Bild E 215-1. Bild E 215 1 Lastbild für die Ermittlung der Biegemomente mit reduzierten Teilsicherheitsbeiwerten bei Böden mit geringer Festigkeit bzw. weicher Konsistenz
Wenn auf die Anwendung der herabgesetzten Teilsicherheitsbeiwerte R,e,red verzichtet wird, ist die Erddruckumlagerungsfigur entsprechend Bild E 215-2 nur bis auf die Tiefe der Gewässer-/Ausbaggerungssohle zu führen. Sind die genannten Randbedingungen für den Ansatz des reduzierten Teilsicherheitsbeiwertes R,e,red erfüllt, darf zur Ermittlung der Biegebeanspruchungen der Einspanngrad für die volle Ausnutzung der mit unabgemindertem Teilsicherheitsbeiwert ermittelten Einbinde-/Bohlenlänge angesetzt werden. Die mit R,e,red ermittelten Schnittgrößen (Momente und Querkräfte) sind für den Nachweis der Spundwand maßgebend. Ankerkräfte und die erforderliche Einbindelänge der Wand dürfen bei Bauwerken, die in den Anwendungsbereich der EAU fallen, nur unter Ansatz des unabgeminderten Teilsicherheitsbeiwertes R,e bestimmt werden. Die Umlagerung des aktiven Erddrucks nach E 77, Abschnitt 8.2.3 erfolgt stets bis zur zuvor definierten Berechnungssohle.
Bild E 215-2. Lastbild für die Ermittlung der Biegemomente mit nicht reduzierten Teilsicherheitsbeiwerten bei Böden mit geringer Festigkeit bzw. weicher Konsistenz unterhalb der Berechnungssohle
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