Allgemeines zur HOAI 1. Der Architekten- und Ingenieurvertrag Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB kennt den Architekten- und Ingenieurvertrag nicht als eigenständigen Vertragstyp. Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist er dem Werkvertrag zuzuordnen. BGB § 631 vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Zentrale Charakteristik des Werkvertrages ist die gegenüber dem Besteller eingegangene Verpflichtung des Unternehmers, das versprochene Werk zu erstellen – in der Regel unabhängig davon, welche Einzelleistungen hierzu erforderlich sind. Der Architekten- oder Ingenieurvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Eine bestimmte Vorgabe besteht nicht, jedoch empfiehlt sich aus Gründen des Nachweises immer eine schriftliche Beauftragung.
2. Anwendungsbereich der HOAI Der Anwendungsbereich der HOAI wird in §1 geregelt. HOAI § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Damit ist die Anwendung der HOAI auf nachfolgend aufgeführte Bereiche begrenzt. 2.1 Sitz im Inland Die Vorschriften der HOAI gelten seit der neuesten Novelle nur noch für Auftragnehmer mit Sitz im Inland. Für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland finden die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI keine Anwendung. Wobei der Auslandssitz nur in engen Grenzen Anerkennung findet. Immer wenn ein Architekt oder Ingenieur die Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung im Inland auf unbestimmte Zeit ausübt, gilt er als in Deutschland niedergelassen. 2.2 Erfasste Leistungen Darüber hinaus gelten die preisrechtlichen Regelungen gem. § 1 HOAI nur für die von der Verordnung erfassten Leistungen. 1