Allgemeines zur HOAI
3.1 Wirksame Honorarvereinbarung Wirksam ist eine Honorarvereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 HOAI nur, wenn sie ● schriftlich und ● bei Auftragserteilung und ● im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze abgeschlossen wurde. 3.1.1 Schriftform Im BGB ist geregelt, was unter der Schriftform zu verstehen ist. BGB § 126 Schriftform (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Eine einseitige schriftliche Auftragsbestätigung oder auch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben genügen i. d. R. der Schriftform nach BGB nicht.1 Wurde keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen, dürfen gem. § 7 Abs. 5 der HOAI nur die Mindestsätze in Ansatz gebracht werden. § 7 Honorarvereinbarung (5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind. Das Schriftformerfordernis nach HOAI betrifft aber lediglich die Honorarvereinbarung, nicht jedoch den Architekten- oder Ingenieurvertrag selbst. Auch hat eine unwirksame Honorarvereinbarung nur Auswirkung auf die Honorierung, nicht aber auf den geschlossenen Vertrag selbst. Dieser kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln wirksam abgeschlossen werden. 3.1.2 Bei Auftragserteilung Die Formulierung in der HOAI § 7 Abs. 1 „bei Auftragserteilung“ ist nach h. M. eng auszulegen. Als Auftragserteilung ist der Zeitpunkt anzusehen, sobald sich Auftraggeber und Auftragnehmer einig sind, dass der Auftragnehmer die Architekten- oder Ingenieurleistungen für ein bestimmtes Objekt erbringen soll. Eine Einigkeit über die Höhe des Honorars ist hierbei noch nicht erforderlich. Die schriftliche Honorarvereinbarung muss in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Auftragserteilung erfolgen. Als zu spät kann bereits gelten: ● 7 Tage nach mündlicher Auftragserteilung,2 oder ● kurz vor Einreichung des Baugesuchs,3 oder ● wenn bereits eine Bauvoranfrage erstellt wurde.4 1
BGH, Urteil vom 28. 10. 1993, Az: VII ZR 192/92
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