HOAI 2013: Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten, Heinz Simmendinger

Page 9

Allgemeines zur HOAI

3.1.3 Im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze Die Honorarvereinbarung ist in der Regel nur dann wirksam, wenn das vereinbarte Honorar innerhalb des preisrechtlich vorgeschriebenen Mindest- und Höchstsatzes liegt. Bei dieser Betrachtung ist auf das Gesamthonorar abzustellen. Es ist nicht maßgeblich, ob einzelne Honorarparameter richtig angesetzt wurden. Maßgeblich ist alleine, ob das Gesamthonorar sich innerhalb der vorgegebenen Grenzen der HOAI bewegt. 3.2 Anrechenbare Kosten innerhalb der Tafelwerte Bei Objekten, bei denen die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte liegen, finden die preisrechtlichen Vorschriften gemäß § 7 Abs. 2 der HOAI keine Anwendung.

§ 7 Honorarvereinbarung (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.

Für die Objektplanung von Gebäuden, Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen bedeutet dies, dass für Objekte unter 25.000,– Euro anrechenbare Kosten das Honorar frei zu vereinbaren ist. Gleiches gilt bei der Objektplanung von Gebäuden, Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen für Objekte mit anrechenbaren Kosten über 25.000.000,– Euro. Als Anhaltswert für die Honorarvereinbarung bei solch größeren Bauvorhaben wurden durch die RifT5 unverbindliche Honorartafeln veröffentlicht. 3.3 Ausnahmefälle für eine Unterschreitung der Mindestsätze Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist zum einen in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig, wie z. B. ● Enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art ● Wenn der Planer mit Geschäftsanteilen an der Gesellschaft des Auftraggebers beteiligt ist ● ständige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien über einen Rahmenvertrag Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber jedoch auch selbst Regelungen aufgestellt, nach denen eine Unterschreitung des Mindestsatzes zulässig ist, wie z. B. in § 7 Honorarvereinbarung (7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

2 3 4 5

4

OLG Düsseldorf Urteil vom 22. 07. 1988, Az: 22 U 109/89 OLG Düsseldorf Urteil vom 19. 04. 1996, Az: 22 U 226/95 OLG Düsseldorf Urteil vom 09. 06. 1995, Az: 22 U 6/95 Richtlinie für die Beauftragung freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure; www.rift-online.de


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.
HOAI 2013: Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten, Heinz Simmendinger by Ernst & Sohn - Issuu