Einvernehmliche Auflösung Der Lehrvertrag kann bei Willensübereinstimmung beider Parteien jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung einer bestimmten Frist oder eines bestimmten Termins einvernehmlich gelöst werden. Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus ist eine vorherige Belehrung des Lehrlings über die nach dem Berufsausbildungsgesetz bestehenden Möglichkeiten der Endigung und vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses sowie deren Rechtsfolgen notwendig. Die erfolgte Belehrung ist entweder durch eine Amtsbestätigung eines Arbeits- und Sozialgerichts oder durch eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte schriftlich zu bestätigen.
Auflösung aus einem im Berufsausbildungsgesetz festgelegten Grund (Entlassung – Austritt) Neben dem Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes ist für eine rechtswirksame vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages die Schriftform sowie bei Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Gründe, die den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte zur vorzeitigen Lösung des Lehrvertrages berechtigen, sind im Berufsausbildungsgesetz erschöpfend aufgezählt. Insbesondere liegen diese vor, wenn der Lehrling: nn einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung begeht, die ihn gegenüber dem Lehrberechtigten vertrauensunwürdig macht, nn Personen im Betrieb tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht, nn trotz wiederholter Ermahnung die Schulpflicht verletzt, nn trotz wiederholter Ermahnung die im auf Grund des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt, nn seinen Lehrplatz unbefugt verlässt,
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