maya #6

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R E C H T S O!

Ja, nein, vielleicht! Dolce Vita oder was kann man als Mutter einem getrennt lebenden Partner finanziell für das/die gemeinsame(n) Kind(er) alles zumuten?

Nachdem ich euch in der letzten maya-Ausgabe einen Überblick über das Thema „Kindesunterhalt“ verschafft habe und es sich dabei um Erläuterungen zum Regelunterhalt (also dem gewöhnlichen Kindesunterhalt pro Monat) handelte, möchte ich in dieser Ausgabe auf eine weitere Unterhaltsfrage, nämlich jene des „Sonderbedarfes“, eingehen: Die Skiausrüstung, ein Sprachkurs im Ausland, eine notwendige Zahnregulierung, Kosten für Tennistraining – derartige Ausgaben sorgen bei getrennt lebenden Kindeseltern immer wieder für Diskussion. Was oder wie viel davon muss der Unterhaltspflichtige (in der Regel der Kindesvater) neben dem monatlich zu zahlenden Unterhalt tatsächlich leisten? U n t e r S o n d e r b e d a r f ist jener individuelle und außergewöhnliche Bedarf eines Kindes zu sehen, der sich aus berücksichtigungswürdigen Umständen ergibt und nicht vom Regelbedarf (also jenem Betrag, den ein Kind dieses Alters gewöhnlich bekommt) gedeckt ist. Ein solcher Mehrbedarf ist allerdings nur dann vom Unterhaltspflichtigen zu leisten, wenn sich dieser aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen ergibt. Häufig betrifft es Aufwendungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit, der Heilung von Krankheiten oder der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. G r u n d s ä t z l i c h g i l t : Einen Anspruch auf Sonderzahlungen (sogenannter Sonderbedarf) hat das Kind nur dann, wenn es ausnahmsweise und aus gerechtfertigten Gründen einen erhöhten Bedarf hat. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist in der Regel nur dann verpflichtet, gegen entsprechenden Nachweis einen Sonderbedarf zu leisten, wenn es sich um Aufwendungen für Gesundheit (medizinisch notwendige Heilbehandlungen) und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talent, Förderung, Erziehung) handelt und auch nur dann, wenn diese Sonderzahlungen nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden können und der Unterhaltspflichtige grundsätzlich hiezu in der Lage ist und die Aufwendungen auch nicht durch Leistungen dritter Personen wie Krankenkasse, Privatversicherung oder Pflegegeld gedeckt sind. Wesentliches Kriterium ist jedenfalls, dass sich dieser Sonderbedarfsunterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bewegen muss. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung seiner eigenen Lebensverhältnisse entsprechender Betrag übrig bleiben.

E S T H E R P E C H T L- S C H AT Z

ist verheiratet, Mutter von zwei Söhnen im Alter von 13 und 9 Jahren und führt seit 15 Jahren ihre eigene Anwaltskanzlei in Imst. In ihrer anwaltlichen Praxis beschäftigt sie sich unter anderem mit familienrechtlichen Angelegenheiten, da ihr die Beziehung zwischen Frau und Mann auch dann noch als ein wichtiges Thema erscheint, wenn sie nicht mehr so wunderbar funktioniert. www.anwa e lte .cc

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M AYA / DA S T I R O L E R F R A U E N M AG A Z I N

Beispiele für gerechtfertigten Sonderbedarf: • Internat – aber nur dann, wenn es am Wohnort des Kindes keine gleichwertige Ausbildung gibt und die tägliche Anreise nicht möglich oder zumutbar ist • Anschaffungskosten für einen Computer, der für die Ausbildung notwendig ist (z. B. für den Besuch einer HTL für Kunst und Grafikdesign) • L erntherapie (bei Lernschwächen) • logopädische Behandlung • Musikunterricht für ein besonders begabtes Kind • Zahnregulierungskosten • notwendige Kontaktlinsen • Kosten einer Psychotherapie • Hörgeräte • Anschaffung von speziellen Lebensmitteln, die das Kind aufgrund einer Krankheit benötigt, etc.

FOTO: FOTO SANDRA


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