3. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen − dem Erddruck Eah,k aus Bodeneigengewicht, großflächiger Gleichlast pk ≤ 10 kN/m2 und gegebenenfalls Kohäsion nach EB 4 (Abschnitt 3.2) in Verbindung mit EB 6, Absatz 3 (Abschnitt 3.4) und − dem Erddruck infolge von großflächigen Gleichlasten, die über pk = 10 kN/m2 hinausgehen, sowie zusätzlichen Streifenlasten q′k nach EB 55 bis EB 57 (Abschnitte 2.6 bis 2.8). Nach EB 104, Absatz 5 (Abschnitt 4.11) ist es jedoch in der Regel zulässig, diese Nutzlasten mit dem Faktor fq zu vergrößern und dann wie ständige Einwirkungen zu behandeln, sofern sie sich ungünstig auswirken. 4. Größe und Verteilung des Erddruckes auf eine Baugrubenwand neben einem Bauwerk richten sich in starkem Maße nach dessen Abstand und Gründungstiefe. Dabei werden zwei Fälle unterschieden: a) großer Abstand der Bebauung, hierzu siehe EB 28 (Abschnitt 9.3), b) kleiner Abstand der Bebauung, hierzu siehe EB 29 (Abschnitt 9.4). Maßgebend für diese Einteilung ist, ob eine die vordere Ecke des Fundamentes berührende Gerade flacher (Bild EB 21-1 a) oder steiler (Bild EB 21-1 b) geneigt ist als die unter dem Winkel ϑa,k geneigte Gleitfläche für Bodeneigengewicht.
Bild EB 21-1. Abstand zwischen Baugrubenwand und Bauwerk
5. Bei Trägerbohlwänden sind im Allgemeinen in die Umlagerungs-Lastfigur nach EB 28 (Abschnitt 9.3) bzw. EB 29 (Abschnitt 9.4) nur diejenigen Anteile des Erddruckes einzubeziehen, die oberhalb der Baugrubensohle auftreten. Beim Nachweis der Gleichgewichtsbedingung Σ H = 0 nach EB 15 156