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ONLINE-KÜNDIGUNGSBUTTON IST SEIT DEM 01.07.2022 PFLICHT Text Dr. Hans Geisler
Bieten Unternehmer im Internet die Möglichkeit für den Abschluss von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen an, müssen sie seit dem 01.07.2022 die neuen gesetzlichen Vorgaben zu dem Kündigungsbutton umgesetzt haben. Dies ergibt sich aus § 312 k BGB in seiner neuen Fassung.
Anforderungen an den Kündigungsbutton im elektronischen Geschäftsverkehr Die Möglichkeit der Kündigung per Button muss auch dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Vertrag zwar im Studio unterzeichnet wurde, aber zum Zeitpunkt der Kündigung die 26
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Möglichkeit des Vertragsabschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr gegeben ist. Anwendungsbereich der neuen Vorschrift Nach den Gesetzesmaterialien ist es unerheblich, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Website ermöglicht wird oder über eine von einem Dritten betriebene Seite, so zum Beispiel von einer Vermittlungsplattform. In beiden Fällen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher (sein Kunde) eine Kündigung nach den Vorgaben des neuen § 312 k BGB abgeben kann.
Unser Tipp: Wird der Vertragsschluss auf einer nicht vom Unternehmer selbst betriebenen Website ermöglicht, so sollte der Unternehmer den Dritten als Betreiber der fremden Website vertraglich dazu verpflichten, die Vorgaben des neuen § 312 k BGB einzuhalten. Die neue gesetzliche Regelung soll die Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers erweitern. Eine Beschränkung der Abgabe von Kündigungserklärungen soll ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass der Kunde zukünftig den Kündigungsbutton nutzen kann, aber nicht muss. Ebenso kann er weiterhin alle anderen denkbaren
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Diese Regelung hat das Ziel, die Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucher zu erweitern. Der Kündigungsbutton ist eine Ergänzung der bestehenden Kündigungsmöglichkeiten, sodass neben der neuen Kündigungsschaltfläche im Netz weiterhin alle denkbaren Wege zur Kündigung genutzt werden können.