geotechnik aktuell/Zuschrift umgebende Boden in einem dreidimensionalen Kontinuumsmodell erfasst wurde. Dieses Vorgehen des Ingenieurbüros Kempfert + Partner zeigt beispielhaft, wie das Management der Baugruben durch die besondere Ingenieurleistung eines interdisziplinär aufgestellten Ingenieurteams getragen wird. Die Jury würdigt das Projekt mit einer Auszeichnung, um die Bedeutung der Baustelle als Innovationspool zu würdigen und das Bauen als Prozess zu veranschaulichen, der in allen Phasen nach kreativen Ingenieurlösungen verlangt. Ingenieure: Kempfert + Partner Geotechnik (D) Architekten: RmD-Consult GmbH (Vorplanung) (D) Bauherr: Rheinkraftwerke Iffezheim GmbH (Projektabwicklung EnBW AG) (D) Ausführung: ARGE RKW Iffezheim: Schleith GmbH (D) und Implenia AG (CH) Weitere Informationen: http://momentum-magazin.de http://structurae.de/bauwerke/ rheinkraftwerk-iffezheim
Zuschrift Zuschrift zum Bericht „Kritische Anmerkungen zu DIN 18321-ATV Düsenstrahlarbeiten“ von Bertram Schulze und Holger Jud (geotechnik 3/2014) Bevor wir auf einzelne Inhalte des Berichtes eingehen, möchten wir grundsätzlich anmerken, dass seit Einführung der DIN 18321 weder von Auftragnehmer- noch von Auftraggeberseite Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge an den Obmann oder an den Hauptausschuss Tiefbau (HAT) herangetragen wurden. Der Bericht ist der erste uns bekannte Einwand, der auch öffentlich dargelegt wurde. Jetzt möchten wir zu den einzelnen Abschnitten Stellung nehmen, damit die dargestellten Sichtweisen bzw. Auslegungen aus den kritischen Anmerkungen in der geotechnik zur DIN 18321 sich nicht in der Fachwelt festsetzen. Es ist richtig, dass die DIN 18321 für Düsenstrahlarbeiten die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regeln soll; dies aber nur in Bezug auf die Ausschreibung, Ausführung und Abrechnung. Wir haben den Eindruck, dass die DIN 18321 in dem Be-
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richt auch als eine Planungsrichtlinie angesehen werden soll. Dies kann, wie auch die geforderte Hilfestellung für gerichtliche Auseinandersetzungen, nicht in der DIN 18321 geregelt werden. Die Normen im Teil C der VOB sind Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Im Abschnitt 2 des Berichts werden die Besonderheiten des Düsenstrahlverfahrens beschrieben. Die Düsung ist je Meter für einen vorgegebenen Durchmesser zu vergüten (siehe Abschnitt 0.5 und 5.1 der DIN 18321). Den Düsdurchmesser legt der Planer fest. Dies ist so einvernehmlich im Arbeitsausschuss der DIN 18321 und vom HAT beschlossen worden. Hiermit wird kein Risiko auf den Auftragnehmer verlagert. Ein sachverständiger Planer kann Düsdurchmesser vorgeben. Wenn dies nicht möglich sein sollte, sind vor der Planung und Ausschreibung Probesäulen auszuführen, wie es auch bei anderen Spezialtiefbauverfahren, z. B. bei Pfählen, üblich ist. Anzumerken ist noch, dass das Bohren für die Düsarbeiten nach DIN 18301 auszuschreiben ist und es daher auch erforderlich ist, in der Planung ein Düsraster anzugeben [1]. Die Beschreibung des Düsverfahrens erfolgt im Abschnitt 4 des Berichts, demnach würde die DIN 18321 den Planungs-, Ausführungs- und Abrechnungsprozess erschweren. Wenn sich Bauherr und Planer für das Düsenstrahlverfahren entschieden haben, so ist es deren Pflicht, die Randbedingungen und Einflüsse in der Planung zu berücksichtigen. Die DS-Verfahren der einzelnen Firmen sind nicht so unterschiedlich, dass relevante Unterschiede in der Gerätetechnik, insbesondere deren Größe, vorhanden sind. Hier sollten Planer, die keine Erfahrung mit dem DS-Verfahren haben, sachverständige Geotechniker hinzuziehen. Wie zuvor erwähnt, wird je Meter Düssäule abgerechnet und die Beseitigung des Überprofiles je m². Dies ist sinnvoll, da der Auftragnehmer bestrebt sein wird, so wenig wie möglich Überprofil zu erzeugen. Nur das Entsorgen der Rücklaufsuspension mit Schadstoffen aus dem Boden ist eine „Besondere Leistung“. Dies ist erforderlich, um bei vorher nicht bekannten Schadstoffen den Auftragnehmer nicht zu benachteiligen. Wenn die Schadstoffe bekannt sind, können diese mit ausgeschrieben werden und dann wäre auch keine Mengenangabe extra erforderlich, sondern die Abrechnung könnte nach Düsmetern erfolgen, da die Beseitigung des Rückflusses dann eine Nebenleistung ist. Die Leistung mit m³ Düskubatur auszuschreiben, ist zwar eine oft gewählte Vorgehensweise in Leistungsverzeichnissen; sie ist aber nicht VOB-konform, da
dann der Umfang der Bohrarbeiten, die nach DIN 18301 auszuschreiben sind, für die Bieter nicht bekannt ist. Wie zuvor erläutert, ist es eine Planungsaufgabe, die Düsdurchmesser festzulegen. Wie der Auftragnehmer diesen Durchmesser erreicht, ist Sache seiner Gerätetechnik. Nur durch eine vorherige Planung kann der Planer erkennen, ob ein Düskörper in der statisch erforderlichen Form unter bestimmten Randbedingungen hergestellt werden kann. Oft werden statisch erforderliche Düskörper bestimmt, die mit Düssäulen, Düssegmenten oder Düslamellen nicht herstellbar sind. Wenn z. B. Einzelfundamente mit kleinen Abmessungen unterdüst werden sollen, muss der Planer nachweisen, wie groß der frische Düsbereich sein kann, um die Standsicherheit des Fundamentes zu gewährleisten. Dies kann nicht erst im Rahmen der Herstellung erfolgen. Für das Düsenstrahlverfahren wie auch für andere Spezialtiefbauarbeiten ist für eine VOB-gerechte Ausschreibung eine Ausführungsplanung oder zumindest eine erweiterte Entwurfsplanung erforderlich. Im Abschnitt 5 des Berichts wird auf die qualitätssichernden Arbeiten eingegangen und es wird kritisiert, dass keine ausreichenden Angaben zur Qualitätssicherung enthalten sind. Die DIN 18321 kann nur den Mindeststandard zur Qualitätssicherung regeln und wird eine Nebenleistung. Die Qualitätssicherung ist vor der Ausführung vom Planer zu bearbeiten. Hier sind dann die Abschnitte 3.3.2 bzw. 4.2.1 der DIN 18321 anzuwenden. Es ist richtig, dass neben dem Führen und der Übergabe der Protokolle auch eine Auswertung und Bewertung der Düsungen zu erfolgen hat. Dies ist für den Auftragnehmer eine Selbstverständlichkeit und wird auch so durchgeführt. Wenn der Auftraggeber eine eigene Auswertung haben möchte, kann er damit einen Sachverständigen beauftragen. Dies ist aber keine Leistung, die in der VOB zu regeln ist. Durch die beispielhafte Aufzählung in Abschnitt 3.3.2 der DIN 18321 sollte erreicht werden, dass sich die Planer bereits vor der Ausführung Gedanken über die Qualitätssicherung machen und sie dann auch ausschreiben und es nicht dem Auftragnehmer überlassen wird, welche Überprüfungen er vornimmt. Die Ausführungen zu den Probesäulen im Bericht belegen, dass die DIN 18321 in ihrem Regelungsbereich falsch verstanden wird. Es ist eine Planungsaufgabe, Probesäulen zu planen und Vorgaben zur Auswertung zu machen. Dies kann nicht die DIN 18321 regeln. Auch bei Bohrpfählen, die nach DIN 18301 Bohrarbeiten und DIN