherkennungssystemeinzurichtenunddem Aufsichtsratu.a.überdiebeabsichtigteGeschäftspolitikundanderegrundsätzlicheFragenderUnternehmensplanungzuberichtenhat.

8 Vgl.auchIDWPS270n.F.(10/2021),Tz.A8.

Krisenvermeidung / Krisenfrüherkennung (IDW ES 16)

Krisenfrüherkennung

Risikokultur

Ziele des KFMS

Organisation

Abb.1: ElementeeinesRMS

Risikoidentifikation

Risikoüberwachung und Verbesserung

Risikokommunikation

Integrierte Unternehmensplanung

Risikosteuerung

Risikobewertung

Beurteilung,z.B.imRahmenvonSchadenersatzprozessen, kommtesaufdieSichteines„ordentlichenundgewissenhaften Geschäftsleiters“zumZeitpunktderPlanung(Ex-ante-Betrachtung)an,derenUnternehmensplanunginnerhalbeinesgewissenBeurteilungsspielraumsnachvollziehbarzuseinhat.28 Bei derspäterenWürdigung,obdiegesetzlichenVertreterdenAnforderungendes§1StaRUGnachgekommensind,dürfenEntwicklungen,diezumZeitpunktderPrognoseentscheidungnoch nichtoderkaumabsehbarwaren,nichtberücksichtigtwerden.29 PlanungsprämissenunddiedarausabgeleitetenPrognosenkönnensichimZeitablaufalsunzutreffenderweisen.DieRichtigkeitvonPrognosen,auchbeierheblichenAbweichungen,kann nichtexpostdanachbeurteiltwerden,obdieprognostizierten Entwicklungentatsächlicheingetretensind(sog.Rückschaufehler).30

DiePlanungsebeneistderUnternehmensträgeri.S.des§1 StaRUG.LiegteinKonzernverbundvor,sindfinanzielleund wirtschaftlicheKonzernbeziehungenzuberücksichtigen,umdie GegebenheitenaufderEbenederEinzelgesellschaftsachgerecht abzubilden.35 BeieinemKonzern-CashpoolingisteineKonzernliquiditätsplanungerforderlich.36

WirdderFortbestanddesUnternehmensbedroht,dannbeträgt derPlanungshorizontnach§19Abs.2Satz1InsOmindestens zwölfMonateabdemBeurteilungszeitpunkt.37 AlleinumInsolvenzgründeauszuschließen,istdieserPlanungshorizontnichtzu unterschreiten.38 NichtnurumRisikenfrühzeitigzuerkennen undggf.rechtzeitigGegenmaßnahmeneinzuleiten,sonderngeradeweilimStaRUGdiedrohendeZahlungsunfähigkeitnach

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DieaufeinerEx-ante-BasisgetroffenenBeurteilungenvon SachverhalteninnerhalbderUnternehmensplanungsindzudokumentieren,umgeeigneteNachweisenach§1StaRUGzuhaben.WenndanneineKFEeingerichtetunddiederPlanungzugrundegelegtenAnnahmenplausibelundnachvollziehbardokumentiertsind,kannsichderPlanungserstellerbeieiner späterenDiskussionhierüberauchaufgrundseinesBeurteilungsspielraumswegenderbeiPlanungenvorherrschendenUnsicherheitdaraufberufen. NachderRechtsprechungdesBGH kannderPlanerstellerseineEntscheidungen–insbesonderezur AuswahlundDurchführungvonGegenmaßnahmen32 –miteinemgewissenErmessensspielraumtreffen. MitsichverschärfenderKrisenimmtdieserErmessensspielraumab.34

28 Vgl.BGH-Urteilvom6.6.1994–IIZR292/91,Abschn.II.2.d,undIDW S11inIDW-Life02/2025,Tz.64.

29 Vgl.IDWES16,Tz.30.

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30 Vgl.BGH-Urteilvom28.4.2022–IXZR48/21,Tz.41;Steffan/Poppe/ Roller,KSI2022S.58.

31 Vgl.BGH-Urteilvom6.6.1994–IIZR292/91,Abschn.II.2.d;Mock,in: Skauradszun/Fridgen(Hrsg.),BeckOKStaRUG,15.Aufl.,§1Tz.39.

32 Vgl.Scholz,ZIP2021S.229.

33 Vgl.BGH-Urteilvom6.6.1994–IIZR292/91,Abschn.II.2.d.

34 Vgl.IDWES16,Tz.32.

35 Vgl.auchIDWS6,Tz.55.

36 Vgl.IDWES16,Tz.33,undIDWS11,Tz.46ff.

37 Vgl.IDWES16,Tz.34,undIDWS11,Tz.64.

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38 KürzerePlanungshorizontekönnenparalleldazuerforderlichsein,wenn Zahlungsunfähigkeitnach§17InsObestehtundmanmiteinem21-TagePlandiedanngeschlosseneLückenachweist;vgl.auchBrünkmans,ZInsO 2021S.2,zu13-Wochen-Planungen.

CreditoronCreditorViolence:Anforderungen

andieSanierungsmoderation

ZumUmgangmitKonfliktenundSpannungenbeiFinanzgläubigern inSanierungssituationen

EvaRingelspacher,MatthiasMüller,Dr.HubertusBartelheimerundDr.SabineVorwerk1

NichtselteneskalierenKonflikteinSanierungssituationen geradeimHinblickaufwiderstreitendeGläubigerinteressen. ImBeitragwirdgezeigt,wiesolcheKonfliktezwischenGläubigerninSanierungsprozessenrechtlichundtaktischgelöst werdenkönnenundwelcheRolleUnternehmensbewertungeninKrisensituationenspielen.Diesog.CreditorViolence erweistsichimmeröfteralseineneueDimensiondesGläubigerwettbewerbs,beiderdieInteressengesicherterKreditgeberoftimKonfliktzueinanderstehen–dieserfordertklare StrategienundpräventiveMaßnahmen.Herausgearbeitet wirdnachfolgendvorallem,welchejuristischenAnsätzees zurLösungvonKonfliktenundzumSchutzvonGläubigerinteressengibtsowiewelcheRolledabeiSanierungsgutachter spielen.Letztlichkommtesdaraufan,sichausunterschiedlichenPerspektivenaufbelastbareUnternehmenswertezu verständigen.

1.Einführung

DaUnternehmenundbestimmteGläubigerimmeraggressivereTaktikenanwenden,umfinanzielleNotlagenzubewältigen, isteswichtig,diesichentwickelndenrechtlichenRahmenbedingungenzuverstehenundeineumfassendeDue-DiligencePrüfungdurchzuführen,umsichindiesemkomplexenUmfeld zurechtzufinden.DieHerausforderungfürdenSanierungsgutachterbestehtdarin,dassKonfliktehäufigausdenunterschiedlichenRisiko-undWertwahrnehmungenderStakeholderentstehen.DerSanierungsgutachtermussalsModerator agieren,umdieParteienaneinenTischzubringenundneutraleLösungenaufzuzeigen.Voraussetzungfüreinenstabilen KonsenssindstetsdetaillierteKenntnisseüberdietatsächliche wirtschaftlichePositioneinesUnternehmensimRahmender RestrukturierungunddieklareundneutraleDarlegungder rationalenInteressenspositionenallerBeteiligten.

2.CreditoronCreditorViolence:NeuerTrendbei gesichertenGläubigern

2.1BegrifflicheAbgrenzungen

UnterCreditoronCreditorViolenceverstehtmangrundsätzlichdasgegenseitigeAusspielenderKreditgeberunddieKon-

kurrenzumdenbesserenAnspruchaufdasVermögeneines KreditnehmersaufKostenanderer.DiegesichertenKreditgeberfordernalsneueBedingungbeiderUmstrukturierungvon notleidendenKrediten,dasskonkurrierendegesicherteKreditgeberihrenVorrangverlieren.Allerdingsgenießengesicherte KreditgeberauchimFalleinesDefaultseinehöherePriorität. AusgangspunktfürdiesenTrendsindsog.„covenant-lite“-Situationen.DurchdenverstärktenWettbewerbderKreditgeber untereinanderindenletztenJahrenaufgrundniedrigerZinsen sindCovenantskomplettaufderKreditdokumentationgestrichenwordenodereswurdennur„covenant-lite“-Strukturen indieVerhandlungenaufgenommen.DieverändertenKreditdokumentationenhabensichaufdieArtundWeiseausgewirkt,wieUnternehmeninZeitenfinanziellerKrisenmitKreditfälligkeitenumgehen.HierhabensichzweiKategorienentwickelt:

(1)„Drop-down“: DieserAnsatzbeinhaltetdieHerausnahmevonwertvollenVermögenswertenausdemSicherheitenpaketderFinanzierer,diedamitdemZugriffderKreditgeberentzogenwerden.ImAnschlussfolgtdieÜbertragungdurchdas UnternehmenineineseparatejuristischePerson,diedannfrischesKapitalaufnimmt,ummitdiesemErlösdieTilgungder bestehendenSchuldenoderfremdenSchuldenzuerreichen.

(2)„Uptier“: HierbeihandeltessichumTransaktionen,bei welchenneueSchuldentrancheneingezogenwerden,dieeinen vorrangigenAnspruchaufdieErlösederSicherheitenhaben undsodenbestehendenGläubigernWerteentziehen.

DasbisherigevonRelationshipgetriebeneVerhaltenvonKreditgebernnahmin2017indenUSAeineunerwarteteWendung,alsdieDarlehensgebervon J.Crew (US-amerikanischer Modehändler)erfuhren,dassdasgeistigeEigentumderKernmarkeausdemSicherheitenpaketderKreditgeberherausgelöstundalsSicherheitfüreineneueGruppevonKreditgebern verpfändetwordenwar,waszueinerangespanntenAuseinandersetzungzwischendenGläubigernführte.Indenletzten JahrensindindenUSAzahlreicheVariantendieserStrukturenentstanden.Allengemeinsamistjedoch,dasssiedenWert derbestehendenGläubigersicherheitenausschöpfen.

1 NähereAngabenzudenAutorenfindenSieaufS.144indiesemHeft.

Lösungsansatz – Liability Management Exercises (LME) ?

Fragestellung:

Wie erfolgt die Beschaffung von Fremdkapital für Unternehmen, – wenn sie mit einem Liquiditätsengpass konfrontiert sind und – keine unbelasteten Vermögenswerte als Sicherheiten anbieten können.

Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger für eine Änderung der Bedingungen der bestehenden Schulden ( Covenant lite oder Eingriff in die bestehenden Sicherheiten)

Konsensuale Restrukturierung ? Sind Finanzierer möglicherweise mehr und mehr bereit, auf Zwangsmaßnahmen zurückzugreifen, auch wenn sie dadurch künftige Geschäftsabschlüsse gefährden?

Verfolgen sie nicht mehr einen kooperativen Ansatz und wird einer kollektiven Lösung nicht mehr der Vorzug gewährt?

Lender led solution – oder wer sitzt im Driverseat?

Wie hoch ist die Bereitschaft der Finanzierer zum Haircut? Und zu welchem Zeitpunkt wird diese Bereitschaft kommuniziert?

Exit um jeden Preis?

Abb.1: GrundfragenbeimLME-Ansatz

2.2LiabilityManagementExercises(LME)als Lösungsansatz?

Durchdieals„LiabilityManagementExercise“bezeichnete PraxiswerdendieursprünglichenKreditgeberdesUnternehmensbenachteiligt,daihreAnsprücheaufdieVermögenswertedesUnternehmensimFalleeinerInsolvenzuntergraben wurden.EinegängigeTaktik,umAnreizefürdieTeilnahme anderLMEzuschaffen,bestehtdarin,dasseineMehrheitder GläubigerÄnderungenandenBedingungenderbestehenden Schuldenzustimmt,diedieAuflagenverwässernoderanderweitigvollständigaufhebenund/oderdasSicherheitenpaket. Infolgedessenwirdversucht,sichzuschützen,indemKooperationsvereinbarungenmitanderenGläubigerngeschlossenwerden,umsoeineeinheitlicheVerhandlungsgruppezubilden unddenerstenZugriffaufeineLMEzuerhaltenoderdiese einfachzublockieren.IndiesemKontextstelltsichfürUnternehmen,diemiteinemLiquiditätsengpasskonfrontiertsind, dieFrage:WieerfolgtdieBeschaffungvonFremdkapitalfür Unternehmen,wennsiekeineunbelastetenVermögenswerte alsSicherheitenanbietenkönnen?

Zwischenfazit: LMEbietetkreative,wennauchnichteinfach durchsetzbareMechanismenfürUnternehmen,umsichFremdkapitalzubeschaffen.

2.3WelchenBeitragkanndasStakeholder-Management insolchenSituationenleisten?

Wieeingangsbereitserwähnt,istesimUmgangmitaggressiverwerdendenTaktikenbestimmterGläubigerwichtig,die sichentwickelndenrechtlichenRahmenbedingungenzuverstehenundeineumfassendeDue-Diligence-Prüfungdurchzuführen.Zielmussessein,einenkooperativenAnsatzzuverfolgenundeinekonsensualeLösungauszuarbeiten.Dahersollte dieVerhandlungsführungdurcheinen„neutralenDritten“erfolgen,dessenAufgabedarinbesteht,ineinemerstenSchritt einenStandstillzuerreichen,umeinAuseinanderdriftender

Kreditgeberzuverhindern.EssollteimmerauchdieBereitschaftderKreditgeberfüreinenHaircutaufderBasisderDebt Capacityausgelotetwerden.

3.RechtlicheFallstrickebeiderDurchsetzung vonGläubigerinteressen

DieDurchsetzungvonGläubigerinteressenkannüberunterschiedlicheHebelerfolgen,wobeiesmehrereVariantengibt, beidenenmanansetzenkann.

3.1EinflussnahmeüberMehrheitsentscheidungen

ZunennenisthierzunächstdieEinflussnahmeaufSanierungsprozesseüberMehrheitsentscheidungen,welcheeserlauben, Minderheiteninteressenzuisolieren.EinBeispieldafürsinddie MehrheitsverhältnisseinKonsortialfinanzierungenmitderFrage,welcheVertragsänderungendieZustimmungallerDarlehensgeberodernureinerqualifiziertenMehrheitbenötigen.AllerdingsistauchbeiEntscheidungen,diedieZustimmungaller Gläubigerbenötigen,genauzuprüfen:SiehtderFinanzierungsvertragübersog.„Snooze“-RegelungendieOptionzum AusschlussvonKreditgebernvor,welchesichpassivverhalten undsichderAusübungihresStimmrechtsentziehen?Fürein belastbaresVerständniseinerzuerwartendenDeal-Logikistes unerlässlich,potenzielleHandlungsoptionenuntereinemFinanzierungsvertragfrühzeitigzuverstehenundzuanalysieren,welcheDynamikensichdarausentfaltenkönnen.NebendenMehrheitsverhältnissenistdabeiauchrelevant,wievielHandlungsfreiheitdemzusanierendenUnternehmenvertraglichbleibt,um zusätzlicheFinanzierungenaufzunehmen,VermögenswertezugunstenandererGläubigerzubelastenoderzuveräußern.

EineoffensiveSpielartzurDurchsetzungvonGläubigerinteressen–bekanntals„Drop-Down-Financing“–stammtaus demanglo-amerikanischenRaum.Siebeinhaltet,wieerwähnt, dieAbtrennungbestimmterVermögenswerte(wieImmobilien

„Creditor

Violence“

Wettlauf von Darlehensgebern um die Durchsetzung ihrer Interessen

Mehrheitsverhältnisse

Hebel

Finanzierungsverträge StaRUG

Abb.2: HebelimRahmenderInteressendurchsetzung

Sicherheiten Individuelle Interessen

Welche Sicherheiten wurden bestellt und welche Verhandlungsposition können sie vermitteln?

mel:JerobusterundwerthaltigerdieBesicherungeinesGläubigersist,destostärkeristdessenVerhandlungsposition,insbesondereauchdeshalb,weilbestehendeSicherheitenauch voneinemStaRUGnichtunterlaufenwerdendürfen.

3.4IndividuelleHandlungsoptionenund Rahmenbedingungen

EinweitererAspektbeiderDurchsetzungvonInteressenkann auchindenindividuellenHandlungsoptionenundRahmenbedingungenzufindensein,deneneinzelneGläubigerunterliegen.HierzuzählenFaktorenwieregulatorischeVorgaben, Fondslaufzeiten,freieKapazitätenoderbestehendeGeschäftsbeziehungen.DieseFaktorenbeeinflussen,wieGläubigerin KrisensituationenagierenundzuwelchenKoalitionensiebereitsind–oderauchnicht.

Zwischenergebnis: AlldieseAspektezeigen,dassnichtnurwirtschaftliche,sondernauchrechtlicheGegebenheitenfürGläubiger zumFallstrickwerdenkönnen.FürGläubigeristesdeshalbwichtig,ihreUmgebunggenauzuanalysierenundrechtlichauszuwerten,umsostrategischsinnvollhandelnzukönnen.

4.Einsatzbedingungen,Aufgabenund ErfolgsfaktorendesSanierungsgutachters

4.1Vorbemerkungen

– Höhe des „exposures“ – Flexibilität für „haircuts“ durch regulatorische Aspekte – Fondslaufzeiten – Relationship

Konfliktenumgegangenwird,kannentscheidenddafürsein, obeineSanierungerfolgreichumgesetztwirdoderscheitert. DieserAbschnittbeleuchtetStrategienfürdensachgerechten UmgangmitsolchenSpannungenundzeigtauf,wiederSanierungsmoderatorzurKonfliktlösungbeitragenkann.

4.2Ursachenanalyse

CreditorViolencekannverschiedeneUrsachenhaben.Dazu gehören

■ unterschiedlicheRisiko-undWertpositionenderGläubiger,diezuwiderstreitendenInteressenführen,

■ mangelndeTransparenzüberdiewirtschaftlicheLagedes Unternehmensund

■ diemöglichenHandlungsoptionen.

■ HinzukommenunrealistischeErwartungenhinsichtlich derRückzahlungsfähigkeitundSanierungschancen,

■ emotionaleReaktioneneinzelnerGläubigeroderGruppen, insbesonderewennerheblicheAbschreibungendrohen, sowie

■ einStateofDenial,alsoeinVerharrenineinerunrealistischenErwartungshaltunggegenüberderwirtschaftlichen Realität.

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SanierungssituationensindgeprägtvonUnsicherheiten,divergierendenInteressenundoftauchvonstarkenEmotionen.FinanzgläubigernehmendabeieinezentraleRolleein,dasie überdieweitereFinanzierungdesUnternehmensentscheiden undmaßgeblichenEinflussaufdessenRestrukturierungnehmen.IndiesemKontextkanneszuSpannungenundKonfliktenkommen,dieunterdemBegriffCreditorViolencezusammengefasstwerden.DieseSpannungenentstehenhäufigaus einemZusammenspielwirtschaftlicher,strategischerund emotionalerFaktoren.WährendeinigeGläubigerversuchen, ihrePositionzustärken,umbestmöglicheRückflüssezusichern,gibtesandere,dieausAngstvorVerlustenirrational oderkonfrontativagieren.DieArtundWeise,wiemitsolchen

OftmalsführendieseFaktorenzuverhärtetenPositionen,in denenGläubigerentwederaufvollständigeRückzahlungpochenodersichweigern,weiterenfinanziellenSpielraumzugewähren.Dieskanndazuführen,dassUnternehmenineine existenzielleKrisegeraten,obwohlsachlichfundierteLösungenmöglichwären.

4.3AufgabendesGutachters

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DerSanierungsgutachterkannalsneutralerVermittlerund ModeratorentscheidendzurKonfliktlösungbeitragen.ZuseinenAufgabengehören:

■ alleParteieneinzubindenundregelmäßigzukommunizieren,umMissverständnissezuvermeidenundeinegemeinsameWissensbasiszuschaffen;

■ EntscheidungsfähigkeitdurchNeutralitätherzustellen,indemtransparenteundnachvollziehbareHandlungsoptionenaufgezeigtwerden;

3.RechtlicheGrundlagenundihreAuswirkungen

3.1GeschäftsführerhaftungnachdeutschemRecht

DasdeutscheRechtsiehtverschiedeneHaftungstatbestände füreineInanspruchnahmevonGeschäftsführernvor.EinGeschäftsführerkanneinemHaftungsanspruchderGmbH(Innenhaftung)odereinemHaftungsanspruchvonDritten,d.h. vonGläubigernderGesellschaft(Außenhaftung)ausgesetzt sein.ZurInnenhaftungzähltinsbesondere§43GmbHG.Nach Abs.1sindGeschäftsführerzursorgfältigenGeschäftsführung verpflichtet.EinGeschäftsführer,derdieseObliegenheitverletzt,haftetnachAbs.2gegenüberderGesellschaftfürden entstandenenSchaden.AberauchbeiPflichtverletzungenz.B. gegen§15bInsO(ZahlungenbeiZahlungsunfähigkeitund Überschuldung)haftendieGeschäftsführerpersönlichundunbegrenztgegenüberderGesellschaft.Beientsprechendhohen SchadenersatzansprüchenschwingtdaherbeieinemHaftungsfallauchimmerdasRisikoeinerPrivatinsolvenzdesGeschäftsführersmit,wennseinVermögenzurBegleichungder Forderungnichtausreicht.

3.2DeckungsrechtlicheVorprüfungen DerGrundsatz„DeckungschafftHaftung“istzwarverpönt, aberinderSchadenpraxisteilweisenichtvonderHandzuweisen.NichtseltenentsprichtdergeltendgemachteSchadenersatzanspruchimHaftungsfalldergesamtenVersicherungssumme,diedasUnternehmenundmitunterauchderGeschäftsführerselbstübereinepersönlicheD&O-Versicherung abgeschlossenhaben.DiesistauchdemUmstandgeschuldet, dassdieGesellschaftoderauchderenInsolvenzverwalterzu prüfenhaben,obundinwelcherHöheSchadenersatzansprüchedurchsetzbarsind.EinentscheidendesKriteriumhierfür istinvielenFällengeradedasBesteheneinesentsprechenden Versicherungsschutzes.

BereitsbeiderGeltendmachungvonSchadenersatzansprüchenistdahervorabzuprüfen,obdievertraglichenVoraussetzungenfüreinenD&O-Versicherungsschutzvorliegen–auch, umnichtselbsteinePflichtverletzungzubegehen.

Diesmachtdeutlich,dassdieD&O-VersicherungdesUnternehmensnichtimmereinen(ausreichenden)Schutzbietetunddie persönlicheHaftungdesGeschäftsführersnichtvollständigkompensiert.DerzusätzlicheAbschlusseinergeeignetenRechtsschutzversicherungistratsam.EineergänzendepersönlicheD& O-VersicherungfürFührungskräfteistsinnvoll,aberselbstdiese reichtoftnichtaus,umdasPrivatvermögendesGeschäftsführers umfassendzuschützen.

4.PrivatinsolvenzalsRettungsanker?

WenndieD&O-VersicherungundandereVermögensmassen denimRaumstehendenerheblichenSchadennichtvollständigabdecken,istdervormaligeGeschäftsführerdrohenden VollstreckungsversuchenseinerGläubigerausgesetztoderer wähltdenWegindiePrivatinsolvenz.Aufgrundderletzten InsolvenzrechtsreformbeträgtdieDauerdesRestschuldbefreiungsverfahrensnurnochdreiJahre.DanachkönnendieForderungennichtmehreingefordertwerden.FürVerbindlichkeitenauseinervorsätzlichbegangenenunerlaubtenHandlung geltendieWirkungeneinererteiltenRestschuldbefreiung nicht.DieseVerbindlichkeitenbleibenselbstbeiderErteilung derRestschuldbefreiungweiterhindurchsetzbar.DieWohltat derRestschuldbefreiungsollnurdemredlichenSchuldnerzugutekommen.

DieRestschuldbefreiungwirdnichterteilt,wenneinVersagungsgrundvorliegt.Siekannz.B.versagtwerden,wennder SchuldnerindenletztendreiJahrenvordemInsolvenzantrag unangemesseneVerbindlichkeitenbegründetoderVermögen fürLuxusausgabenverschwendethat.IstderSchuldnerinden letztenfünfJahrenvordemInsolvenzantrag(oderdanach) wegeneinersog.InsolvenzstraftatzueinerGeldstrafevon mehrals90TagessätzenoderzueinerFreiheitsstrafevon mehralsdreiMonatenrechtskräftigverurteiltworden,kann ihmdieRestschuldbefreiungaufentsprechendenAntrageines Gläubigersebenfallsversagtwerden.

3.3DasDamoklesschwertderpersönlichenHaftung TrotzhoherVersicherungssummenbleibenerheblichepersönlicheRisikenfürGeschäftsführerbestehen:

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(1)Deckungsablehnung:VerweigertdieVersicherungdie Leistungz.B.beiVorsatzoderwissentlicherPflichtverletzung, wegenObliegenheitsverletzungodereinesunwirksamenVersicherungsvertrags,haftetderGeschäftsführerpersönlichinvollerHöhe.

Erschwerendhinzukommt,dasseinerechtskräftigeVersagung derRestschuldbefreiunginvielenFällenSperrfristenauslöst, bevoreinerneutesInsolvenz-bzw.Restschuldbefreiungsverfahrenbeantragtwerdenkann.Sobestehteinefünfjährige Sperrfrist,solltederSchuldnerwegeneinerInsolvenzstraftat rechtskräftigverurteiltwordensein.EinedreijährigeSperrfrist bestehtu.a.,wennineinembereitsvorausgegangenenRestschuldbefreiungsverfahrengegenAuskunfts-,MitwirkungsundErklärungspflichtenverletztwurde.

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(2)UnzureichendeDeckungssumme:Übersteigtder SchadendieVersicherungssumme,haftetderGeschäftsführer fürdenübersteigendenBetragpersönlichundunbegrenzt. ReichtdasPrivatvermögendesGeschäftsführersnichtaus,um denSchadenzudecken,drohtdiePrivatinsolvenz.

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Hinweis: Esistdaherabsehbar,dassderSchuldnerohneRestschuldbefreiungüberJahrehinweg(erneut)mitZahlungsaufforderungen,ZwangsvollstreckungenundPfändungenkonfrontiert seinwird.FürdenSchuldner,dersichmitdemInsolvenzverfahrenundRestschuldbefreiungsantrageinenwirtschaftlichenund eventuellgesellschaftlichenNeuanfangerhoffthatte,stelltdie VersagungdahereinenSuper-GAUdar.

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