Eurocode 6 - Kommentar zu DIN EN 1996-1-1 mit Nationalem Anhang 6 Grenzzustand der Tragfähigkeit
NEdc
NEdc
Hinweise
NEdc
NEdc a1
a1 60°
60°
60°
60°
hc / 2 h
hc lefm lefm
lefm
lefm
NEdc ≤t/4
Ab
Legende 1) Grundriss
t
2) Schnitt
1)
t 2)
Bild 6.2 — Wände unter Teilflächenlasten (6) Die Teilflächenlasten sollten auf Mauersteinen nach folgendem NCI oder anderem Vollmaterial aufliegen, dessen Länge gleich der erforderlichen Auflagerlänge zuzüglich eines beidseitigen Überstandes sein sollte. Dieser ergibt sich unter der Annahme einer Lastverteilung von 60° bis zur Grundfläche des Vollmaterials. Bei einem Endauflager ist ein Überstand nur an einer Seite erforderlich. (NCI) Diese Regelung gilt nur für Vollsteine nach DIN EN 771-1 bis DIN EN 771-4 in Verbindung mit DIN V 20000-401 bis DIN V 20000-404 und DIN 105-100, DIN V 106, DIN V 18152-100, DIN V 18153-100 sowie DIN V 4165-100.
Die damit gemeinten Steine nach europäischer Norm, die zusätzlich die Anforderungen nach Restnorm und Anwendungsnorm erfüllen, sind Voraussetzung für die Anwendung der nachfolgenden Regelungen.
(7) Wenn die Einzellast über einen geeigneten Verteilungsbalken mit ausreichender Steifigkeit und einer Breite gleich der Dicke der Wand t, einer Höhe > 200 mm und einer Länge größer als dem Dreifachen der Auflagerlänge der Last eingetragen wird, sollte die Bemessungsdruckspannung unter der belasteten Fläche den Wert 1,5 fd nicht überschreiten. (NCI) (NA.8) Für Mauersteine nach NCI 3.1.1, Absatz (NA.5) gilt bei einer randnahen Einzellast (a1 ≤ 3 ⋅ l1) folgende Regelung: Ein erhöhter Wert von ß kann mit der Gleichung (NA.17) berechnet werden, wenn die folgenden Bedingungen nach Bild NA.2 eingehalten sind: −
Belastungsfläche Ab ≤ 2 · t²;
−
Ausmitte e des Schwerpunktes der Teilfläche Ab: e < t/6.
Dabei ist t
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die Wanddicke.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Abstand a1 > 3 ⋅ l1 keine ungünstigeren Werte als bei a1 = 3 ⋅ l1 erreicht werden, falls es sich um eine einzelne Einzellast handelt. Dieser Hinweis gilt sinngemäß, sofern bei mehreren nebeneinander angeordneten Einzellasten, deren lichter Abstand mindestens a = 6 ⋅ l1 beträgt. Die ergänzende Regelung in diesem NCI war für a1 ≤ 3 ⋅ l1 notwendig geworden, da es von deutscher Seite in diesem Bereich Sicherheitsbedenken gab, die bis zum Abschluss des EC 61-1 nicht ausgeräumt werden konnten.