4. In der Regel darf der Anteil des Erddruckes Eah,k aus Bodeneigengewicht, großflächiger Gleichlast pk ≤ 10 kN/m2 und gegebenenfalls Kohäsion nach EB 4 (Abschnitt 3.2) in Verbindung mit EB 6, Absatz 3 (Abschnitt 3.4) in eine von der Geländeoberfläche bis zur Baugrubensohle reichende wirklichkeitsnahe Lastfigur umgewandelt werden. Die untere Begrenzung der Erddruckumlagerung darf auch in einem tiefer liegenden Punkt angenommen werden, wenn a) bei Trägerbohlwänden nach EB 5, Absatz 3 b) (Abschnitt 3.3) eine stärkere Erddruckumlagerung nach oben erforderlich ist, um den Nachweis Σ H = 0 nach EB 15, Absatz 6 c) oder Absatz 7 c) (Abschnitt 5.5) führen zu können, b) bei Spundwänden oder Ortbetonwänden nach EB 5, Absatz 3 c) (Abschnitt 3.3) eine stärkere Erddruckumlagerung angestrebt und durch entsprechende Vorspannung der oberen Steifen- bzw. Ankerlagen unterstützt wird. Der Erddruck aus der Bauwerkslast darf unter Berücksichtigung des entsprechend Absatz 3 angenommenen Einflussbereiches so in diese Lastfigur einbezogen werden, dass eine sprunghafte Änderung der Erddruckordinate im Bereich eines Auflagerpunktes liegt (Bild EB 28-1 d), oder so, dass keine sprunghafte Änderung der Erddruckordinate auftritt (Bild EB 28-1 e). 5. In der Regel ist es zulässig, die veränderliche Bauwerksnutzlast nach EB 104, Absatz 5 (Abschnitt 4.11) mit dem Faktor fq zu vergrößern und dann zusammen mit dem Bauwerkseigengewicht als eine einzige ständige Einwirkung zu behandeln. 9.4
Ansatz des aktiven Erddruckes bei kleinem Abstand der Bebauung (EB 29)
1. Liegen die in EB 21, Absatz 4 (Abschnitt 9.2) genannten Voraussetzungen für die Annahme eines kleinen Abstandes zwischen Baugrubenwand und Bebauung vor, so ist es zweckmäßig, den Erddruck Eah,k aus Bodeneigengewicht, großflächiger Gleichlast pk ≤ 10 kN/m2 und gegebenenfalls Kohäsion, ersatzweise den Mindesterddruck nach EB 4, Absatz 5 (Abschnitt 3.2) in Verbindung mit EB 6, Absatz 3 (Abschnitt 3.4), getrennt für folgende Lastanteile zu ermitteln: a) für das Eigengewicht des zwischen Baugrubenwand und Bauwerk oberhalb der Fundamentsohle anstehenden Bodens und für die zwischen Baugrubenwand und Bauwerk wirksame Nutzlast, b) für das Eigengewicht des unterhalb der Fundamentsohle anstehenden Bodens, für das Eigengewicht des innerhalb des Bauwerkes oberhalb der Fundamentsohle anstehenden Bodens und des Kellerfußbodens sowie für eine auf den Kellerfußboden wirkende Nutzlast. 159